RE:Δεκάπρωτοι

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Beamte in gr. und ägypt. Städten seit röm. Zt.
Band IV,2 (1901) S. 24172422
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Δεκάπρωτοι. Davon abgeleitet das Verbum δεκαπρωτεύειν, wovon nach bekannten Analogien das Participium Perfecti oder Aoristi δεδεκαπρωτευκώς oder δεκαπρωτεύσας jemanden bezeichnet, welcher δεκάπρωτος gewesen ist (wie CIG 3418 = Le Bas-Waddington 650. 3490. 2930 b. Athen. Mitt. VIII 321 nr. 5 = Le Bas-Waddington 610. Athen. Mitt. VIII 328 nr. 10. Revue des études grecq. IV 174. Bull. hell. XI 105 nr. 26. X 415 nr. 23), und das Substantivum δεκαπρωτεία oder δεκαπρωτία, welches das Amt oder die Würde eines δεκάπρωτος bezeichnet (wie Bull. hell. XII 83 nr. 9. XIII 487 nr. 2. Ägypt. Urkunden d. Berl. Mus. 96, 9).

Die δ. begegnen im ganzen Osten des römischen Reiches, in Ägypten, Syrien, Kleinasien und auf den Inseln des aegaeischen Meeres. Bisher ist keine Inschrift, welche von ihnen handelt, bekannt geworden, welche in die vorrömische Zeit gehörte; vielmehr weist alles darauf hin, dass die δ. eine römische Institution sind, welche von Rom aus in den griechischen Städten und den ägyptischen Gauen eingerichtet wurde. [2418] In den italischen Municipien gab es decemprimi (s. d.), welche dem Namen nach zwar dasselbe wie die δ., dem Wesen nach aber von ihnen verschieden waren. Die deoemprimi hängen, wo sie begegnen, aufs engste mit dem Senat ihrer betreffenden Stadt zusammen, sind die zehn ersten Decurionen nach dem Album, welches die gesamten Mitglieder der Curie verzeichnet hatte, während die δ. wohl Senatoren, βουλευταί, sein konnten, es aber nicht zu sein brauchten. Man verwandte für das neue Institut der δ. den von den italischen Municipien her geläufigen Namen der ,zehn Ersten‘, verpflanzte es aber in einen anderen Boden und gab ihm damit eine andere Entwicklung. Waddington zwar glaubt (zu Le Bas Inscriptions d’Asie Mineure nr. 1176), dass die δ. aus der Zahl der Senatoren gewählt wurden, also einen Ausschuss oder eine Commission des Senates bildeten. Demgegenüber verweist Menadier Qua condicione Ephesii usi sint 100 auf Digest. L 17, 7: exigendi tributi munus inter sordida munera non habetur; et ideo decurionibus quoque mandatur, um zu beweisen, dass die δ., welche, wie wir sehen werden, mit der Steuererhebung und dem Steuerwesen betraut waren, nicht aus dem Senat, sondern aus der Gesamtheit der Bürger gewählt wurden. Offenbar hat Menadier das Richtige getroffen, das ergiebt sich weiter aus folgender Betrachtung. In den Digesten heisst es kurz vorher (L 4, 3, 10): decaprotos etiam minores annis viginti quinque fieri . . . pridem placuit; damit ist die Wählbarkeit der δ. in einem Alter erlaubt, in welchem sie Senatoren noch nicht werden konnten. Das ist wenigstens für die Provinz Bithynien nachzuweisen. Hier mussten Leute, welche ohne vorherige Bekleidung eines Gemeindeamtes in den Senat kamen, ein Alter von 30 Jahren erreicht haben (Plin. ep. ad Trai. 79. 80. 114); hier gab es in Prusias ad Hypium (Athen. Mitt. XII 175 nr. 7. 177 nr. 8. Le Bas-Waddington 1176. 1178. Perrot Exploration de la Galatie nr. 21. 32), in Claudiopolis (Athen. Mitt. XII 180 nr. 10), in Kius (CIG 3732) nachweisbar δ. Also eine Bestimmung, wie wir sie in der angezogenen Digestenstelle haben, dass nämlich Leute unter 25 Jahren die Würde eines Dekaproten erlangen konnten, hat keinen Sinn, wenn nur Mitgliedern der Bule, für welche das Alter von 30 Jahren vorgeschrieben war, diese Würde zugänglich war. Für andere Provinzen fehlen zwar Angaben über das zur Bekleidung des Amtes eines Buleuten nötige Alter. Dass hier aber andere Bestimmungen darüber in Geltung gewesen wären, ist nicht anzunehmen. Danach ist Waddingtons Annahme, dem übrigens Marquardt R. St.-V. I 213 folgt, abzulehnen. Bestätigt wird unsere Annahme durch den Papyrus LXXXV der Fayûm towns and their papyri by Grenfell, Hunt and Hogarth: Αυρήλιοι Ὡρείων ἐξηγητεύσας πρυτανεύσας καὶ Ἡρᾶς γυμ(νασίαρχος) καὶ Τούρβων κοσμητὴς καὶ ἒξηγητεύσας βουλευταὶ καὶ Σερῆνος γυμ(νασίαρχος) πάντες τῆς Ἀρσι(νοιτῶν) πόλεως δεκάπρωτοι, womit man die Unterschrift vergleiche: Αὐρή(λιος) Σερῆνος γυμ. σεση(μείωμαι.) Αὐρήλιος Τούρβων κοσ. καὶ ἐξηγη. βου(λευτὴς) σεσημείωμαι. Klar ist es, dass von diesen Aureliern drei, nämlich Horeion, Heras und Turbon [2419] Ratsherren, der eine Serenus aber kein Ratsherr war. Die Dekaproten konnten aus den überhaupt dazu qualifizierten Bürgern gewählt werden und hatten mit dem Senat nichts zu thun. Selbstverständlich konnten Leute gleichzeitig oder nacheinander Buleuten und Dekaproten sein; auf einer griechischen Urkunde aus Ägypten (Ägypt. Urkunden d. Berl. Mus. 554) bezeichnen sich zwei Männer ἀμφότεροι βουλευταὶ δεκάπρωτοι, auf einer Inschrift aus Hierapolis (Arch. Jahrb. Erg.-Heft IV 81 nr. 32) wird in einem Ehrendecret jemand charakterisiert als ἄνδρα τῶν ἀρίστων βουλευτῶν . . . καὶ δεκαπρωτεύσαντα, auf bithynischen Inschriften (s. o.) heisst es in den Ehrendecreten sehr oft: δεκάπρωτον καὶ κοινόβουλον διὰ βίου. Κοινόβουλος ist in Bithynien dasselbe, was anderswo βουλευτής heisst (s. o. Bd. III S. 541). Auch Frauen bekleideten, wie andere städtische Ämter, so auch das Amt der Dekaprotie, wie z. B. in Syllion (Bull. hell. XIII 487 nr. 1 u. 2); giebt es aber Fälle, wo Frauen nachweisbar Mitglieder der Bule waren? Solange hiefür Beweise fehlen, kann man auch die Beschränkung der Wählbarkeit zur Dekaprotie auf die Mitglieder des Senates nicht zugeben. Die obigen Digestenstellen verbunden mit den inschriftlichen Zeugnissen zeigen, dass die S. aus der Masse der Bürger ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Senat gewählt wurden. In dieser Hinsicht unterschieden sie sich wesentlich von den italischen Decemprimi. Dies hat Seeck Decemprimat und Dekaprotie in den neuen von C. F. Lehmann herausgegebenen Beiträgen zur alten Geschichte I 147ff. nicht beachtet. Dadurch, dass er decemprimi und δεκάπρωτοι gleichsetzte und beide nur aus den Senatoren ihrer Städte hervorgehen liess, ist er meines Erachtens zu gänzlich verfehlten Resultaten gekommen.

Wirkungskreis. Die Dekaproten waren vielmehr wie die Strategen und Agoranomen Beamte ihrer Vaterstadt, denen ein bestimmter Wirkungskreis zugewiesen war. Und zwar waren sie mit der Eintreibung und Einnahme der Tribute betraut; sie mussten also den auf ihre Stadt entfallenden Teil des Tributums weiter auf die steuerpflichtigen Bürger derselben repartieren und hafteten für die richtige Zahlung des Betrages.

In den Digesten (L 4, 18 § 26) heisst es: nam decaproti et icosaproti tributa exigentes et corporate ministerium gerunt et pro omnibus defunctorum fiscalia detrimenta resarciunt, dazu vgl. Dig. L 4, 1. 4, 3, 10. Also irgendwie entstandene Ausfälle mussten sie decken. Dasselbe Bild ihrer Wirksamkeit entrollen uns die ägyptischen Papyri. Erhalten sind Quittungsurkunden über geliefertes Korn, in denen, nach Toparchien geordnet, der auf jedes Dorf entfallende Betrag verzeichnet steht. Dass die Beträge richtig abgeliefert und richtig gemessen waren, bezeugten am Ende der Quittung die Dekaproten mit ihrer Namensunterschrift und dem Zusatz: σεσημείωμαι, μεμέτρημαι oder wenn mehrere Dekaproten bei dem Act beteiligt waren: μεμετρήμεθα (s. Ägypt. Urkunden des Berl. Museums 552. 553. 554. 556. 557. 579). Die Teilnahme der δ. an der Veranlagung und Ablieferung des Rom zu liefernden Getreides bezeugt auch der jüngst von Grenfell und Hunt Oxyrhynchos Papyri nr. 62 publicierte Brief.

[2420] Dass die Digesten die Thätigkeit der δ. auf ihre Mitwirkung bei der Eintreibung des römischen Tributums beschränken, ist ja selbstverständlich; über rein communale Angelegenheiten findet man da selten oder nie Auskunft. Dass die δ. aber auch mit dem Steuerwesen der Stadt, also auch mit den städtischen Steuern, zu thun hatten, erfahren wir aus einer interessanten Urkunde aus Palmyra (Bull. hell. VI 440; wieder herausgegeben und commentiert von Dessau Herm. XIX 490). Hier handelt es sich um die Aufstellung eines neuen Steuertarifs für die Ein- und Ausfuhr von Waren, eine rein städtische Angelegenheit, wobei das römische Reich nicht beteiligt war. Und nun beschloss der Senat von Palmyra, dass die im Amte befindlichen Archonten und Dekaproten, die im früheren Steuertarif nicht aufgenommenen, aber nach altem Herkommen einer Steuer unterworfenen Waren ausmitteln und in den neuen Tarif hineinsetzen sollten und zwar so, dass jeder Gattung von Waren die dafür bei der Ein- oder Ausfuhr zu entrichtende Abgabe beigeschrieben wurde. Und weiter sollen die Archonten und Dekaproten darüber wachen, dass nicht die Bestimmungen des neu erlassenen Steuergesetzes übertreten werden. In Palmyra also waren die δ. ein wichtiger Factor in der städtischen Finanzverwaltung. Mit dieser ihrer Stellung hängt es zusammen, dass bei ihnen auch ein Capital sichergestellt werden konnte, dessen Zinsen jährlich zu gemeinnützigen Zwecken verwandt werden sollten, wie wir einen derartigen Fall aus den Digesten (L 12, 10) erfahren.

Ihrem Charakter als städtische Beamten entspricht es durchaus, dass wir Dekaproten auch als Antragsteller in den städtischen Körperschaften finden. So wurden auf Euboia in Chalkis Psephismen ἑν τοῖς Συνεδρίοις (d. h. wie die Inschrift selbst lehrt, in der Bule und in der Ekklesie) gefasst εἰσηγησαμένων τοῦ δεκαπρώτου Κλ. Ἀμύντου καὶ Οὐλπίου Παμφίλου (Athen. Mitt. VI 167). In den höchst mangelhaften Versen aus Eretria auf Euboia: τοῦ συνεδρίου δεκάπρωτος ἀνὴρ φίλος ἐνθάδε τεῦχεν (ἐφημ. ἀρχ. 1897, 158 nr. 8) heisst τοῦ συνεδρίου δεκάπρωτος wohl auch nichts anderes, als dass der Betreffende δ. gewesen und als solcher an den Ratssitzungen teilnahm, oder dass er δ. und Ratsherr war (s. o.). Aus Aigiale auf Amorgos ist eine Reihe von Psephismen erhalten, welche auf Antrag der Strategen und Dekaproten gefasst wurden. Vollständig lautet die Formel:γνώμη στρατηγῶν καὶ δεκαπρώτων ἐχόντων δὲ καὶ τὴν πρυτανικὴν ἐξουσίαν (so Athen. Mitt. X 117 nr. 19 = CIG 2264. X 118 nr. 20. 120 nr. 21. I 347 nr. 14. 349 nr. 16. Bull. hell. XV 572 nr. 1; ohne das ἐχόντων ... ἐξουσίαν Bull. hell. XV 575 nr. 2). Hier hatten die Dekaproten neben den Strategen es zu einer regelmässigen Mitwirkung an den Beschlüssen der städtischen Körperschaften gebracht. Auf einer bithynischen Inschrift (Athen. Mitt. XII 177 nr. 8) wird gelesen τὸν ἐν πᾶσιν ἄν]δρα φ[ιλ]ό[π]ολιν καὶ IIIIδεκάπρωτον ἄρχοντα καὶ ἱερέα καὶ .... es muss aber heissen καὶ] δεκάπρωτον [καὶ πρῶτον] ἄρχοντα, sei es, dass dieser Fehler dem Abschreiber, sei es, dass er dem Steinmetzen, welcher durch das zweimalige πρῶτον in δεκάπρωτον καὶ πρῶτον ἄρχοντα irre gemacht wurde, zugeschrieben werden muss. Πρῶτος [2421] ἄρχων begegnet auf vielen bithynischen Inschriften; einen δεκάπρωτος ἄρχων gab es nie und konnte es nicht geben.

Amtsdauer. Schon aus den so häufig vorkommenden Formeln δεκαπρωτευκόντα und δεκαπρωτεύσαντα (vgl. o.) ist zu schliessen, dass die Dekaprotie, wie andere communale Ämter, zu den Würden gehörte, welche nur eine bestimmte Zeit bekleidet wurden, nach deren Ablauf der Betreffende aufhörte δ. zusein. Dementsprechend kann jemand mehreremale dieses Amt bekleiden; in Thyateira war jemand zehn Jahre Inhaber desselben (CIG 3490: δεκαπρωτεύσαντα ἔτη ι’). Hiernach ist wohl auch Bull. hell. XI 473 δεκαπρω]τεύσαντα ἔτ[η] ι’ zu ergänzen; auf die Möglichkeit ἔτ. ει’ zu ergänzen, weist Seeck a. a. a. O. 151 Anm. 3 hin. Schon dieser Zusatz von ἔτη ι’ ist gegenüber den so häufig auf Inschriften vorkommenden Dekaproten ohne Beifügung einer Jahreszahl, welche ihre Amtsdauer bezeichnet, so singulär, dass auch die Bekleidung des Amtes durch denselben Mann während mehrerer Jahre sehr ungewöhnlich gewesen sein muss. Wir werden wohl das Richtige treffen, wenn wir annehmen, dass die Amtsdauer der Dekaproten einjährig war, wie die meisten communalen Ämter. Die wohl zum Beweise der einjährigen Amtsdauer angeführte Inschrift aus Thyateira (CIG 3491: δεκαπρωτεύσαντα τὴν βα[ρυ]τέραν πρᾶξιν βασιλέως ἐν ἐνιαὐτῷ ἑνί) bietet bis jetzt der Erklärung so grosse Schwierigkeiten, dass man sie besser bei Seite lässt. Δεκαπρωτεύειν mit folgendem Accusativ ist unerhört und πρᾶξις ist sicher nicht im Sinne von conventus, wie Boeckh wollte, zu verstehen. Aber was bedeutet πρᾶξις ? was πρᾶξιν βασιλέως? Solange man das nicht weiss, kann man auch über das ἐν ἐνιαὐτῷ ἑνί nicht mit Sicherheit urteilen. Seeck a. a. Ο. 183 vgl. 152 Anm. 2 fasst δεκαπρωτεύειν als ,Steuern eintreiben‘ und übersetzt πρᾶξις βασιλέως mit. indictio Augusti. Jedenfalls liegt in ἐνιαὐτῷ ἑνί kein Beweis der einjährigen Amtsdauer. Seecks Annahme, dass die Dekaprotie ursprünglich ein lebenslängliches Amt gewesen, aber nicht während der ganzen Dauer ihres Bestehens ein lebenslängliches Amt geblieben sei, sondern später kürzer befristet wurde, scheint mir nicht hinlänglich begründet. Die von Seeck 157 herangezogenen Inschriften aus Prusias ad Hypium beweisen meines Erachtens nichts für die lebenslängliche Bekleidung der Dekaprotie, schon weil der Zusatz διὰ βίου wohl mit πολιτογράφος und κοινόβουλος, aber nicht mit δεκάπρωτος verbunden wird; allerdings kommen diese drei Ämter in Prusias oft zusammen vor, aber Athen. Mitt. XXIV 429: καὶ δεκάπρωτον καὶ πολειτογράφον καὶ ἄρχοντα τῆς πατρίδος καὶ τῆς ἐπαρχείας beweist doch, dass die Dekaproten, Politographen und Koinobulen nicht notwendig zusammen gehören, folglich also der Schluss, dass das διὰ βίου, weil es zuweilen bei πολιτογράφος und κοινόβουλος hinzugesetzt wird, auch bei δεκάπρωτος hinzuzudenken sei, verkehrt ist.

Anzahl. Schon der Name deutet an, dass es in einer Stadt nicht einen Dekaproten zur Zeit, sondern ein Collegium dieser Würdenträger in der Stärke von zehn Mann gegeben hat. Soviel ich weiss, ist nirgendwo die durch ihren Namen [2422] vorauszusetzende volle Anzahl von zehn Mitgliedern nachweisbar; aber es giebt genug Zeugnisse, welche mehrere Dekaproten zur gleichen Zeit in einer Stadt beweisen. Hierher gehören die vielen Inschriften aus Aigiale auf Amorgos, in denen es heisst γνώμη στρατηγῶν καὶ δεκαπρώτων (s. o.), auch in Palmyra gab es gleichzeitig mehrere (Bull. hell. VI 440 = Dessau Herm. XIX 490), wie in den Gauen Ägyptens, wo wir als höchste Zahl 3 unter einer Quittung die Namen von fünf Dekaproten finden (Ägypt. Urk. d. Berl. Museums 579 aus dem J. 263 n. Chr.). Man beachte übrigens, dass diese letzteren sich δεκάπρωτοι β’ καὶ γ’ τοπαρχιῶν Ἡρακλείδου μερίδος, also der zweiten und dritten Toparchie der Ἡρακλείδου μέρις nennen; in den Oxyrhynchos Papyri nr. 62 heisst jemand: δεκάπρωτος τῆς Θμοισαφῶς τοπαρχίας, und auf den oben angeführten Papyri des Berliner Museums (nr. 553—557) bescheinigt bald ein Dekaprot, bald mehrere Dekaproten den richtigen Empfang des Getreides für mehrere Toparchien. Auf dem Papyrus LXXXV der Fayûm towns and their papyri by B. P. Grenfell, A. S. Hunt and D. G. Hogarth werden vier Männer genannt: πάντες τῆς Ἀρσι(νοιτῶν) πόλ(εως) δεκάπρωτοι ς’ καὶ η’ τοπαρχίας Θεμ(ίστου) (sc. [μερίδος). Man wird also wohl das Richtige treffen, wenn man annimmt, dass aus der Anzahl aller Dekaproten eines Gaues die dem betreffenden Gau (νόμος) unterstellten Toparchien bald einzeln einem einzelnen derselben, bald zu mehreren wiederum einem einzelnen oder auch mehreren derselben als Arbeitsfeld zugewiesen wurden.