Protest gegen literarischen Diebstahl

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Titel: Protest gegen literarischen Diebstahl
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aus: Die Gartenlaube, Heft 36, S. 576
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1869
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[576] Protest gegen literarischen Diebstahl. Es ist ein Vorrecht der Diebe, daß sie sich nicht zu schämen brauchen, und wer einzig auf den Baarabwurf der Neugierde speculirt, läßt sich darin nicht durch Gebote des Rechts und der Ehre stören. – Trotz der ausdrücklichen Erklärung der Dichterin der „Reichsgräfin Gisela“, veröffentlicht in Nr. 7 der Gartenlaube mit den deutlichen Worten:

„Nach den traurigen Erfahrungen, welche die Verfasserin mit den Dramatisirungen ihrer früheren Erzählungen gemacht hat, müssen wir im Auftrage derselben von vornherein gegen jede Dramatisirung der gegenwärtigen Novelle ‚Reichsgräfin Gisela‘ Protest einlegen.
Die Redaction.“     

hat die Dramatisirungsspeculation dieses Mal in Berlin sogar noch ein Uebriges geleistet: schon vierzehn Tage vor Ausgabe der beiden letzten Schlußnummern der Erzählung war die dramatisirte Gisela einstudirt und das Theaterstück fix und fertig in den Händen der Darsteller, ja man hatte sogar die Stirn, das neue Stück folgendermaßen anzuzeigen:

„Sonntag.0 Zum ersten Male: Reichsgräfin Gisela. Schauspiel in 4 Acten, nach dem gleichnamigen Roman bearbeitet von E. Marlitt“ –

stellte somit die Dichterin selbst als die Bearbeiterin des dramatisirten Werkes hin!

Was soll man zu diesem Treiben sagen, das in seiner wahrhaft verhöhnenden Ungenirtheit so weit geht, eine völlig unberufene und unberechtigte Arbeit auf die Bühne zu bringen, während die Dichterin den Ausgang der künstlerisch so vollendet abgeschlossenen Schöpfung noch nicht einmal niedergeschrieben hatte? Ist das nicht der höchste Grad von Rücksichtslosigkeit, die niedrigste Nichtachtung gegen ein Kunstwerk, das man des Bestehlens doch so werth hält?

Was aber gegen solches literarisches Diebsgelichter thun! Verklagen? In Deutschland schützt den Autor gegen solche Brandschatzung seines geistigen Eigenthums kein Gesetz! Das Stück hat bereits ein Dutzend volle Häuser gemacht, der Plagiarius hat den klingenden Erfolg im Beutel, die Dichterin das Nachsehen für eine etwaige eigene Dramatisirung ihres Werkes! Aus der öffentlichen Brandmarkung seines verbrecherischen Treibens macht sich derartiges Raubgeschlecht sehr wenig, wenn nur der Fang ein lohnender und erfolgreicher war. Es trägt’s kaum noch aus, es öffentlich zu beklagen, daß Rechts- und Ehrgefühl in solchen Kreisen so tief darniederliegen.