Adcrescens. 1) Da die Kopfsteuer erst von einem bestimmten Alter an erhoben wurde (Lact. de mort. pers. 23), so blieben diejenigen, welche dasselbe zur Zeit der Einschätzung noch nicht erreicht hatten, bis zum nächsten Census als [349] adcrescentes steuerfrei. Doch war es gestattet, aus ihnen die Lücken in der Steuerrolle zu füllen, welche unterdessen durch Tod oder Aushebung der Pflichtigen entstanden. Dies ist 319 zuerst nachweisbar. Cod. Theod. VI 35, 3, 1. VII 13, 6, 1. 7, 3. X 23, 1. XIII 10, 7.