Die Vorgeschichte der Thronrevolution von 1400 in officiöser Darstellung

Textdaten
<<< >>>
Autor: Julius Weizsäcker. Mit Einleitung von Ludwig Quidde
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Die Vorgeschichte der Thronrevolution von 1400 in officiöser Darstellung
Untertitel:
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 7 (1892), S. 142–147.
Herausgeber: Ludwig Quidde
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1892
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Freiburg i. Br
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scans auf Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite

[142] Die Vorgeschichte der Thronrevolution von 1400 in officiöser Darstellung. (Aus dem Nachlasse Julius Weizsäcker’s). Im 3. Bande dieser Zeitschrift wurde pag. 135 ff. ein Bruchstück aus J. Weizsäcker’s unvollendet gebliebener Arbeit über die Pfälzischen Thronbestrebungen unter K. Wenzel abgedruckt. Jenem ersten Beitrag hätte sich dieser zweite sogleich anschliessen sollen; durch Schuld des Herausgebers aber ist er bis heute liegen geblieben. Zur Orientirung des Lesers ist es nun doppelt nöthig, aus der wirklichen Vorgeschichte des Thronwechsels von 1400, mit der sich die frühere Mittheilung beschäftigte, einige Momente in Erinnerung zu rufen.

Es handelt sich besonders um die Stellung Kursachsens. Den Kurfürsten von Mainz, Köln und Pfalz war es zwar im Juni 1399 gelungen, Rudolf von Sachsen für ihr gegen Wenzel gerichtetes Bündniss vom 11. April desselben Jahres zu gewinnen; auf dem Mainzer Tage vom September aber, wo der Trierer Erzbischof diesem Kurverein beitrat und man deutlicher den Absetzungsplan vorbereitete, war Kursachsen nur durch Gesandte vertreten. Diese waren offenbar nicht berechtigt, selbständig weiter vorzugehen. Alle vom Mainzer Tage datirten Urkunden und Briefe sind deshalb ohne Kursachsen ausgestellt, und dem wichtigen dort verhandelten Abkommen versagte der Kurfürst auch nachträglich seine Zustimmung. Es ist das der Vertrag zwischen den fünf Kurfürsten und zehn andern Fürsten, die sich zur Wahl eines Königs aus dem Kreise von fünf näher bezeichneten Häusern verbinden. Die Urkunden dieses Vertrages vom 19. Sept. 1399, dem alle übrigen Theilnehmer schon zugestimmt hatten, sind in Folge der Weigerung Sachsens nie ausgetauscht worden. Grund der Weigerung war offenbar das Fehlen Sachsens in der Liste der candidirenden Häuser. Erst nachträglich, [143] auf einem Frankfurter Tage im Februar 1400, hat man den Kurfürsten durch Aufnahme in die Candidatenliste wieder gewonnen; damals erst ist der so abgeänderte Vertrag, und zwar mit einer kleineren Zahl von Fürsten, abgeschlossen worden. Der Kurfürst erschien in Folge dessen auf dem neuen Frankfurter Tage vom Mai und Juni, wo man mit dem Absetzungs- und Neuwahlsplan endlich in die Oeffentlichkeit trat; sogleich aber erfolgte dort auch sein endgiltiger Bruch mit der Partei der Rheinischen Kurfürsten, wohl als er sah, dass Ruprechts Erhebung beschlossene Sache sei.

Mit diesen wirklichen Vorgängen nun steht die officiöse – ja man darf sagen officielle – Darstellung der Wahlgeschichte, die von Pfälzisch-königlicher Seite verbreitet wurde, wie W. im Folgenden zeigt, in einem höchst bemerkenswerthen Widerspruch. Es handelt sich dabei nicht um blosse Ungenauigkeiten sondern um eine kecke bewusste Geschichtsfälschung, begangen unmittelbar nach den Ereignissen zur Förderung politischer Zwecke.

W. selbst bezeichnet diese Aufdeckung einer halb diplomatischen halb publicistischen Lüge als „Kritik der falschen Darstellung, als ob Sachsen gar nicht candidirt hätte (gegen Sobernheim)“, und er notirte sich auf dem ersten Blatte des Manuscriptes, dass das Ganze „ganz neu gefunden“ sei. Das wenige, was an dem Text geändert wurde, ist mit eckigen Klammern bezeichnet. In der Anmerkung 1 auf pag. 146 verwies W. auf „die Partie wo von dem Nichterscheinen Sachsens gehandelt wird“. Damit ist ganz sicher das früher mitgetheilte Bruchstück gemeint.

Es ist dies nun leider das Letzte, was aus des Dahingeschiedenen Nachlass unverändert an die Oeffentlichkeit kommen kann. Die beiden Abhandlungen, die ich in meinem Nachruf Bd. 2 p. 338 erwähnte, sind seitdem in den Abhandlungen der Berliner Akad. und in der Histor. Zeitschrift (vgl. Bibliogr. ’90, 1021 a und 3102) erschienen. Die Concepte zur Geschichte der Pfälzischen Thronbestrebungen und zur Geschichte Ruprechts entziehen sich nach W.’s. Grundsätzen durchaus der Publication. In Reinschrift liegt nur noch eine „Erzählung von Herzog Friedrichs Tod“ vor; sie behandelt den Ueberfall von Fritzlar, wo Herzog Friedrich von Braunschweig auf der Heimreise vom Frankfurter Tage am 5. Juni 1400 erschlagen wurde, und erörtert besonders die sich daran knüpfende Schuldfrage sowie die Ausbildung einer sagenhaften Tradition. Der Gegenstand ist, seit W. ihn untersuchte, mehrfach behandelt worden; seine Ausführungen bestätigen in der Hauptsache nur das wohl schon feststehende Ergebniss, enthalten aber in Nebenpunkten so viel Eigenthümliches, dass der Abdruck noch immer lohnen wird. Nur bedürfen sie einer genauen Durchsicht und Ergänzung, eben mit Rücksicht auf die neuere Literatur. Hoffentlich gelange ich bald dazu, den Lesern dieser Zeitschrift die Abhandlung vorzulegen und damit selbst ein Thema wieder aufzunehmen, das vor bald vierzehn Jahren die ersten näheren Beziehungen des jungen Studenten zum Herausgeber der Deutschen Reichstagsacten knüpfte.     [L. Q.]


Dass der projectirte oder vorbereitete Vertrag der Kurfürsten mit andern Fürsten zu Mainz am 19. Sept. 1399 auch wirklich endgiltig abgeschlossen worden sei, hat K. Ruprecht wenige Tage nach seiner Wahl in aller Form behauptet. Am 30. Aug. 1400 nämlich haben drei Bevollmächtigte von ihm den Frankfurter Rath zu seinem sofortigen [144] Einlass in die Stadt zu bewegen gesucht, und sie haben dabei als Belagstücke für die vollbrachte Thronveränderung die Absetzungs- und die Wahlurkunde schriftlich überreicht, ausserdem aber noch verschiedene andere damit zusammenhängende Urkunden mündlich vorgetragen[1]. Unter den letzteren befand sich der Vertrag, in welchem Erzbischof Wernher von Trier dem kurfürstlichen Bunde am 15. Sept. beitritt[2], und eben die beiden Documente, worin sich die vier Rheinischen Kurfürsten [und Kursachsen[3]] am 19. Sept. mit den zehn Fürsten verbinden zur Wahl eines neuen Königs[4], also die sämmtlichen Verträge des Mainzer Fürstentags[5]. Somit verwendet K. Ruprecht diese drei Stücke officiell als definitive Urkunden. Eine solche war nun zwar der Vertrag mit Wernher, nicht aber die beiden andern Documente, und es wird eine falsche Vorstellung von diesen erweckt und soll erweckt werden.

Im Frankfurter Stadtarchive findet sich eine ausführliche Notiz[6], welche aus einer blossen Aufzählung einer Reihe von Urkunden besteht. Der Zweck, zu welchem sie gemacht ist, wird nicht angegeben; sie gehört aber in diesen Zusammenhang der Dinge, und stimmt in Zahl und Ordnung der Stücke im wesentlichen überein mit der Aufzählung der, wie wir sahen, dem Frankfurter Rathe vorgelesenen Documente. Sie beginnt daher auch mit den drei ersten jener vorgelesenen. Der Wortlaut lässt gar nicht zweifeln, dass das Verzeichniss der letzteren hier mitbenutzt ist[7]. Es ist so gut wie sicher, dass die erwähnte ausführliche Notiz irgend einen amtlichen Charakter trägt, vielleicht war sie für eine Rathssitzung in Frankfurt bestimmt, und, was uns hier interessirt, der kurfürstlich-fürstliche Bund vom Sept. 1399 ist auch hier als ein perfect gewordener behandelt, und von den Frankfurtern, denen er von Ruprechts Bevollmächtigten vorgelesen war, als solcher betrachtet worden, und diese ihre Meinung beruht auf jener mündlichen Mittheilung von Seiten der Beauftragten des Königs. Es fragt sich nun, ob der neue König einen [145] besondern Zweck damit verfolgt hat, dass er das Project vom 19. Sept. als wirklich ausgeführt, als abgeschlossenen Vertrag hinstellte.

Sein Notar Matthias Sobernheim gibt uns darüber Aufschluss wider Willen. Er berichtet dem Strassburger Stadtschreiber Wernher Spatzinger brieflich[8] von dem Bund der Kurfürsten, den diese mit sehr vielen andern Fürsten geschlossen hätten[9]. Er nennt die Letzteren nicht mit Namen, weil es sich sonst gezeigt hätte, dass es gar nicht sehr viele andere Fürsten waren; denn urkundlich sind es nur zehn[10]. Aber er bezeichnet das Verhältniss als einen vollkommen fertigen Bund[11]. Der Bericht Sobernheim’s zeigt aber auch noch andere Ungenauigkeiten. Schon in den vorhergehenden Worten hat er den vorausgegangenen Bund der Kurfürsten ganz zusammengedrängt auf den blossen Marburger Tag vom Juni 1399 und von dem Bopparder Tag des April gar nichts gesagt. Das mag blosses Streben nach Kürze sein. Aber nicht so unschuldig ist das Folgende. Der Bund vom 19. Sept. 1399 ist nämlich bei Sobernheim der einzige Act zwischen Kurfürsten und Fürsten, seit zwischen ihnen von der Absetzung des Königs ausdrücklich und in officieller Urkunde die Rede war bis zur Absetzung selbst, und in ihm ist so sehr alles zusammengefasst, dass der Frankfurter Tag vom Nov. 1399 und der andre vom Febr. 1400 gar nicht zur Erwähnung gebracht werden. Dies hat aber zur Folge, dass von der Verkündung der Candidaturfähigkeit Sachsens, die auf dem Februar-Tage 1400 urkundlich gemacht wurde[12], keine Spur übrig bleibt. Denn nur der Bund vom 19. Sept. 1399 wird erwähnt, wo die Candidaturfähigkeit Sachsens gerade nicht anerkannt war. Diese Sächsische Frage soll also aus der Geschichte jener Tage ausgestrichen werden. Dass Rudolf von Sachsen unzufrieden gewesen mit dieser Ausschliessung seines Hauses von der passiven Wahlfähigkeit, unzufrieden mit der darin liegenden Ausschliessung auch seiner Person, dass er deshalb den Bund vom Sept. 1399 nicht ratificirte, dass es ihm dann gelang sein Haus doch noch unter die wählbaren aufgenommen zu sehen, das wird vor den Frankfurtern verborgen gehalten. Es sieht nun aus und soll so aussehen, als ob Rudolf von Sachsen, indem er den Bund vom Sept. annahm, der seine Candidatur nicht enthielt, von vornherein auf diese verzichtet hätte. Am liebsten hätte Sobernheim wohl gesagt, Rudolf sei damals im September persönlich dabei gewesen um zu verzichten. Da es aber aller Welt bekannt sein musste, dass er ausgeblieben war, so wird die Thätigkeit seiner Procuratoren in einer ganz auffälligen Weise hervorgehoben[13][WS 1]: [146] sie hatten, so heisst es, unbeschränkte Aufträge, hatten Vollmacht und Siegel ihres Herrn, und so ist also schon damals von Rudolf durch sie sein Verzicht in aller Form ratificirt worden. Dies ist aber unmöglich richtig, wenn ihre Vollmachten damals doch nicht einmal ausreichten, um auch nur Kurtrier in den kurfürstlichen Bund aufzunehmen[14]. Somit ist also der Frankfurter Rath getäuscht worden hinsichtlich der Vorgänge des September, und, wenn man ihm die Urkunden der Absetzung und Neuwahl schriftlich gab, so hat man ihm die vom Sept. 1399 doch nur mündlich mitgetheilt, damit der Betrug nicht allzu leicht entdeckt werden konnte. Es ist natürlich darauf gerechnet, dass die Frankfurter jene Vorgänge nicht kannten, und die Heimlichkeit, mit der die Dinge behandelt worden waren, erklärt das[15]. Aber nicht bloss diese Eine Stadt wurde in solcher Weise belehrt, der königliche Notar Matthias Sobernheim sorgte durch seinen Brief an den Stadtschreiber Wernher Spatzinger[16] dafür, dass auch in Strassburg die Hergänge so aufgefasst wurden, und so geschah es gewiss auch anderwärts, und er hat es sicher im Auftrag des neuen Königs gethan. Aber wenn Spatzinger seine Darstellung als eine ungeschmückte und kunstlose bezeichnet[17], so ist sie in Wirklichkeit das gerade Gegentheil davon, wohl überdacht und hergerichtet. Es war die officielle Auffassung, wie man sie verbreitet wünschte und wirklich verbreitete.

Damit hängt dann die Art zusammen, wie Sobernheim den Frankfurter Tag vom Mai und Juni 1400 erzählt. Da der Kurfürst von Sachsen im Sept. 1399 zu Mainz auf die Candidatur verzichtet haben sollte, redet er von dieser natürlich kein Wort, obschon sie eben in Frankfurt so offen hervortrat, dass sein Abfall von der Verschwörung erfolgte und sich durch seine Abreise manifestirte. Auch dieser Abfall und die verdriessliche Abreise werden nicht erwähnt, alles muss verschwiegen werden was dahin gehört. Bei der nach der letzteren erfolgenden Einladung nach Oberlahnstein wird daher ausser den vier Rheinischen Kurfürsten, die in Wirklichkeit die Citation allein ausgaben, auch Sachsen noch betheiligt, denn es sind bei Sobernheim fünf Kurfürsten[18], welche die Citation ausgeben. So entsteht nun der [147] ganz wunderliche Widerspruch, dass Rudolf mit den übrigen zusammengeht in dieser Citation, also dieselbe nicht bloss an Wenzel und Jobst sondern auch an sich selbst gerichtet haben müsste. Durch alles dies soll aber eben die Candidatur Ruprecht’s als die einzige und durch keine Gegencandidatur beschränkte hervortreten. Und wie stellt dieser sich beim weiteren Hergang dazu in Sobernheim’s Schilderung? Er ist natürlich an allem unschuldig, er will diese Candidatur gar nicht, sondern die Kurfürsten bitten ihn flehentlich er möge um Gottes willen und um seines eigenen Seelenheils willen die Last der Regierung auf sich nehmen und zu seiner Wahl zustimmen, sie wüssten keinen Rechtschaffenern und Braveren als ihn. Er selbst sieht den elenden Zustand des Reichs, dem kaum je mehr zu helfen sei. Er überlegt sich, in welche traurige Lage seine Pfalz kommen müsste, wenn deren Kräfte dabei völlig aufgerieben würden, und wie er selbst zeitlebens keinen ruhigen Tag mehr vor sich sähe. Aber er kann dem gewaltigen Eindruck der unaufhörlichen Bitten der drei Erzbischöfe schliesslich nicht mehr widerstehen, er fürchtet den Zorn des Allmächtigen wenn er nicht annähme, er geht in sich, und in der Hoffnung auf den Beistand des Allerhöchsten erklärt er die Zustimmung zu seiner Erwählung, worauf[19] natürlich die drei geistlichen Kurfürsten sich gewaltig freuen und Absetzung und Erwählung vor sich geht. Die gewöhnliche Weigerung des gewählten Königs tritt also auch hier auf, aber hier sogar noch vor der Absetzung des Vorgängers, und sie hat hier noch ihre besondere Färbung: da Ruprecht auf dem Weg der Revolution zur Krone gelangte, so muss auch dieser Vorwurf hinweggeräumt werden, denn er hat, wie es hier dargestellt wird, zuvor nichts davon gewusst; dass es ihm gilt, hat es sich vorher gar nicht überlegen, noch weniger also es betreiben können, er ist kein eigensüchtiger Verschwörer sondern erfährt erst jetzt von seiner Zukunft, fügt sich bloss den zwingenden Umständen, die ihn von jeder gemeinen Schuld freisprechen und ihm nur die schwere Last auflegen, dass er sich für die Rettung des Reichs opfert. Das gehört auch zur officiellen Auffassung, wie man sie verbreitet wünschte und wirklich verbreitete.

Anmerkungen

  1. RTA. 4, 151, 28 und 152, 1, in Nr. 136.
  2. RTA. 3 Nr. 57; Nr. 56 war nicht nöthig, wenn man dem Frankfurter Rathe die Nr. 57 [bei W. heisst es 56, offenbar durch Schreibfehler] bekannt gab, und Nr. 58 ist nur die lat. Fassung von Nr. 57.
  3. [Fehlt bei W., ist aber fraglos zu ergänzen.]
  4. RTA. 3 Nr. 59 und 60.
  5. Nr. 60, datirt von Mainz 1399, aber ohne Tag.
  6. RTA. 3 Nr. 218.
  7. Die Inhaltsangaben der einzelnen Stücke in der Frankfurter Notiz sind meist kürzer, aber doch geht RTA. 3 Nr. 218 auch wieder über die Angaben von RTA. 4 Nr. 136 hinaus, wie Nr. 218 Art. IV und VII über Nr. 136 Art. 7 und 10, vgl. auch Art. VIII, der in Nr. 136 gar nicht vorkommt.
  8. RTA. 3 Nr. 231.
  9. Quamplures alios principes.
  10. RTA. 3 Nr. 59 und 60.
  11. Colligaverunt se.
  12. RTA. 3 Nr. 106; und wiederholt zu Frankfurt 1. Juni 1400 Nr. 144.
  13. RTA. 3, 288, 29 Nr. 231: dux Saxonie per suos procuratores ejus plena mandata, procuratorium et sigillum habentes.
  14. Siehe [in dieser Zeitschrift 3, 137].
  15. Königshofen in Hegel’s Ausgabe St. Chr. 8, 496: und gingent die kurfürsten also heimeliche zů rote, das die andern herren und aller stette botten nüt wustent, werumb sü do werent oder was men tůn wolte.
  16. RTA. 3 Nr. 231.
  17. Ibid.: licet istam dem vobis rudem et grossam informacionem, peto michi non imputare pro malo.
  18. RTA. 3, 288, 33–289, 5: venerunt quinque – – –, tractarunt ibi – – –, decreverunt – – –, citaverunt et vocaverunt eciam suis patentibus literis ducem Saxonie – – –.
  19. [W. corrigirte „worüber“, wohl ohne die zweite Hälfte des Satzes zu beachten.]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Der Index zu dieser Fußnote ist in der Vorlage nicht angegeben, gehört jedoch an diese Stelle.