Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Antigrapheus, Finanzbeamter
Band I,2 (1894) S. 2423 (IA)–2424 (IA)
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Ἀντιγραφεύς,[WS 1] Gegenschreiber, a) In Athen: ein Beamter dieses Namens steht bei Aisch. III 25: πρότερον μὲν τοίνυν ἀντιγραφεὺς ἦν χειροτονητὸς τῇ πόλει, ὃς καθ’ ἑκάστην πρυτανείαν ἀπελογίζετο τὰς προσόδους τῷ δήμῳ, dann seien seine Befugnisse auf οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικὸν übergegangen. Also ein Finanzbeamter, vollständig ἀ. τῆς διοικήσεως (nach Philochoros bei Harpokr.), der im J. 330 nicht mehr existierte. Daher wird er auch von Aristoteles in der Resp. Ath. nicht erwähnt. Dieser sollte nach Harpokr. a. O. vielmehr von einem ἀ. τῆς βουλῆς gesprochen haben. An der betreffenden Stelle aber heisst es nur von dem γραμματεὺς κατὰ πρυτανείαν: καὶ τἄλλα πάντα ἀντιγράφεται καὶ παρακάθηται τῇ βουλῇ; vgl. Poll. VIII 98. Es ist demnach das Wort ἀ. nur eine von einem wesentlichen Teile seiner Beschäftigung hergenommene Nebenbezeichnung für den Ratsschreiber. Die Erklärung des Aristoteles stimmt völlig zu der Inschrift CIA II 61, 15 ἀντιγράφεσθαι δὲ τὸγ γραμματέα τὸγ κατὰ πρυτανείαν. Und dies ἀντιγράφεσθαι kommt gar nicht einmal diesem Schreiber allein zu, sondern wird in der angeführten Inschrift auch auf τοὺς ἄλλους γραμματέας τοὺς ἐπὶ τοῖς δημοσίοις γράμμασιν angewandt, und bei Aristot. a. a. O. gehört es auch zu den Geschäften des zweiten Ratsschreibers, ja bei Demosth. XXII 70 versieht sogar ein Staatssklave dieses Geschäft; vgl. Bekk. anecd. 197fin. Es ist deshalb durchaus unwahrscheinlich, dass die Nebenbezeichnung ἀ. für den Ratsschreiber officiell war, sie scheint vielmehr nichts als eine Erfindung der Grammatiker. Andernfalls dürften wir erwarten, diesem ἀ. τῆς βουλῆς auch auf den Inschriften der klassischen Zeit zu begegnen, vgl. v. Wilamowitz Herm. XIV 150.

Nun wird zwar Demosth. XXII 38 im J. 355 ein ἀ. erwähnt, von dem es heisst, er habe mit [2424] anderen den Rat geleitet. Und dies muss eine amtliche Bezeichnung sein, so gut wie bei Aisch. III 25, aber daraus folgt eben nur, dass auch hier der obengenannte Finanzbeamte gemeint ist, welcher, da alle Zahlungen vor dem Rate erfolgten, sicher genug in und mit dem Rate zu thun hatte, um eine so allgemeine Phrase wie οἵπερ ἔκεῖ δι’ ἑαυτῶν εἶχον μετὰ τούτου τὸ βουλευτήριον zu rechtfertigen. Derselbe hätte demnach 355 noch bestanden, und in der That beginnt erst 354 die Finanzverwaltung des Eubulos, der nach des Aischines Worten dieser Beamte weichen musste.

Im 2. Jhdt. (CIA II 408) erscheint wieder ein ἀ. in dem Praescript eines Volksbeschlusses, und in der Kaiserzeit steht ein Ratsbeamter dieses Namens unter den ἀείσιτοι (s. d.). Auch ein ἀ. des Demos der Myrrhinusier kommt vor, CIA II 575, und ist gleichfalls Finanzbeamter. Vgl. Boeckh Staatsh. d. Ath.² I 261f. Droege De Lycurgo Ath. pecuniarum publ. administratore, Diss. Bonn 1880. Panske De magistratibus att. qui saec. IV. pecunias publ. curabant, Diss. Lips. 1890.

b) Dass es auch anderwärts ἀ. gab, ist selbstverständlich, erwähnt wird ein solcher aus Mytilene im 2. Jhdt. bei Cauer² 431, aus Ephesos im 1. Jhdt. bei Dittenberger Syll. 344, 22 und im allgemeinen Polyb. VI 56.

Nachträge und Berichtigungen

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Band S I (1903) S. 90 (EL)–91 (EL)
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S. 2423, 30 zum Art. Ἀντιγραφεύς:

In Magnesia am Maeander gehörte der ἀ. zu den Beamten, welche an dem von dem Hierokeryx veranstalteten öffentlichen Bitt- und Dankgebet an die hetreffenden Götter mitsamt dem Strategen, den Polemarchen, Oikonomen, Hipparchen, dem Ratsschreiber und Stephanephoros teilnahmen. Kern Inschr. von Magnesia nr. 100 Z. 39 u. 98 Z. 25 = Dittenberger Syll.² 552. 553. Wichtiger ist, dass in der zuerst genannten Inschrift Z. 77 u. 86 der ἀ. in enge Beziehung zu dem γραμματεὺς τῆς βουλῆς gesetzt erscheint; Ζ. 77 sollen beide, der Ratsschreiber und der ἀ., jedes Jahr an einem bestimmten Tage ein bestimmtes Psephisma, natürlich in der Ekklesie, vorlesen und, falls sie dies versäumen, einer Strafe von 900 Drachmen verfallen, Z. 86 soll der αἱρεθησόμενος ἀνὴρ ἐπὶ τῆς ἀναγραφῆς περὶ ὧν ἂν χειρίσῃ vor dem Ratsschreiber und dem ἀ. Rechnung legen. Hier gehört der ἀ. also wie der γραμματεύς zu den Beamten des Rates; ob er selbständig neben dem γραμματεύς stand oder aber ihm untergeordnet war, ist nicht zu erkennen; jedenfalls gehörte er zu der Kategorie der Beamten, nicht zu derjenigen der ὑπηρέται, wie die oben angeführten Inschriften beweisen. Auf einer anderen magnetischen Inschrift (Athen. Mitt. XIX 41 nr. 39 = Kern Inschr. v. Magnesia nr. 223) wird ein Athenagoras ἀ. erwähnt, ohne dass man daraus weiter etwas lernte.

Wie der Rat, so hatte auch in Magnesia das σύστημα τῶν πρεσβυτέρων neben anderen Beamten einen ἀ. Kern Inschr. von Magnesia nr. 116 Z. 17. 31. 41 = Bull. hell. XII 205.

Auch in Mytilene begegnet auf einer sehr fragmentierten Inschrift ein ἀ. IGIns. II 21.

In Ägypten standen bei der Steuererhebung den βασιλικοὶ οἰκονόμοι ἀντιγραφεῖς zur Seite, das sind deutlich Controlbeamte, welche die Anweisungen der Steuerpächter bei der Ablieferung der erhobenen Steuern an die Bank gegenzuzeichnen hatten [91] und ohne deren Wissen das Erhebungspersonal des Steuerpächters kein Geld von den Steuerpflichtigen empfangen durfte, deren Unterschrift aber auch nötig war, wenn der königliche Oikonomos den Trapeziten anweist, Geldzahlungen an die Bank entgegen zu nehmen, s. Wilcken Ostraka I 493. 639. 559.

Auch im Dienste des Pächters stehend erscheint ein ἀ. Wilcken a. a. O. 558. Hiermit vgl. eine Inschrift aus Byzanz bei Dumont Mélanges d’archéologie et d’épigraphie nr. 100 m p. 432, wo unter vielen namentlich aufgeführten Beamteten einer Fischereigenossenschaft auch ein ἀντιγραφόμενος, ein Controlleur, erscheint.

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Band R (1980) S. 31
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Antigrapheus

Finanzbeamter. S I.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert: Antigrapheus.