Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Testament
Band V,1 (1903) S. 349352
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Διαθήκη (auch αἱ διαθῆκαι; dial. θείκη? IGS I 3083, διανόησις Bull. hell. XI 370. XV 569). Das Testament gehört nicht zu den ältesten griechischen Rechtssitten. Dem Recht von Gortyn ist es noch unbekannt, auch im opuntischen Lokris gab es im 5. Jhdt. noch kein Testament, in Athen ist es erst durch Solon eingeführt. Die Zeit seiner Einbürgerung in Sparta ist ungewiss (Thalheim Rechtsaltertümer⁴ 70). Später, vom 4. Jhdt. an, ist es gemeingriechische Rechtssitte geworden, an einigen Orten wohl in Anlehnung an das attische Recht. Wir finden es in Delphi, Aigina, Keos, Siphnos, Thera, Kos, Erythrai, Aigai (s. Altert. v. Aegae 53), Sardes, und es war durchaus gebräuchlich in dem hellenistischen Recht, denn die griechischen Söldner der Ptolemaeer, welche aus allen Teilen der hellenistischen Welt kamen, kennen es. Inwieweit die zu römischer Zeit auch auf dem Gebiete des griechischen Rechts sehr häufigen Erwähnungen von Testamenten noch als Zeugnisse für das griechische Recht gelten können, ist nicht zu entscheiden. Indem wir auf die mit dem Testamente zusammenhängenden juristischen Fragen eingehen, sprechen wir:

I. Von der Person des Testators. Allgemeingriechische Vorschriften gab es natürlich hierüber nicht. Testieren konnte jeder, der rechtskräftig war, der im Besitz der natürlichen Willens- und Handlungsfähigkeit war (näheres bei Guiraud Propr. fonc. 249), der überhaupt zur Vornahme einer juristischen Handlung fähig war. Darum waren nach attischem Recht Frauen unfähig, ein Testament zu errichten. In anderen Staaten war die Rechtsstellung der Frau eine freiere. Doch hatten sie nirgends das unbeschränkte Recht freier Testamentserrichtung schlechthin, sondern waren an die Zustimmung des κύριος gebunden. Nur wenn es sich um eine fromme Stiftung irgend welcher Art handelte, liess man sie frei gewähren (Belege aus Athen, Megara, Mantinea s. bei Guiraud 251).

Weiter gab es nach attischem Recht einige bestimmte gesetzliche Vorschriften, durch welche [350] die Freiheit des Testierens beschränkt war. Wer öffentliche Gelder verwaltete, durfte bis zur erfolgten Rechenschaftsablegung nicht testieren (Aesch. III 21), der Adoptivsohn durfte nicht testieren, weil sein Vermögen, wenn er ohne Kinder starb, an die Familie des Adoptivvaters zurückfiel.

II. Von der Form der Testamente. Erhalten sind uns folgende Testamente: Die Testamente der griechischen Philosophen (s. bei Bruns Gesamm. Schriften I), das Testament der Epikteta von Thera aus den J. 210-195 v. Chr., IGIns. III 330, zwei delphische Testamente, nämlich: 1. Baunack nr. 2101 (182/1 v. Chr.), Testament in Form einer Stiftung an die Gottheit, welches in Kraft treten soll beim Tode des Errichters; 2. Baunack 2084, Freilassung in Form einer testamentarischen Verfügung; elf mehr oder minder vollständig erhaltene Soldatentestamente aus dem Fayoum Flinders-Petrie Papyri nr. 1–11; weitere griechisch-ägyptische Testamente bei B. T. Grenfell An Alexandr. erotic fragment and other greek papyri (Oxford 1896) nr. 12 und 21/22 und bei E. Revillout Mélanges sur la métrol. l’économie politique et l’histoire de l’ancienne Égypte (Paris 1895) 396ff.

Von den Testamenten sind zu scheiden einfache δόσεις, Schenkungen oder Stiftungen bei Lebzeiten. So führt Schulin Das griech. Test. 43 fälschlich als Testament an die Inschrift von Kalaureia (Athen. Mitt. 1895, 289), welche erst jetzt recht verständlich geworden ist, seit eine neue sie erklärende Urkunde gefunden ist (ebd. 288), und welche die Stiftung eines Capitals an den Poseidon enthält, von dessen Zinsen alljährlich die Kosten für bestimmte Culthandlungen bestritten werden sollen. Dazu kommen zahlreiche Andeutungen über den Inhalt von Testamenten bei den attischen Rednern. Von vornherein unterlagen nach griechischem Rechtsbrauch die Testamente ebensowenig wie andere Rechtsurkunden irgend welchem Formzwang. Auch ein blos mündliches Testament ist nicht ausgeschlossen (Lipsius Att. Proz. 595). Vergleicht man aber die uns erhaltenen Exemplare aus den verschiedensten Gegenden Griechenlands, so ergiebt sich die überraschende Thatsache, dass es bei der Abfassung der Testamente dennoch bestimmte Formeln gab. Den Beweis hat Mahaffy erbracht, indem er nachwies, dass das Testament der Epikteta zu Thera in seinem Aufbau durchaus mit den griechischen Soldatentestamenten aus Ägypten übereinstimmt. Da diese Söldner aus ganz verschiedenen Ländern griechischer Zungen stammen, ist der Schluss unabweisbar, dass diese Papyri einen alten und weitverbreiteten Typus eines griechischen Testamentes darstellen. Für das Fortleben und die Wirkung des griechischen Rechts ist die Thatsache von Bedeutung, dass sich diese Testamentsformeln noch im 8. Jhdt. n. Chr. im Testament des Bischofs Abrahamios nachweisen lassen (Wessely S.-Ber. Akad. Wien CXXIV 34). Die wesentlichen Bestandteile eines griechischen Testamentes sind demnach folgende:

1. Die Datierung.
2. Die Personalbeschreibung des Erblassers (diese ausschliesslich in den ägyptischen Militärtestamenten). -
3. Die stehende euphemistische Eröffnungsformel in der Form: εἴη μέν μοι ὑγιαινούσᾳ καὶ [351] σωζομένᾳ τὰ ἴδια διοικ8pxν, εἰ δέ τί κα γένηται περὶ με τῶν ἀνθρωπίνων, oder εἴη μέν μοι ὑγιαίνοντι καὶ ζῶντι ἀπολαυειν τῶν ἐμαυτοῦ πάντων καὶ διοικεῖν καὶ ἐσοδεύεσθαι ὑποτιθέμενον, ἐὰν δὲ ἃ μὴ εἴοιτο ἀνθρώπινον τι πάθω, oder ἔσται μὲν εὖ .. ἐὰν δέ τι συμβαίνῃ τάδε διέθετο Ἀριστοτέλης, welcher meist voraufgeht eine Bemerkung über den Geisteszustand des Erblassers von der Form: τάδε διέθετο νοοῦσα καὶ φρονοῦσα Ἐπικτήτα..
4. Die Einzelbestimmungen des Testaments.
5. Die Einsetzung von Testamentsexecutoren.
6. Der Schluss mit Nennung der Zeugen.

Eine Unterscheidung der Testamente nach den Formalitäten bei der Testamentserrichtung, wie die zwischen testamentum calatum, in procinctu und per aes et libram, gab es im griechischen Recht nicht. Es ist aber sehr wichtig, zu bemerken, wie schon die ägyptischen Könige den Militärtestamenten besondere Sorge zuwandten, indem sie gestatteten, dass der König zum ἐπίτροπος gewählt wurde, und dementsprechend die Testamente in officielle Listen im Wortlaut eintragen liessen, von denen wir noch einige Seiten besitzen. Bemerkt sei noch, dass man bei der Errichtung des Testaments, als einer hervorragend wichtigen Urkunde, alle die Sicherheitsmassregeln anwendete, welche auch sonst bei notariellen Acten üblich waren, d. h. Zuziehung von Zeugen, Versiegelung, Deposition bei einem zuverlässigen Privatmann oder bei einer Behörde. Es war gestattet, zu einem Testamente spätere Nachträge oder Codicille hinzuzufügen (Is. I 25. Paton Inscr. of Cos 36 D v. 42f.) oder es ganz aufzuheben.

III. Vom Inhalt der Testamente. Hier ist genau zu scheiden zwischen attischem Recht und dem Recht anderer griechischer Staaten. Der wesentliche Inhalt eines attischen Testaments war durchaus nicht, wie im römischen Recht, die Erbeseinsetzung. Kein Athener hatte das Recht, seinen Sohn zu enterben, deshalb war es nicht üblich, diesen selbstverständlichen Erben noch ausdrücklich im Testament zu nennen. In einem solchen Falle enthielt das Testament deshalb für den Fall, dass die Kinder noch unmündig seien zur Zeit des Todes des Vaters die Bestellung der testamentarischen Vormünder und genaue Bestimmungen über ihre Vermögensverwaltung, auch wohl ein Inventar des Vermögens. Hatte der Testator keine Erben, so konnte das Testament die Adoption eines Erben anordnen, wie sehr häufig in Athen. Doch war es keineswegs erforderlich, dass der Adoptierte zum Universalerben eingesetzt wurde. Er konnte z. B. mit einem Drittel abgefunden werden. Endlich konnte ein attisches Testament ausschliesslich Einzelverfügungen über einen Teil oder das ganze zu hinterlassende Vermögen enthalten. In den Staaten, wo diese Beschränkung der Erbfolge nicht galt, findet sich dagegen vielfach Erbeseinsetzung. So werden in den Soldatentestamenten zu Erben eingesetzt der Sohn oder die Tochter oder die Frau oder ein mit dem Erblasser nicht verwandtes Weib u. s. w. Neben der Institutio heredis findet sich auch die Substitutio, s. Guiraud 255. Überwiegend aber waren in einem griechischen Testament die zahlreichen Einzelverfügungen, die im römischen Recht als ‚unwesentlicher Inhalt‘ gelten. [352] Zu diesen gehören Freilassungen von Sclaven (Testament des Platon, Inschrift von Delphi, Inschrift von Sardes Μουσεῖον καὶ βιβλιοθήκη 1878–1880 S. 184 nr. τογ’ ὁ ἀφειμένος ἐλεύθερος κατὰ διαθήκην ὑπὸ Σωσιγένους), Bestimmungen über ein dem Erblasser zu errichtendes Grabdenkmal, Pfanderrichtungen (Hitzig Griech. Pfandrechtsg.), Fideicommisse (Guiraud 257f.),. Stiftungen, Legate an Vereine (s. Ziebarth Griech. Vereinswesen 161), Bestimmungen über das Forterben eines Priesteramtes (Erythrai, s. Dittenberger Syll.² 600, 155 κατ διαθήκην διασυνίστησιν und über den Sachverhalt Gäbler Erythrae 73).

Litteratur: P. Schulin Das griech. Testam. verglichen mit dem römischen, Basel 1882. Meier-Schoemann-Lipsius Der attische Process II 594–598. K. Wessely Studien über das Verhältnis des griechischen zum ägypt. Recht im Lagidenreiche 14–35 (S.-Ber. Akad. Wien CXXIV 1891). Mahaffy On the Flinders Petrie Papyri I 38f. Guiraud La propriété foncière en Grèce (1893) 249–261. Beauchet Histoire du droit privé de la république athénienne III 656ff.; Recueil des inscr. jurid. grecq. II 1, 59f.