Βουλογράφος und βουλογραφεῖν kommt nur ein paarmal in Inschriften des 3. Jhdts. n. Chr. von Ankyra in Galatien vor; vgl. Bull. hell. VII (1883) 16 n. 3 = IGR 179 = Dittenberger Or. Gr. 549: βουλογραφ(ήσαντα) τὸ β’ und CIG 4015 (= IGR 206), Ehrendekret für einen Wohltäter, τὴν βουλογραφίαν ἐκ πολλοῦ κατ[αλελειμ]μένην μετὰ [λό]γου ἀκριβώσαντα. Der β., wohl zu unterscheiden von dem βούλαρχος (über diesen Swoboda Griech. Volksbeschlüsse 198f.), bezeichnet nicht wie es scheinen könnte, einen Ratsschreiber (über diese Oehler o. Bd. III S. 1036), sondern ist gebildet und aufzufassen, wie πολιτογράφος. Wie dieser ein Beamter ist, der die ins Bürgerrecht aufgenommenen Fremden in Bürgerlisten einträgt (über ihn am besten zusammenfassend Dittenberger Or. Gr. 528, 6), so bezeichnet β. in Ankyra denjenigen Beamten der die lectio der Mitglieder des städtischen Rates durchzuführen hat. In Bithynien und einigen Städten benachbarter Provinzen, in denen die lectio der städtischen Räte eingeführt war, führt dieser Beamte den Titel τιμητής, censor; s. Dittenberger Or. Gr. 549, 2. Swoboda-Hermann Griech. Staatsaltert.⁶ I 3, 179, 11.