Διοσημία. Gewitter, Erdbeben. Regen, Sonnenfinsternis und ähnliche unvorhergesehene Ereignisse galten als von Zeus gesandte Zeichen, die die rechtliche Wirkung der Vertagung der Volksversammlung hatten, vgl. Suid. s. v. Ein solcher Fall wird erwähnt bei Thuk. V 45f., darauf hingewiesen Arist. Acharn. 169ff.; Nub. 579f. Dieselbe aufschiebende Kraft hatte die δ. auch bei Gerichtsverhandlungen, wie Poll. VIII 124 lehrt. Wenn dieser die ἐξηγηταί als οἱ τὰ περὶ τῶν διοσημιῶν καὶ τὰ τῶν ἄλλων ἱερῶν διδάσκοντες erwähnt, so folgt daraus noch nicht, dass den ἐξηγηταί die formale Entscheidung zugestanden habe, ob das Hindernis eingetreten sei. Wenn uns Näheres auch nur für Athen bekannt ist, so dürfen wir doch die gleiche Voraussetzung für die anderen griechischen Staaten machen.