Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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im Privatrecht war die Abwesenheit von einem Orte von mehrfacher Bedeutung
Band I,1 (1893) S. 118 (IA)
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2) Im Privatrechte war die Abwesenheit von einem bestimmten Orte von mehrfacher Bedeutung. Vertragsabschlüsse durch stipulatio waren unmöglich bei Abwesenheit eines der beiden Beteiligten (Inst. III 19, 12; vgl. Ubbelohde Ztschr. f. Rechtsgesch. ΧIII 488ff.). Bei der Adoption darf das Kind nicht abwesend sein Cod. VIII 47 (48), 11. Die Ersitzungszeit ist nach Iustinians Vorschrift doppelt so lang inter praesentes als inter absentes (sc. in eadem provincia) Cod. VII 33, 12. Rechtsnachteile, welche aus einer unverschuldeten Abwesenheit hervorgehen, können durch obrigkeitliche Anordnung (in integrum restitutio) wieder beseitigt werden. Dig. XLI 1. XLVIII 21, 9. Kuntze Kursus des röm. Rechts § 482, 2. Zur Verwaltung des Vermögens eines Abwesenden (insbesondere eines Kriegsgefangenen, dessen Rückkehr erhofft wurde) bestellte man einen curator bonorum. Dig. XLII 5, 1. L 4, 1, 4 (Windscheid Pandekten II § 447 Anm. 3). Vgl. überhaupt über A. im Civilrecht Böcking Pandekten § 40 S. 158ff.