Ἄφετοι ἡμέραι hiessen nach Poll. I 36. VI 95 (bei Arist. resp. Ath. 43 steht dafür ἀφέσιμος) die Tage, an welchen keine Rats- und Volksversammlung und kein Gericht gehalten werden durfte; es waren dies ausser den ἀποφράδες (s. d.) die zahlreichen Festtage, [Xen.] resp. Ath. 3, 2. 8; vgl. Ar. Thesm. 79; Nub. 620. Lys. XXVI 6. Demosth. XXIV 26. Doch ist bei Athen. IV 171 e ein Ratsbeschluss aus dem J. 323 erhalten, durch den der Rat sich für die Apaturien freizumachen beschliesst. Danach war der Rat wenigstens nicht an allen Festtagen geschäftsfrei und [2719] hatte selbst darüber zu befinden. Vgl. Schoemann De com. 49. Boeckh Staatshaush. I² 327. Schoemann-Lipsius Att. Proc. 185.