Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
juristisch, ein Zuverlässigkeitsbürge
Band I,1 (1893) S. 358 (IA)
Bildergalerie im Original
Register I,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|I,1|358||Adfirmator|[[REAutor]]|RE:Adfirmator}}        

Adfirmator heisst derjenige, welcher vor der Obrigkeit versichert, dass ein anderer das zu einer bestimmten Aufgabe erforderliche Mass von Tüchtigkeit hat, und dadurch für diesen verantwortlich wird. Man könnte ihn einen Zuverlässigkeitsbürgen nennen. Die adfirmatores kommen namentlich vor, um die Tauglichkeit solcher Personen zu bekräftigen, welche eine Vormundschaft erhalten sollen (Dig. XXVII 7, 4, 3; vgl. aber auch Dig. IV 4, 13 pr.). Ihnen gleich stehen die postulatores und nominatores, das sind diejenigen, welche eine bestimmte Person als Vormund erbitten oder vorschlagen. Kuntze Kurs. des röm. R. § 729. Windscheid Pandekten II § 444.