Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Erlosung von Ersatzmännern
Band VI,1 (1907) S. 157
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Ἐπιλαχών. Das Wort findet sich [Demosth.] LVIII 29 von dem Amte des ἱεροποιός: παρὰ τοὺς νόμους ἦρχεν οὖτος οὔτε λαχὼν οὔτ’ ἐπιλαχών und ähnlich Aisch. III 62 von dem des Buleuten. Dazu gibt Harp. s. v. vermutungsweise die Erklärung, daß für jeden Losbeamten für den Fall der Ablehnung oder des Ablebens ein Stellvertreter erlost worden sei; Bekker Anekd. I 256 dagegen läßt die Nachlosung erst im Behinderungsfalle erfolgen. In den Scholien zur Aischinesstelle stehen beide Erklärungen neben einander. Die Handbücher folgen dem Harpokration bis auf Gilbert I² 242, der auf Grund von Lys. XXVI 6 wenigstens für die Beamten Nachlosung für den Fall der Erledigung annimmt. Die Stelle spricht aber nicht von Nachlosung, sondern von einer anderweiten Dokimasie, und Platon im Hyperbolos bei Schol. Ar. Thesmoph. 808 macht für den Rat die Erlosung von Ersatzmännern im Sinne des Harpokration wahrscheinlich. In IG XII 1, 833, 8 kommt in Rhodos gegen den Ausgang der römischen Republik ein ἐπιλαχὼν ἱερεὺς Ἁλίου unter andern Ehrentiteln einer Bildsäulenunterschrift vor.