Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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das vertraglich gesicherte Recht zur Ehe mit Bürgern dritter Staaten
Band VI,1 (1907) S. 6263
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Επιγαμία. Für die Abschließung der griechischen Staaten ist bezeichnend das Gesetz bei [Demosth.] LIX 16, welches für den Fall ehelicher Gemeinschaft eines Fremden mit einer Bürgerin und umgekehrt anbefiehlt, den nichtbürgerlichen Teil in die Sklaverei zu verkaufen. Allerdings stammt es wohl erst aus dem 4. Jhdt. (zur Erklärung vgl. O. Müller Jahrb. f. Philol. Suppl. XXV 722 gegen Hruza Beiträge zur Gesch. des Familienrechts II 140), und es finden sich auch nach dem Archontat des Eukleides auf Grabschriften zahlreiche fremde Frauen athenischer Bürger, Gilbert Gr. Alt. I² 208. Anderseits verlieh Athen die ἐ. andern Gemeinden, z. B, den Euboiern, Lys. XXXIV 3, jedenfalls vor 413, und in der Verleihung des Bürgerrechts war die ἐ. selbstverständlich mit enthalten, z. B. bei den Plataiern, Isocr. XIV 51 (wo das Wort ἐπιγαμίαι Heiraten bedeutet, wie auch Isai. VII 12. Plat. Polit. 310 B), und auch bei den Samiern, IG II 5. 16. Auch sonst war Erteilung der ἐ. nicht selten, Arist. Pol. III 9 p. 1280 b, 16. Xen. Kyr. I 5, 3. III 2, 23. Beispiele sind, von den gefälschten Urkunden der Kranzrede § 91 und 187 abgesehen, Olynthos und die kleineren Nachbarstädtc, Xen. hell. V 2, 19, Messene und Phigalia, Dittenberger Syll.² 234 aus dem 3. Jhdt., Hierapytna und Priansion auf Kreta, CIG 2556 = Cauer Del.² 119 aus dem Ende des 3. Jhdts., Hierapytna und Magnesia 2. Jhdt., Cauer Del.² 118, Olus und Latos, CIG 2554 = Mus. It. I 114, gleicher Zeit. Die Urkunden sind freilich Isopolitieverträge, sichern also nicht bloß die ἐ., sondern viel weitergehende Rechte zu, vgl. Szanto Griech. Bürgerrecht 73. Dagegen ist inschriftlich nirgends die Verleihung der ἐ. an einzelne Personen bezeugt, überliefert ist sie wohl nur von den Lokrern gegenüber dem Tyrannen Dionysios, Diod. XIV 44. 107, während die Rheginer sie verweigert hatten, ebd. 106. Zweifelhaft bleibt es, ob Diod. XX 40 und 109 an einen solchen Beschluß zu denken ist. In der Bürgerrechtsverleihung aber war natürlich auch für einzelne Personen die ἐ. enthalten. Anderseits kommen auch Fälle vor, wo die ἐ. ausdrücklich aufgehoben wird, z. B. von den Andriern gegenüber den Pariern, um 650 v. Chr., Plut. quaest. Graec. 30, und selbst zwischen den attischen Demen Pallene und Hagnus soll nach Plut. Thes. 13 ἐ. tatsächlich nicht bestanden haben. In Rhodos erscheinen in einem Verzeichnisse neben Bürgern und Fremden hinter einander drei Personen mit dem Zusatz ματρὸς δὲ ξένας hinter dem Vaternamen: Εὔξενος Κρατίνου ματρὸς δὲ ξένας, IG XII 1, 766, 12 (3. Jhdt.). Und wenn als Bezeichnung dieser Leute in Rhodos ματρόξενοι überliefert ist, Schol. Eur. Alk. 989. Poll. III 21, so ist klar, daß diese Leute Ehen [63] zwischen Personen ohne ἐ. entstammen, daß aber damals dort die Strenge des attischen Gesetzes keine Geltung hatte.