Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Ordinis, Geschäftsthätigkeit der beratenden Stadtvertretung
Band I,1 (1893) S. 298 (IA)–300 (IA)
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7) Acta ordinis umfassten jenen Teil der municipalen Registratur (tabularium), der die Geschäftsthätigkeit der beratenden Stadtvertretung zu buchen bestimmt war. Als a. o. sind sie uns bisher ein einziges Mal genannt, CIL VIII Suppl. 15497 aus der im Norden von Sicca Veneria (Africa) gelegenen Ruinenstätte Henschir Udeka, als commentarius cottidianus municipi Caeritum CIL XI 3614. Besonders die zweite Inschrift ist geeignet, eine deutliche Vorstellung von der Anlage und dem Inhalt der a. o. zu geben, da sie einen wortgetreuen Auszug aus einigen Stellen des Ratsprotokolls enthält: descriptum et recognitum factum in pronao aedis Martis ex commentario, quem iussit proferri Caperius Hostilianus (der Quaestor?) per T. Rustium Lysiponum scribam, in quo scriptum est it, quod infra scriptum est: L. Publilio Celso II C. Clodio Crispino cos. (d. i. 113 n. Chr.) Idibus Aprilib. M. Pontio Celso dictatore C. Suetonio Claudiano aedile iure dicundo praef(ecto) aerari commentarium cottidianum municipi Caeritum (also war für das J. 113, und so wohl überhaupt für jedes Amtsjahr ähnlich wie bei den acta senatus [s. oben S. 287] ein neuer Band begonnen worden) inde pagina XXVII kapite VI, es folgt ein Ratsbeschluss mit Angabe des Referenten, des Sitzungslocales, des Gegenstandes der Beratung, des Beschlusses und der Praesenzliste, aber nicht in den solennen Formeln der Decrete und ohne Angabe der Protokollzeugen [299] (Mommsen St.-R. III 1015, 2), so dass klar ist, dass hier der perscribierte Beschluss nicht vorliegt, sondern andernorts im Tabularium deponiert war, wenn überhaupt eine solche Ausfertigung nötig erschien. Dass aber hiedurch ein Unterschied zwischen acta und commentarii angedeutet werde, insofern acta lediglich die perscribierten Beschlüsse als giltige Verordnungen, commentarii aber die Sitzungsprotokolle (und die Correspondenz des Rates) umfasst hatten, ist nicht allzu wahrscheinlich. Es folgt dann, citiert: inde pagina altera capite primo, ein von den Iden des August datiertes schriftliches Gesuch des Rates an den Curator des Municipiums um Bestätigung des erstangeführten Decretes; die Bestätigung, datiert von den Iden des September, wird citiert inde pagina VIII kapite primo (die Schlussworte act. Idib. Iunis Q. Ninnio Hasta P. Manilio Vopisco cos. [d. i. 114 n. Chr.], dedicatum K. Aug. isdem cos. beziehen sich in ihrem ersten Teile wahrscheinlich gleichfalls auf einen Vermerk im Ratsprotokoll, möglicherweise auf die officielle Mitteilung von der Vollendung und Widmung des durch jenen Ratsschluss erlaubten Baues). Auch eine ungefähre Vorstellung vom Umfange des commentarius von Caere, Jahrgang 113 n. Chr., gewinnen wir hieraus: Mitte April Seite 27, Mitte August wahrscheinlich Seite 29, Mitte September wahrscheinlich Seite 37, also kaum 60 bis 70 Seiten im ganzen.

Die andere der beiden bezeichneten Inschriften, CIL VIII Suppl. 15497, beruft sich, ohne den Wortlaut zu bringen, auf das Zeugnis der a. o., sowohl inbetreff der lectio senatus als eines von einem der Neugewählten aus diesem Anlasse an die Gemeinde gemachten Geschenkes; auch hier kehrt die genaue Datierung wieder: [cum ut actis ordinis] diei Nonarum Iuniarum Fusci et Dextri cos. (d. i. 225 n. Chr.) co[n]tinetur, in numero dec[urionum] et inter aedilicios adlectus esset singulari instantia in administratione II vir(orum) q(uin)q(uennalium) [anni sequentis sicuti eum fecis]se actis ordinis continetur diei V. Kal. Ianuariarum Fusci et Dextri cos. [plus quam su]fficientem frumenti copiam propriis sumptibus popularibus exhibuit.

Nach der obigen Begriffsbestimmung sind ausserhalb der a. o. stehend zu denken alle jene gemeindebehördlichen Protokolle und die schriftliche Fixierung der Bescheide und Buchung der amtlichen und nichtamtlichen Einläufe, insoweit sie nicht durch den Gemeinderat in Erwägung gezogen und erledigt wurden oder von ihm direct zur Kenntnis genommen wurden, also insoweit sie nicht die Thätigkeit des Rates registrieren sollten. Dahin gehören das Grundgesetz der Gemeinde, die Amtsprotokolle der Bürgermeister, der städtischen Buchhaltung und Cassa, der Stadtpolizei und Marktbehörde u. s. w. Von dem Officialenpersonal, dessen die Gemeindekanzleien bedurften (s. Tabulae publicae), kann direct auf die A. mit grösserer Wahrscheinlichkeit blos der commentariensis bezogen werden; CIL IX 1663 C. Concordius Syriacus eq(ues) R(omanus), comm(entariensis) reip(ublicae) Benevent(anae), der wie sein Gentilicium andeutet, [300] Freigelassener Benevents oder Abkömmling eines solchen war.

Auch von einer nichtrömischen Gemeinde wird das Beschlussbuch (ὑπομνήματα) gelegentlich als ἄκτα bezeichnet; Kaibel IGI 830 = CIG 5853 Z. 20 ἀπὸ ἄκτων βουλῆς (n. der Metropolis Tyros) ἀχθείσης κα Δίου τοῦ ἔτους τ (21. Dios 300 tyr. = 14. October 174 n. Chr.), ἐφημερεύοντος (?) Γ. Οὐαλερίου Καλλικράτους Παυσανίου προέδρου.