Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Umsetzung von Naturalien in Geld: Öl, Getreide, Schweinefleisch, Rekruten
Band I,1 (1893) S. 340 (IA)–341 (IA)
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Adaeratio, griech. ἐξαργυρισμός, ἀπαργυρισμός (Gloss. vgl. Socr. IV 34), Umsetzung von Naturalbezügen in Geld. Das Verbum adaerare ist zuerst 383 nachweisbar (Cod. Theod. VII 18, 8, 1; etwas später VIII 4, 19. Amm. XXXI 14, 2. Hist. Aug. Claud. 14, 14; vgl. Jahrb. f. Philol. 1890, 609), das Substantiv A. zuerst 409 (C. Th. VII 4, 30. 32); vorher wird der Begriff immer umschrieben. Die A. wird angewandt auf jede Art von Naturalien, in erster Linie auf Getreide (annona), doch auch auf Schweinefleisch, Öl und Salz (C. Th. VIII 4, 17), auf Kleider (VII 6, 5. X 20, 18), Pferde (XI 17, 3), ja selbst auf Rekruten (VII 18, 8. Socr. IV 34). Ordnungsmässig scheint sie zuerst bei Rückständen Platz gegriffen zu haben; denn da der jährliche Bedarf des Staates durch die regelmässig einlaufenden Naturallieferungen gedeckt sein musste, so konnte er dasjenige, was an alten Steuerschulden einkam, in natura meist nicht verwenden und erhob daher den Wert in Geld nach einer Schätzung, welche der Kaiser oder der Praefect bestimmte (Amm. XXXI 14, 2. Cod. Th. XI 28, 17). Widerrechtlich wurde die A. aber schon sehr viel früher zum Vorteil einzelner Officiere angewandt und gestaltete sich so zu einer argen Geisel für die Provincialen. Jedem Truppenteil war nämlich ein bestimmter Bezirk zugeteilt, aus dem er seine Bedürfnisse an Naturalien ohne Intervention der Centralstelle direct erhielt (s. u. Annona). Dadurch stand das Militär in unmittelbarem Verkehr mit den Steuererhebern und konnte diese veranlassen, je nach den Bedürfnissen jedes Officiers von den Bauern Geld statt der Naturalien zu erpressen (C. Th. VII 4, 18). Unter Constantin geschah dies in der Form, dass die Offiziere einen Teil ihrer Kornrationen an die Steuereinnehmer verkauften und diesen überliessen, sich an dem Gelde der Provincialen schadlos zu halten. Dem trat der Kaiser mit harten Strafen entgegen (C. Th. VII 4, 1); doch die A. setzte sich durch. Seit 364 tritt in der Gesetzgebung darüber ein stetes Schwanken ein; bald wird sie partiell (VII 4, 10. 14. VIII 4, 17). bald allgemein für das Militär gestattet (VII 4, 22. 28. 34), bald wieder untersagt (VII 4, 18). bald obligatorisch gemacht (VII 4, 30. 31. 35. VIII 4, 17. XI 17, 3), bald facultativ (VII 4, 32. 36), endlich 423 auch auf die Civilbeamten ausgedehnt (VII 4, 35). Diese Unsicherheit hatte darin ihren Grund, dass sich hier die Interessen des Militärs und der Steuerzahler schroff gegenüberstanden und beide abwechselnd [341] bei Hofe zum Siege gelangten. Jenem lag daran, je nach dem zeitweiligen Bedürfnis teils Geld, teils Naturalien zu erhalten; es strebte daher nach A., als Naturalverpflegung obligatorisch war (VII 4, 1. 18), aber ebenso auch umgekehrt (VII 4, 30); nur der facultative Wechsel von beiden entsprach seinen Wünschen. Dagegen waren die Provincialen zwar nicht gegen die A. als solche – wurde sie doch mitunter benutzt, um durch wohlfeile Schätzung die Steuerlast zu erleichtern (XI 20, 6. 28, 17. Nov. Theod. 26. Nov. Marc. 2, 5); viele erbaten sie sich daher sogar als Privileg vom Kaiser (XI 1, 37) –, wohl aber lag ihnen daran, bestimmt zu wissen, in welcher Form sie zahlen mussten. Sie verlangten also nach Stetigkeit und Gleichmässigkeit, um so mehr, als der schwankende Gebrauch der Erpressung manche Handhabe bot (VII 4, 1. 20. 21. 30. 32). Um dieser entgegenzutreten, wurde immer wieder eingeschärft, dass die A. nach dem jeweiligen Marktpreise stattzufinden habe (VII 4, 10. 28. 36. VIII 4, 19). Auch dies liess aber noch viele Missbräuche zu. So verfügte man denn, dass der Praefect bei der jährlichen Steuerausschreibung (s. Delegatio) für jede Provinz zu bestimmen habe, was als Marktpreis zu betrachten sei (VII 4, 22. 30. 31. 32. XI 20, 6, 1. Cod. Iust. I 52), oder die Adaerationssumme wurde für gewisse Artikel auch gesetzlich fixiert (VIII 4, 17. XI 17, 3. Nov. Val. 18, 3). Auch das erwies sich wegen der schnell wechselnden Preise als bedenklich. Infolge dessen galt zeitweilig die Regel, dass man facultativ nach dem örtlichen Marktpreise oder nach der festen Taxe der delegatio adaerieren dürfe (VII 4, 32). Endlich blieb es dabei, dass die A. obligatorisch war und nach dem Preise der Delegation bestimmt wurde (Cod. Iust. I 52). Bei sehr milder Schätzung adaerierte man 445 eine jährliche Annona mit 4 Solidi (Nov. Val. 18, 3), 534 wurde sie auf 5 Solidi angesetzt (Cod. Iust. I 27, 1, 22ff. 2, 20ff.). Andere Preisangaben C. Th. VII 4, 32. VIII 4, 17. XI 17, 3.

[Seeck. ]