Διαγώγιον, ein Durchgangszoll, der von Waren erhoben wurde, die die Meeresstrasse von Byzanz passierten. Ursprünglich wurde dieser Sundzoll von den Athenern behoben, wahrscheinlich schon unter Perikles als δεκάτη, Alkibiades errichtete dann nach Xen. hell. I 1, 22, als er Chrysopolis im kyzikenischen Gebiete befestigte, daselbst ein δεκατωτήριον als festen Punkt, von dem aus die Durchfahrt der Schiffe überwacht werden konnte. Nach der Schlacht bei Aigospotamoi hörte die Einhebung auf, doch führte sie Thrasybulos im J. 390 wieder ein, indem er sie zugleich an die Byzantier verpachtete, Xen. hell. IV 8, 27ff. und Demosth. XX 60. Der Friede des Antalkidas hob, wie es scheint, das Verhältnis auf. Die Byzantier führten nach langer Unterbrechung in einer financiellen Not um das J. 220 diesen Durchgangszoll wieder ein, wogegen die Rhodier, deren reiche Handelsflotte darin eine schwere Schädigung sah, ernste Reclamationen erhoben, die schliesslich zum Kriege führten. Als Friedensbedingung forderten und erhielten sie die Aufhebung des Zolls, Polyb. IV 47–52. Bei Polybios begegnet in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung παραγώγιον. Vgl. Boeckh Staatshaush. d. Ath. I³ 396f; über andere Durchgangszölle Gilbert Staatshaush. II 367f.