Gedanken über einige Staatskalender im Fränkischen Kreise

Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Gedanken über einige Staatskalender im Fränkischen Kreise
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 158–164
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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II.
Gedanken über einige Staatskalender im Fränkischen Kreise.

Als ich die heurigen Staatskalender vom Fränkischen Kreise durchblätterte, so fiel mir die unverhältnißmäßige Zahl der Titular-Räthe von allen Gattungen, und der noch immer zwischen adelichen, und gelehrten Räthen gemachte Unterschied besonders auf; ich stellte darüber meine Betrachtungen an, und lege sie hier dem Publicum vor.

 A. Von dem Mißbrauch des Rathstitels im Fränkischen Kreise.

 1. Dieser Mißbrauch ist eine offenbare Herabwürdigung des ganzen Rathsstandes, dessen Ansehen in eben dem Verhältnisse verlieret, in welchem sich die Zahl der Räthe vermehret, besonders wenn die Rathstitel, wie es die Staatskalender geistlicher Staaten in| diesem Kreise verrathen, so gar an Canzellisten, Schreiber und Gegenschreiber verschwendet werden. Nun dienten aber

 2. die Räthe bisher mehr für Ehre, als für die geringe Rathsbesoldung von etlichen wenigen 100 fl, und wurden dafür, daß sie meist geringer, als die Beamten, im Solde standen, durch ihr Ansehen schadlos gehalten. Schwächt man also dieses, oder nimmt es ihnen gar, so wird der Rathsstand so wenig mehr gesucht, als geschätzt werden, und selbst jene aus dem Rath sich nach einträglichern Landbeamtendiensten sehnen, welche lieber, wie Cäsar, die ersten in einem Dorfe, als unter so vielen ihres gleichen in der Stadt seyn wollen; der Rathsstand wird sodann mit seinen Reizen auch seine besten Subjecte verlieren.

 3. So bald das Ansehen einzelner leidet, so leidet eben dadurch das Ansehen ganzer Dikasterien selbst; ohne Ansehen aber können sie so wenig mehr, als ein General mit einer Armee wirken, bey welcher keine Subordination ist. Ein Regent setzt also auf solche Art seine Collegien selbst ausser Wirkung, und verkehrt

 4. alle Unterordnung, wenn er subalterne Diener durch dergleichen Titelertheilungen| ihren Vorgesetzten im Range gleich, oder gar noch vorsetzt; deswegen benahm Kaiser Leopold II. sehr weißlich allen Beamten im vorigen Jahre die Rathstitelfähigkeit.

 5. Eine weitere Folge dieser Rathstitelverschwendung ist, daß sich ein Regent dadurch selbst des vorzüglichsten Mittels beraubt, Verdienste mehr damit unentgeldlich und auf eine ehrenvolle Art zu belohnen: denn sobald der Rathstitel aufhört, eine Auszeichnung, und ein besonderer Vorzug vor andern zu seyn, so hört er eben dadurch auch auf, eine Belohnung zu seyn, und wird bald das Loos der ehemahls so hoch geschätzten, und nun eben durch die Menge so tief herabgewürdigten Doctorhüte erfahren.

 6. Selbst jene, welche dergleichen Titel bekommen, haben im Grunde mehr Schaden, als Nutzen davon. Um es den übrigen gleich zu thun, müssen sie sich doch auch anders und standesmäßig kleiden, können sich nicht mehr um Dienste melden, welche, wie z. B. Gerichtschreibereyen, einträglicher, allein mit dergleichen Titeln nicht mehr wohl zu vereinbaren sind, wollen ihre Kinder kein Handwerk mehr lernen, sondern studiren lassen, sollen auch diese besser kleiden, und müssen| sich also dem Rathstitel zu Ehren entweder ruiniren, oder den Staat betrügen.

 7. Thun sie aber dieses nicht, so machen sie dem Rathsstande Unehre: denn es hängt nun doch einmahl viel vom Exterieur, besonders in den Augen des gemeinen Mannes, ab, und ein einziger kann gleich einen ganzen Stand lächerlich oder gar verächtlich machen.

 8. Es beleidiget auch ein Regent die Rechte aller, wenn er einem den Rathstitel gibt, welcher sich nicht schon besondere Verdienste um das Vaterland erworben hat, oder eben dadurch dazu sicher ermuntert wird. Mit den Titeln sind Vorzüge und Ehrenbezeugungen verbunden, die das Volk, dem gesellschaftlichen Vertrag gemäß, nur jenen abgetreten und eingeräumt hat, welchen es zum Theil sein Wohl verdanket; nur in so ferne that dasselbe auf seine natürliche Gleichheit Verzicht, und ein Regent, der weiter geht, mißbrauchet offenbar die ihm vom Volk übertragene Gewalt. Besonders aber werden

 9. jene dadurch beleidigt, und recht unbillig zurück gesetzt, welche, ohne alles Verschulden und ungeachtet aller ihrer Verdienste und Rechtschaffenheit, von dergleichen Titularräthen übersprungen werden, die weit hinter| ihnen zurück stehen müßten, wenn Rang und Titel nach der Nützlichkeit der Staatsdiener bestimmt und ausgetheilt würden.

 10. Es leidet also vorzüglich die iustitia distributiva darunter, welche doch jedem Regenten heilig und unverletzlich seyn soll.

 Ich schließe diese Betrachtung mit einer ganz hieher passenden Stelle aus dem Buche la politique naturelle Tom. I. Discours IV. §. 13.

 Ce n’est, que pour son bien, que la Société peut consentir à l’inégalité, qui s’établit entre ses membres; – l’utilité est la source légitime des rangs, des titres, des honneurs, que l’on accorde à quelques sujets préferablement aux autres – les hommes ne peuvent raisonnablement faire céder leurs penchants propres à ceux de leurs semblables, qu’en vertu des avantages, qui en résultent pour eux-mêmes. Le citoyen distingué prend donc des engagements avec ceux, qui le distinguent; ceux-ci ne peuvent avoir pour lui le sentiment, qu’il demande, que lorsqu’il remplit à leur égard ces conditions de ses engagements. C’est un abus, que de considérer ou de distinguer l’inutilité etc. Pesons les avantages, que procurent à l’etat| ceux, qui jouissent de ces distinctions; mettons les hommes dans la balance, comparons-les aux fruits, que la société en retire etc. etc.

 Wenn sich die Regenten von dieser großen Wahrheit überzeugen und nach solchen Grundsätzen handeln möchten, dann würden freylich die Titel nicht mehr auf bloße Empfehlung oder aus Vorliebe oder zur Befriedigung eitler Rangsucht etc. ertheilt, und die Zahl der Räthe ganz klein werden, deren jetzt mancher Stand mehrere zählt, als er Mann zu Pferd zum Fränkischen Kreiscontingent stellet.

 B. Von der noch immer beybehaltenen Abtheilung der Räthe in adeliche und gelehrte.

  Ich weiß zwar wohl, daß der Fränkische Kreis diese Eintheilung nicht allein beybehalten, sondern noch mit vielen andern Orten gemein habe, aber das weiß ich nicht, ob solche mehr dem adelichen oder gelehrten Stande nachtheilig sey; denn wenn die Worte: adelich und gelehrt, einander entgegengesetzt werden, so kommt es fast so heraus, als wären adelich und ungelehrt zwey gleichgeltende Worte. Indessen ist doch die Gelehrsamkeit eben so das wesentlichste Erforderniß eines Raths, wie z. B. die Tapferkeit bey einem Offizier, und es ist noch keinem| eingefallen, letztere in adeliche und tapfere einzutheilen. Da wird kein Unterschied in den Staatskalendern gemacht, und der Cavalier, welcher mit einem Rath nicht auf der nämlichen Bank in Dikasterien mit Ehren sitzen zu können glaubt, trägt kein Bedenken, in der nämlichen Fronte mit und unter unadelichen Offizieren zu stehen. Woher kommt wohl das, daß die von der Feder, wie sie der Adel nur spottweis nennet, denen vom Degen in diesem Puncte so weit nachstehen müssen? – Wenn dieses nicht eine Folge von dem schon alten Hasse des Adels gegen die Rechtsgelehrten ist, von welchem der Verfasser der Ehre des Bürgerstandes nach den Reichsrechten (Wien 1791. §. 19.) die Ursachen umständlich angibt, so möchte es allerdings scheinen, der Adel wolle mit den Unadelichen zwar die Faust, aber nicht den Kopf gemein haben, und schätze gelehrt zu seyn für zu gemein und schon unter seiner Würde. Da hätte nun dann freylich Kozebue recht, wenn er sagt: „und der Kopf – ach du lieber Gott! jedes andere Glied wird besser geehrt,[1] als der Kopf.“
Im Bruder Moritz dem Sonderling.



  1. Bezahlt – allein er bezahlt sich selbst mit einer Münze, welche kein Fürst schlagen kann: mit dem Gefühl seines Wehrts.