Διαβολά (διαβάλλεσθαι), ein Rechtsgeschäft der grossen Gortyner Inschrift IX 26. 35, auch Mon. ant. III 326 nr. 177, das auf ein Schuldverhältnis Bezug hat, sonst aber unklar ist. Comparetti übersetzt: per obligazione con vincolo und erklärt p. 220 es als eine Art der Verpflichtung, die den Schuldner, wenn er nicht zahlt, zum κατακείμενος des Gläubigers, d. i. mit seiner Person haftbar macht. Das Wort scheint für diese Erklärung keinen Anhalt zu bieten. Die Inscriptions juridiques grecques haben darum auf Übersetzung und Erklärung verzichtet. Nach Schol. Aristoph. Plut. 373: ἀποστερῶ ἐστιν, ὅταν παρακαταθήκην τινὸς λαβὼν εἰς διαβολὴν χωρήσω καὶ οὐκ ἐθέλω διδόναι αὐτῷ ἃ ἔλαβον heisst es vielleicht: die Schuld bestreiten, vgl. Art. Δίρησις.