Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Finanzbehörde
Band I,2 (1894) S. 2818 (IA)–2819 (IA)
Bildergalerie im Original
Register I,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|I,2|2818|2819|Ἀποδέκται|[[REAutor]]|RE:Ἀποδέκται}}        

Ἀποδέκται,[1] Name einer Finanzbehörde, welche Arist. pol. VII (VI) 8, 1321 b für alle Staaten verlangt: Einnehmer, bei welchen die öffentlichen Einkünfte gezahlt und von welchen diese an die einzelnen Beamten zur Bestreitung der Ausgaben verteilt wurden. Inschriftlich bezeugt sind sie für Athen, Thasos und Thyateira. Arist. de mundo VI 9 und Xenoph. Cyrup. VIII 1, 9 haben die Form ἀποδεκτῆρες. a) In Athen sind die . von Kleisthenes an Stelle der Kolakretai eingesetzt (Androtion bei Harp.) und bestanden bis zum Ende des 4. Jhdts. v. Chr., die letzte Erwähnung CIA II 811 vom J. 323/2 v. Chr. Über ihre Zahl und Wirksamkeit erfahren wir aus Arist. Ἀθ. πολ. 48. 52. Harpokr. Bekker anecd. 198, 1. 427, 13. Pollux VIII 97: sie waren 10, je einer aus einer Phyle erlost, fungierten als Generaleinnehmer des Staates. In Gegenwart des Rates übernahmen sie im βουλευτήριον die Zahlungen nach den Listen (γραμματεῖα), die sie vom δημόσιος des Rates zu diesem Zwecke erhielten. In diesen Listen löschten sie die erfolgten Zahlungen, merkten darin auch die im Rückstande gebliebenen Schuldner und die Ursache davon vor und gaben sie dem δημόσιος zurück. Nachdem sie die Gelder eingenommen und noch an demselben Tage den einzelnen Beamten zugeteilt [2819] hatten, brachten sie am folgenden Tage die Verteilungsliste beim Rate zur Genehmigung ein. Streitigkeiten mit den τελῶναι (Steuerpächtern) konnten die . bis 10 Drachmen selbst entscheiden, bei grösseren Summen aber brachten sie die Streitfrage als δίκη ἔμμηνος vor das Gericht zur Entscheidung. Vielfach in Inschriften des 4. Jhdts. v. Chr. genannt: s. Index zu CIA II. b) Für Thasos sind . bezeugt durch CIG 2168 b: Αὐρ. Ἡρόδοτος Παραμόνου δὶς ἄρξας ἐν ἀποδέκτ[αι]ς... c) In Thyateira wird ein ἀποδέκτης τῶν πολειτικῶν χρημάτων genannt in der Inschrift Bull. hell. XI (1887) 473f. nr. 45.

Andere . sind es, die von Pollux VIII 114 erklärt werden als οἱ τὸν σῖτον ἀπομετρούμενοι; doch ist die Stelle verdächtig (s. σῖτος und σιτωνία). Litteratur: Boeckh Staatshaush. I³ 193–195. II 40. 248–251. Gilbert Handb. I² 264f. II 333. Caillemer in Daremberg et Saglio Diction. I 309.

[Oehler. ]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert Apodektai