Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Erbrecht, ein Zuwachs zu den Testamentserben
Band I,1 (1893) S. 348 (IA)
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Adcrescendi ius. Adcrescere heisst zuwachsen oder hinzutreten (Dig. XIX 1, 13, 14). Im Noterbenrecht insbesondere bedeutet heredibus in partem accrescere (Gai. II 124) die Befugnis, einen Zuwachs zu den Testamentserben zu bilden und sie in den ihnen zugeteilten Erbteilen zu beschränken (vgl. Hölder Beiträge zur Geschichte des röm. Erbrechts. Erlangen 1881, 100ff. Leist die bonorum possessio II 77ff. Windscheid Pandekten § 576. Dernburg Pand. III § 143. Sohm Instit. § 100 S. 428. 430). Hiervon verschieden ist das ius adcrescendi der Miterben (Gai. II 126. Cod. VI 10). Es ist dies das Recht auf den Zuwachs eines nicht erworbenen Teils einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder einer Schenkung von Todeswegen (Böcking Pand. I 386) zu einem andern erworbenen Teile. Gewöhnlich wird es Anwachsungsrecht genannt. Seine Behandlung ist bei Erbschaften eine andere als bei Vermächtnissen. Die Leges Iulia et Papia Poppaea schränkten das altcivile Accrescenzrecht aller solcher Personen, welche nicht in gerader Linie mit dem Erblasser bis zum dritten Grade verwandt waren, ein, indem sie nicht erworbene Teile testamentarischer Zuwendungen (caduca) als Kindererzeugungsprämien verwerteten (Gai. II 206. 207. Ulp. 18. 24, 12 und 13), was später durch Kaiser Antoninus zu Gunsten des Fiscus geändert (Ulp. 17, 2) und durch Iustinian aufgehoben wurde. Cod. VI 51 de caducis tollendis. Puchta Inst. III § 326. Rudorff in der Zeitschrift für geschichtl. Rechtswissenschaft VI 397ff. Jörs Über das Verhältnis der L. Iulia de maritandis ordinibus zur L. Papia Poppaea, Inaugural-Dissertation Bonn 1882, 49ff. Vgl. über das Accrescenzrecht: Köppen Lehrbuch des heut. röm. Erbrechts 1888 § 29. 30. Kuntze Kursus des röm. Rechts § 862. 895. 909. 915. Windscheid Pand. § 603. 604. 644. 645. Dernburg Pand. III § 91. 92. 113. 116. Schulin Gesch. d. röm. Rechts 484.