Ein echtes Volksbuch (Die Gartenlaube 1864/47)

Textdaten
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Autor: unbekannt
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Titel: Ein echtes Volksbuch
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aus: Die Gartenlaube, Heft 47, S. 752
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1864
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung: Ankündigung von J. G. A. Wirth’s Geschichte der Deutschen
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Bearbeitungsstand
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[752] Ein echtes Volksbuch. Unserer heutigen Nummer liegt die Anzeige eines Werkes bei, das sich, schon durch die Namen seiner beiden Verfasser, ganz von selbst empfiehlt und, anerkannt wie es bereits ist, keines anpreisenden Wortes durch Buchhändler und Presse mehr bedarf. Es ist ein solches auch durchaus nicht unsere Absicht, wir wollen einfach nur nochmals aufmerksam machen auf jene Anzeige und auf das vortreffliche Buch – Dr. J. G. A. Wirth’s Geschichte der Deutschen. Vierte Auflage neu durchgesehen und bis auf die Gegenwart fortgesetzt von Dr. W. Zimmermann – das sich, wie kaum ein zweites, dafür eignet, vom deutschen Vater dem deutschen Sohne auf den Gabentisch unter den nun bald wieder lichterstrahlenden Christbaum gelegt zu werden.

Wohl ist kein Mangel an Darstellungen unserer vaterländischen Geschichte, kein Mangel auch an guten und empfehlenswerthen, allein wir kennen in der That keine andere, die sich wie Wirth’s, des edlen deutschen Patrioten und Märtyrers, des Redners vom Hambacher Feste und des späteren Mitgliedes des deutschen Parlaments, Geschichte der Deutschen bei einer wahrhaft großartigen Auffassung und Beherrschung des reichen Stoffes durch eine gleich schwungvolle und doch volksthümliche Darstellung auszeichnet. Die buchhändlerische Reclame pflegt sehr freigebig umzugehen mit dem Prädicate „echtes Volksbuch“ oder „Volksbuch im besten Sinne des Wortes“, um unter solchen Titeln manch Geistesproduct einzuschmuggeln, das lediglich der gewöhnlichsten materiellen Speculation und der rührigen Bücherfabrikation seine Entstehung verdankt, – Wirth’s Geschichte der Deutschen aber ist wirklich einmal ein Buch, das auf jene schönste aller Bezeichnungen vollgültigen Anspruch hat.