Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Emphruroi, spartanische Dienstpflichtige
Band V,2 (1905) S. 2513
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Ἔμφρουροι. Nach dem Vorgange von K. O. Müller Dorier II 227 wird ἐ. als Terminus zur Bezeichnung der spartanischen Dienstpflichtigen aufgefaßt, und zwar auf Grund von Xen. resp. Laced. V 7, wo das Wort zwar in dieser Bedeutung gebraucht wird, ohne daß sich jedoch mit Sicherheit ergäbe, ob es auch der Terminus des spartanischen Gesetzes gewesen ist. Aristoteles Polit. II 1270 b 3 erwähnt ein Gesetz der Spartaner, wonach, wer drei Söhne hatte, ἄφρουρος, also von der Dienstpflicht befreit gewesen sei. Die Dienstpflicht außerhalb des Landes bestand vom 20. bis zum 60. Jahre, durch vierzig Jahre ἀφ’ ἤβης, wie aus Xen. hell. V 4, 13 und VI 4, 17 nebst Plut. Ages. 24 hervorgeht. Vgl. übrigens Schoemann-Lipsius Gr. Altert. I 285. Anders ist der Ausdruck Inschr. v. Pergamum 249 Z. 17 zu verstehen, wo er vom Wachtdienst gebraucht ist.

[Szanto. ]