Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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kretische Genossenschaft mit Jünglingen ab 17. Lebensjahr
Band I,1 (1893) S. 769 (IA)–770 (IA)
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Ἀγέλαι hiessen bei den Kretern diejenigen Genossenschaften, in welche die Jünglinge in ihrem 17. Lebensjahre eintraten. Strabon (X 480) berichtet darüber nach Ephoros. Es waren freie Gemeinschaften, deren Vorsteher der Vater desjenigen Epheben war, welcher dieselbe gegründet hatte. Die Mitglieder der ἀ. hatten gemeinsame ihnen von Staats wegen beigestellte Mahlzeiten und gemeinsame Leibesübungen. Auch Wettkämpfe der ἀ. unter einander wurden zur Belebung des kriegerischen Sinnes abgehalten (vgl. auch Heracl. Pont. πολ. 15). Mit dem Eintritt in ἀ. die war auch der Eintritt in Rennbahnen oder Gymnasien (δρόμος) eröffnet und der volljährige, in die ἀ. aufgenommene Jüngling heisst daher δρομεύς oder ἀγέλαστος (Hesych. s. v.), der minderjährige ebenso gut ἀπόδρομος (regelmässig so im Gesetz von Gortyn), als ἀπάγελος (Hesych. s. v.). Vgl. Recht v. Gortyn I 40. III 22. V 53. VI 36. VII 35. VII 41. Vielfach wird angenommen, dass man nach zehnjähriger Zugehörigkeit aus der ἀ. austrat; doch beruht diese Annahme auf einer corrupten Glosse. Das Recht von Gortyn gewährt erst dem δρομεύς volle privatrechtliche Mündigkeit und kennt keine Klasse von Bürgern, die nicht mehr den ἀ. angehören. Vereidigungen der ἀ. bei Staatsverträgen kommen inschriftlich vor CIG [770] 2554, 30 und sonst. In welchem Verhältnisse die ἑταιρεῖαι zu den ἀ. stehen, ist unbekannt. Überliefert ist, dass die Bürgerschaft in Hetairien geteilt war und diejenigen, welche annehmen, dass die ἀγελάοι aus der ἀ. nach zehnjähriger Zugehörigkeit austreten, sehen in der Hetairie die Fortsetzung der ἀ. für Männer vom 27. Lebensjahr an. Vgl. Höck Kreta III 100ff. K. O. Müller Dorier II 298f. Gilbert Staatsalt. II 222.

[Szanto. ]