MKL1888:Friede
[685] Friede (Frieden, lat. pax, franz. la paix, engl. peace), Gegensatz von Krieg oder Streit überhaupt, also im allgemeinen der durch absichtliche Menschengewalt nicht gestörte Zustand der Ordnung und Ruhe im Leben des Einzelnen wie im Leben der Völker. Sodann wird F. gleichbedeutend gebraucht mit Friedensschluß, Friedensvertrag. Unter diesem versteht man einen feierlichen Vertrag, wodurch zwei oder mehrere Staaten den Krieg unter sich für beendigt erklären und fernern Gewaltthätigkeiten ein Ziel setzen, ohne daß einer sich in völlige Abhängigkeit vom andern begibt; hierdurch unterscheidet sich der Friedensschluß von der Eroberung. Der F. soll den Streit definitiv beseitigen, denn sonst wäre er nur ein Waffenstillstand. Dem wirklichen Abschluß des Friedens gehen Friedensverhandlungen, Friedenstraktate, voraus, wozu die ersten einleitenden Schritte entweder von den kriegführenden Teilen selbst und zwar sowohl von dem besiegten als von dem siegenden offen oder insgeheim gethan werden, oder von dritter Seite aus geschehen, indem eine oder mehrere neutrale Mächte zur Vermittelung (médiation, bona officia) sich entweder anbieten, oder dazu eingeladen werden. Eine bewaffnete Mediation kommt dann vor, wenn der intervenierende Staat durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogen ist und ebendarum ein besonderes Interesse an der Beendigung des Kriegs hat. Die Verhandlungen werden sodann, je nach den Umständen und der Beschaffenheit des Gegenstandes, den sie betreffen, entweder bloß zwischen den Gesandten der streitenden Mächte, mögen dieselben bei einer dritten vermittelnden Macht bereits akkreditiert sein oder zur Betreibung des Friedenswerkes sich an einem bestimmten Ort eigens (Friedenskongreß) versammeln, oder unter Teilnahme dritter, vermittelnder oder alliierter oder irgendwie am Streit beteiligter Mächte gepflogen. Diese Unterhandlungen können auf zweifache Weise stattfinden: in Konferenzen, wenn die Unterhändler sich in förmlichen Sitzungen versammeln, oder in schriftlichen Verhandlungen (ministerielle Korrespondenz). Nicht so leicht werden sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Souveränen gepflogen; ein solcher singulärer Fall ist der 1859 zwischen den Kaisern von Österreich und Frankreich zu Villafranca vereinbarte F. Das Ergebnis der Friedensverhandlungen wird nach der Zahl der an den Verhandlungen teilnehmenden Mächte in einem oder mehreren Friedensinstrumenten niedergelegt. Das Friedensinstrument enthält neben der feierlichen Versicherung, daß unter den betreffenden Staaten künftighin F. sein solle, die Motive zum Friedensvertrag, die Namen der Gesandten, deren Vollmachten und dann in besondern Artikeln (Friedensartikeln) die Bedingungen, unter welchen die beteiligten Mächte den Streit ruhen lassen und Frieden schließen wollen, also die nötigen Bestimmungen vornehmlich über die künftigen Grenzen und die sonstigen Rechtsverhältnisse der betreffenden Staaten, daneben über Auswechselung der Gefangenen, Amnestie und andre etwanige Nebenpunkte, zuletzt Datum und Unterschriften. Oft werden neben dem allgemeinen oder Hauptinstrument noch besondere entweder über die nur einzelne Mächte betreffenden Punkte oder über ganz spezielle Interessen errichtet (Neben- oder Zusatzvertrag, convention additionnelle) oder auch Accessionsurkunden der mitbeteiligten Mächte beigefügt. Endlich werden dem Friedensinstrument zuweilen auch besondere (geheime) Artikel angehängt, welche gar nicht oder wenigstens nicht sogleich zur öffentlichen Kenntnis gelangen [686] sollen. Gewöhnlich geht dem Abschluß des Definitivfriedens das Übereinkommen über einen Präliminarfrieden voraus, in welchem nur die Hauptmomente des Streits verglichen oder die Grundbedingungen der Beilegung des Streits (Friedenspräliminarien, Punktationen) festgesetzt werden. Beispiele sind die Friedenspräliminarien zu Wien 1735, Breslau 1742, Åbo 1743, Füssen 1745, Aachen 1748, Fontainebleau 1762, Paris 1783, Jassy 1791, Leoben 1797, Paris 1800 (nicht ratifiziert), London 1801, in neuerer Zeit die von Nikolsburg im Juli 1866, von Versailles 1871 und von San Stefano 1878. Die Vervollständigung und nähere Bestimmung der Präliminarien bleibt dem definitiven Friedenswerk überlassen. Manchmal wird auch, wenn ein Teil sich gar nicht in Unterhandlungen einlassen will, ohne daß ihm im voraus gewisse Zugeständnisse gemacht werden, hinsichtlich letzterer ein vorläufiges Übereinkommen (Präliminarkonvention) vor dem Beginn der eigentlichen Friedensverhandlungen abgeschlossen. Es ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, daß die Friedensverträge, wenn sie auch von den Unterhändlern ganz in Übereinstimmung mit der ihnen erteilten Vollmacht abgeschlossen sind, doch ihre volle Gültigkeit erst dadurch erhalten, daß sie der Regent ratifiziert, und zwar auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt. Die gegenseitige Ratifikation des abgeschlossenen Friedensvertrags und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden als Erklärung der Bündigkeit des Vertrags ist eine althergebrachte völkerrechtliche Sitte. Zuweilen tritt eine neutrale Macht als Bürge des Friedens (Friedensgarant) ein, d. h. sie verspricht, im Fall der eine Teil die Friedensbedingungen, hinsichtlich deren man übereingekommen, nicht erfüllen sollte, dem dadurch verletzten Teil zu seinem Recht zu verhelfen. Schließt eine von mehreren verbündeten kriegführenden Mächten für sich allein mit dem Gegner Frieden, so spricht man von einem Separatfrieden. Wichtig ist für konstitutionelle Staaten die Frage, inwieweit zu einem gültigen Friedensschluß die Mitwirkung der Volksvertretung erforderlich ist. In dieser Hinsicht stimmen die meisten Verfassungsurkunden darin überein, daß das Recht, Frieden zu schließen, ein Vorrecht der Krone ist. Die Volksvertretung hat jedoch dem Friedensvertrag insofern zuzustimmen, als durch denselben die Verfassung geändert oder dem Land Lasten auferlegt werden sollen. Die Verfassung des Deutschen Reichs insbesondere erklärt den Abschluß eines Friedensvertrags für ein Vorrecht des Kaisers. Würde ein solcher Vertrag sich indessen auf Gegenstände beziehen, welche der Gesetzgebung und der Beaufsichtigung der gesetzgebenden Faktoren des Reichs unterstellt sind, so wäre die Zustimmung der letztern zu dem Friedensvertrag unerläßlich. In Nordamerika erfolgt ein Friedensschluß durch den Präsidenten und den Senat, während in der Schweiz die Bundesversammlung hierzu kompetent ist.
Die Leiden und Drangsale, welche jeder Krieg im Gefolge hat, führten frühzeitig zu dem Streben nach möglichster Erhaltung und Befestigung des Friedenszustandes. Bei den Griechen bildeten die Amphiktyonen eine Art Schiedsgericht zur Schlichtung politischer Streitigkeiten. Jeder zivilisierte Staat sorgt heutzutage für den innern Frieden; seine Rechtsordnung sichert den Bürgern den friedlichen Genuß ihrer Rechte und verhindert für den Fall einer Rechtsverletzung die eigenmächtige Selbsthilfe des angeblich Verletzten. Wie schwer es war, diesen Grundsatz zu allgemeiner Anerkennung zu bringen, lehrt uns die Geschichte. Es währte sehr lange, bis die Versuche, durch Verbote der Fehde, durch Proklamierung eines sogen. Gottesfriedens (s. d.) und durch Einführung eines Landfriedens (s. d.) den öffentlichen Frieden in Deutschland zu sichern, dauernden Erfolg hatten. Zur Aufrechterhaltung des Friedens zwischen den einzelnen deutschen Staaten hatte die frühere deutsche Bundesverfassung ein Austrägalverfahren vorgesehen. Die Verfassung des nunmehrigen Deutschen Reichs (Art. 76) verweist Streitigkeiten zwischen den einzelnen Bundesstaaten vor den Bundesrat und Streitigkeiten privatrechtlicher Natur an die Gerichte. Aber auch jener weiter zielenden Bestrebungen, welche die Herbeiführung eines Friedenszustandes zwischen den verschiedenen Völkerschaften bezweckten und bezwecken, ist zu gedenken. Herrscher und Eroberer suchten den Weltfrieden durch eine Weltmonarchie herbeizuführen. Kyros zog aus, um die Welt der Dunkelheit (Turan) seinem Reich des Lichts (Iran) zu unterwerfen, und Alexander d. Gr. glaubte der Befriedigung der Völker ganz nahe gekommen zu sein, als er in Babylon seine großartigen Anstalten traf, durch welche die Stadt der Semiramis zum Mittelpunkt der Welt erhoben werden sollte. Selbst Rom, das durch ewige Kriege groß geworden, hoffte den Janustempel schließen zu können, seit es seine Grenzen bis zu den Parthern und Äthiopiern, den Germanen und Sarmaten vorgeschoben hatte. Da indes die Weltmonarchie nur mit dem Schwert zu begründen war, so mußte diese angebliche Friedensidee zu unausgesetzten Kriegen führen. Ebenso war es im Mittelalter. Die Weltmonarchie sollte zuerst von den deutschen Kaisern, die als Nachfolger und Erben der Cäsaren galten, begründet werden; bald zeigten sich aber in den Kalifen, die nach einer religiösen Fiktion Nachfolger und Erben des Propheten waren, Mitbewerber. Sowohl Kaiser als Kalifen strebten nach dem Ziel, daß Ein Hirt werde und Eine Herde, und durch diese Konkurrenz verwandelte sich der ewige F. abermals in einen ewigen Krieg. Als im Lauf der Zeit in Europa durch das Haus Habsburg, das in Deutschland, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Spanien, Afrika und beiden Indien über unermeßliche Gebiete verfügte, wirklich die Gefahr einer alle Staaten verschlingenden Weltmonarchie vorzuliegen schien, trat man der Verwirklichung des ewigen Friedens um einen Schritt näher, jedoch wiederum ohne dauernden Erfolg. Heinrich IV. von Frankreich und seinem Minister Sully wird das Projekt eines „christlich-europäischen Staatenbundes“ zugeschrieben, dessen Mitglieder sich in ihrer Macht gegenseitig das Gleichgewicht halten und die gemeinsamen Angelegenheiten friedlich beraten sollten. Auch die Heilige Allianz (s. d.) zu Anfang dieses Jahrhunderts hatte ursprünglich die Bedeutung, den europäischen Frieden zu sichern, und selbst Napoleon I. rühmte sich derselben Idee. Viel erörtert ist das Problem eines internationalen Friedens von Gelehrten, Staatsmännern und Friedensfreunden in Wort und Schrift. Der erste Schriftsteller, der das Thema eines ewigen Friedens eingehend behandelte, ist Charles Irénée Castel, Abbé de Saint-Pierre; sein „Projet de paix perpétuelle entre les potentats de l’Europe“ (1710) machte großes Aufsehen und wurde in alle europäischen Sprachen übersetzt. Nach ihm wurde der Gegenstand namentlich von Kant behandelt, dessen Schrift „Zum ewigen Frieden“ allen Friedensfreunden zum Stützpunkt dient. Kant fordert in derselben, daß die bürgerliche Verfassung in jedem Staat republikanisch [687] oder repräsentativ sei, damit ohne die Beistimmung der Staatsbürger, die alsdann selbst alle Drangsale des Kriegs über sich verhängen müßten, kein Krieg beschlossen werden könne; daß das Völkerrecht auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet werde, damit an die Stelle des natürlichen Kriegszustandes der Völker unter sich ein Bund des allgemeinen Friedens trete; daß ein auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität gegründetes Weltbürgerrecht Geltung erhalte, damit ein friedlicher Verkehr die Bewohner aller Weltgegenden einander wechselseitig näher bringe. Als Vorbedingungen dieses ewigen Friedens gelten Kant hauptsächlich das Aufhören der stehenden Heere und die Beschränkung der Staatsschulden, eine rechtlichere Weise der Kriegführung, das Prinzip der Nichteinmischung in die Verfassung und Regierung andrer Staaten und die Unzulässigkeit der Erwerbung eines selbständigen Staats durch einen andern mittels Erbschaft, Tausches, Kaufs oder Schenkung. Auch Hugo Grotius, Leibniz, Montesquieu, Rousseau, Voltaire, Lessing, Herder, Bentham u. a. sprachen sich für eine Sicherung dauernden Friedens aus.
Auf der andern Seite fehlt es nicht an Autoritäten, welche die Notwendigkeit und Nützlichkeit des Kriegs betonen. Schon Tacitus erblickte in dem Krieg den Zuchtmeister der Völker, und Hegel warnte vor einem „Versumpfen“ des Menschengeschlechts durch allzu langen Frieden. Neuerdings hat der Feldmarschall Moltke in seinem Antwortschreiben an den Völkerrechtslehrer Bluntschli folgendes erklärt: „Der ewige F. ist ein Traum und nicht einmal ein schöner Traum. Der Krieg ist ein Element der von Gott eingesetzten Weltordnung. Die edelsten Tugenden des Menschen entfalten sich daselbst.“ Dem steht freilich z. B. der Ausspruch eines Voltaire gegenüber: „Nicht ein Werk Gottes, sondern des Teufels sind die Kriege“. Indessen wird auch der eifrigste Friedensfreund zugeben müssen, daß die Ehre und die Unabhängigkeit der Nationen so hohe Güter sind, daß zu ihrem Schutz auch ein friedliebendes Volk zu den Waffen greifen muß. Jedenfalls ist es aber ein wesentlicher Fortschritt der Zivilisation, daß der Grundsatz heutzutage zu allgemeiner Anerkennung gelangt ist, daß nur ein Notstand die Kriegserklärung rechtfertigen könne. Eine ausgesprochene Eroberungspolitik eines einzelnen Staats würde, als mit dem europäischen Gleichgewicht unverträglich, den Widerstand der Mächte, welche das europäische Staatensystem bilden, herausfordern. Freilich kann eine schwächliche Haltung nicht die Basis einer wirksamen Friedenspolitik sein. Eine solche muß sich vielmehr auf eine hinreichende Machtstellung gründen, und insofern hat der Satz: „Si vis pacem, para bellum“ („Willst du Frieden, so bereite dich auf den Krieg vor“) noch heute eine gewisse Berechtigung. Darum ist das Ergebnis einer solchen Friedenspolitik nur ein bewaffneter F., und so sind fast alle europäischen Staaten gegenwärtig durch eine übergroße Militärlast schwer bedrückt. Wiederholt ist daher, auch im deutschen Reichstag durch den Abgeordneten v. Bühler, eine allgemeine Reduktion der Streitkräfte (Abrüstung) angeregt worden. In einem Schreiben an den genannten Abgeordneten wies jedoch Fürst Bismarck ein solches Ansinnen vorerst zurück, indem er dieser Idee erst dann näher treten könne, wenn „unsre Nachbarn“ für den Plan gewonnen seien. Hervorzuheben ist indessen, wie durch die Ausbildung des modernen Völkerrechts (s. d.) nicht nur die Härten des Kriegs gemildert, sondern auch der friedliche Verkehr der Völker untereinander wesentlich gefördert worden ist. Das Gesandtschaftsrecht der Neuzeit, das Konsulatswesen und zahlreiche Handels- und Schiffahrtsverträge, welche zwischen den verschiedenen Nationen vereinbart wurden, sind in dieser Hinsicht von ungemeiner Wichtigkeit. Verschiedenen Staaten, so z. B. auch dem neuerdings begründeten Congostaat, ist die Neutralität ausdrücklich garantiert. Die Genfer Konvention (s. d.) hat auch im Krieg den Grundsätzen der Menschlichkeit in gewissem Umfang Anwendung und Geltung gesichert. Von der größten Wichtigkeit aber ist die Thatsache, daß wiederholt erhebliche Differenzen zwischen einzelnen Nationen durch schiedsrichterlichen Spruch, dem sich die streitenden Teile freiwillig unterwarfen, beigelegt worden sind. Das „Institut für Völkerrecht“, allerdings nur ein Privatverein, jedoch mit großer wissenschaftlicher Autorität, hat sogar ein besonderes Reglement für dieses schiedsrichterliche Verfahren ausgearbeitet und veröffentlicht (Règlement pour la procédure internationale). In dieser Hinsicht sind z. B. hervorzuheben der Schiedsspruch des Königs Leopold I. der Belgier in einem Streitfall zwischen England und Brasilien 1863, die schiedsrichterliche Entscheidung des Präsidenten der Vereinigten Staaten zwischen England und Portugal über den Besitz der Insel Bolama in Westafrika 1869, die Entscheidung des Genfer Schiedsgerichts 1872 in der Alabamafrage zwischen den Vereinigten Staaten und England, der schiedsrichterliche Spruch des deutschen Kaisers 1872 in dem Streit zwischen denselben Staaten über den Besitz des San Juan-Archipels und der Schiedsspruch des Papstes über den Besitz der Karolineninseln zwischen Deutschland und Spanien 1886.
Zahlreiche Friedensvereine haben sich im Lauf dieses Jahrhunderts gebildet, deren Hauptziel es ist, die Kriege durch internationale Schiedsgerichte zu beseitigen. In London wurde der erste Friedensverein von William Allen und mehreren Quäkern ins Leben gerufen. Bald entstanden in allen Städten Englands Zweigvereine. Bowring besorgte als Sekretär die auswärtigen Angelegenheiten; Graf Cellon, welcher 1830 zu Genf einen Friedensverein gründete, knüpfte Korrespondenzen mit allen Herrschern Europas an. Die erste Versammlung der Friedensvereine fand in London statt. Die Seele des Bundes war der Quäker Elihu Burritt (s. d.), der 1847 in England einer Versammlung von Friedensfreunden präsidierte, welche den Anstoß zu den in den folgenden Jahren stattgefundenen Friedenskongressen (zu Brüssel 1848, zu Paris 22.–24. Aug. 1849, zu Frankfurt a. M. im August 1850, zu London im Juli 1851, zu Edinburg 1853 etc.) gab. Auch Cobden und Ducpétiaux haben sich in dieser Richtung Namen erworben. Ein vermittelnder Verein für die allgemeinen Friedensideen sollte auch die Olivenblattgesellschaft sein, eine von Burritt ins Leben gerufene Vereinigung von Frauen und Jungfrauen, deren Aufgabe hauptsächlich darin bestand, die Idee des Friedens in ihren Kreisen durch Wort und Schrift zu verbreiten. Die Mitglieder entrichteten einen Jahresbeitrag und erhielten dafür die „Olivenblätter“ Burritts. Die ersten derartigen Gesellschaften entstanden in England (Olive leaf Societies) und Nordamerika (Band of Brotherhood) und verbreiteten sich von da nach Holland, Belgien, Frankreich und auch nach Deutschland, wo z. B. in Königsberg ein solcher Verein von Friedensfreunden bestand. Neuerdings hat die International Arbitration and Peace Association in London, deren Organ das „International [688] Arbitration etc. Monthly Journal“ ist, auch auf dem Kontinent zahlreiche Mitglieder gewonnen. Andre Friedensvereine sind z. B. die Société française des amis de la paix in Paris, die Ligue internationale de la paix et de la liberté in Genf und Paris (Organ: „Les états-unis d’Europe“), die Lega della fratellanza, pace e libertà in Mailand, die Pia e nobile Compagnia della pace in Palermo, die Nordisk Forening mod Krig in Christiania, die Universal peace union in Philadelphia etc. Vgl. Larroque, De la guerre (Par. 1856); Laurent, Études sur l’histoire de l’humanité (Brüssel 1860–70, 18 Bde.); Lasson, Das Kulturideal und der Krieg (Berl. 1869); Laveleye, Des causes actuelles de guerre en Europe et de l’arbitrage (Par. 1873); Holtzendorff, Die Idee des ewigen Völkerfriedens (Berl. 1882). Eine Sammlung der wichtigern europäischen Friedensschlüsse enthält Ghillanys „Diplomatisches Handbuch“ (Nördling. 1855–68, 3 Bde.).