Textdaten
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Autor: Ernst Deecke
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Titel: Gustav Wasa
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aus: Lübische Geschichten und Sagen, S. 292–294
Herausgeber:
Auflage: 1. Auflage
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1852
Verlag: Carl Boldemann
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Erscheinungsort: Lübeck
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Quelle: Google, Commons
Kurzbeschreibung:
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170. Gustav Wasa.

Im Jahre 1519 den letzten September ist Gustav Wasa, nachmals König von Schweden, zu Lübeck angekommen. Er war Einer von denen, welche König Christiern gegen seine Zusage aus Schweden geführt und in Dännemark gefänglich halten lassen. Der König hatte ihn dem Ritter Erik Erikson in Jütland befohlen, welcher seinen Gefangenen auf Handschlag und Ritterwort frei herumgehen ließ. Dieser aber ersah sich seine Gelegenheit und machte sich unsichtbar, thät Bauerkleider an und kam mit einem Ochsentreiberstecken nach Lübeck. Da am Abend spät das Thor schon geschlossen war, blieb er mit anderen Ochsentreibern vor dem Holstenthor in einem [293] Wirthshause bei Blom; den andern Tag aber ging er zu Cord König, den er kannte, und wohnte bei ihm am Kohlmarkt. Da wurden ihm dammastene Röcke mit Zobelpelz angelegt, sein alter Rock samt dem Hut aber auf dem Rathhause in einem Kasten verwahrt: doch durfte er sich bei Tage eben nicht sehen lassen.

Nun schrieb der König von Dännemark seinetwegen an Einen Rath; auch kam Herr Erik Erikson selbst mit Herrn Wulf Pogwisch, und klagten heftig, begehrten auch Haussuchung im Namen des Königs. Ein Rath aber gab zur Antwort: „Lübeck wäre eine kaiserlich freie Stadt, wo Recht und nicht Gewalt gebräuchlich; deswegen dürfe man auch nicht Haussuchung thun. Wenn es aber begehrt würde, wollte Er die fordern lassen, bei denen Herr Gustav zur Herberge sein sollte, und alsdann vernehmen, ob er auch Willens wäre zu Recht zu stehn; dann aber müsse man ihm sicher Geleit geben, damit er frei ab- und zugehen könnte.“ Die beiden Ritter haben darein gewilligt; wie sie aber vor Gericht kamen, und Herr Erik Erikson klagte, wollte ihm Herr Gustav keinerlei Gefängniß zugestehn, nachdem er wider Gott und Recht unter sicherem Geleit aus Schweden weggeführt wäre, und stellte sein Recht zu Erkenntniß kaiserlicher Majestät und aller deutschen Fürsten, insonderheit aber Eines Ehrbaren Raths zu Lübeck, welcher gegenwärtig an des Kaisers Stelle säße, Recht zu sprechen; und erbot sich, in Lübeck bis auf [294] Ostern zu bleiben, und sein Urthel zu erwarten. Auf solches Erbieten hat Ein Rath ihm mit Bewilligung der Ritter den Handschlag abgenommen, und sind die Beiden davongezogen.

Als aber sein Proceß nicht verfolgt wurde, haben ihn die Kaufleute, welche nach Schweden handelten, durch einen kühnen Schiffer, Henrich Möller, unvermerkt wieder nach Schweden bringen lassen.