ἐπὶ ῥητοῖς εἰσάγειν, unter gewissen Bedingungen und Beschränkungen. Es kommt vor im Staatsleben bei Verleihung des Bürgerrechts Herodot. V 57, bei Zulassung von Beisassen Plat. Leg. VIII 850 a, im Rechtsleben bei privatem Schiedsgericht, wenn der Inhalt des Spruches im voraus festgesetzt ist und der Schiedsrichter nur zu entscheiden hat, ob der Fall seiner Anwendung eingetreten ist oder nicht, Isokr. XVΙΙ 19. XVΙΙI 10. 14 (s. Διαιτηταί), und bei Adoption durch Testament, Isai. VI 25, vgl. V 6, wenn der Adoptierte nur einen bestimmten Teil des Erbes erhalten soll (s. den Art. Adoption).