Adsignatio liberti hiess die (in beliebiger Form gestattete) Anordnung, durch welche ein Patron für den Fall seines Todes die Patronatsrechte an einem Freigelassenen einem seiner Kinder allein überwies. Ohne sie fiel das patronatische Erbrecht nach seinem Tode allen seinen Kindern zu. Das Recht der A. l. wurde durch einen Senatsbeschluss vom J. 46 n. Chr. begründet und war wohl vorzugsweise auf den Fall berechnet, dass ein Sklave vor oder nach der Freilassung zu einem Kinde seines Herrn durch seine Lebensschicksale in besonders nahe Beziehungen getreten war. Inst. III 8 (9). Dig. XXXVIII 4. Ulp. 27, 1. 29, 4 und 5. Inst. III 7, 3. Cod. VI 4, 4. Unterholzner in der Zeitschrift
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für geschichtl. Rechtsw. V 36ff. 52 f. 112. Kuntze Kursus d. röm. R. § 804.