Die Statuten des Deutschen Ordens

Textdaten
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Autor: Karl Lohmeyer
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Titel: Die Statuten des Deutschen Ordens
Untertitel:
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 7 (1892), S. 138–142.
Herausgeber: Ludwig Quidde
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1892
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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Quelle: Scans auf Commons
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[138] Die Statuten des Deutschen Ordens. Durch die mustergiltige und musterhaft gelungene neue Ausgabe der Deutschordensstatuten[1] hat sich Max Perlbach den aufrichtigen und gerechten Dank vorzugsweise derer erworben, die sich mit der mittelalterlichen Geschichte Altpreussens zu beschäftigen haben. Der ausreichenden Untersuchung, der endgiltigen Entscheidung von Fragen nachzugehen, welche gleich den hier in Betracht kommenden an und für sich selbst doch ganz und gar ausserhalb der „Preussischen“ Geschichte liegen, dazu gehören langwierige Studien, welchen sich nicht leicht jemand von uns zu unterziehen im Stande und in der Lage ist. Wenn wir, wie der Verfasser thatsächlich richtig bemerkt, stets die Deutsche Fassung der Ordensstatuten herangezogen haben, so liegt das zunächst gewiss bei Allen daran, dass die Ausgaben dieser neuer, handlicher und leichter zugänglich sind, natürlich aber – und von mir selbst darf ich es bestimmt versichern – auch daran, dass aus der Preussischen Zeit des Ordens nur Deutsche Redactionen als für uns in Betracht kommend vorliegen, und dass die ältere der beiden durch den Druck bekannt gemachten Deutschen Fassungen einer Zeit angehört, in welcher die in den Statuten ausgeprägten Verwaltungsgrundsätze des Deutschen Ordens in Wesen und Hauptsache für alle Zeit festgelegt waren. Hierin konnte mich denn auch die Ansicht, welche ich mir über die zeitliche Folge der Lateinischen und der Deutschen Fassung nicht eben durch kritische Untersuchung, sondern lediglich auf Grund gewisser allgemeinen Verhältnisse gebildet hatte, nicht irre machen: für mich wenigstens stand der Altersvorrang der Lateinischen Statuten schon desshalb ziemlich ausser Frage, weil in der Uebergangszeit aus dem 12. in das 13. Jahrhundert in Deutschland noch nirgends, und noch weniger gewiss in der Deutschen Kolonie Palästinas amtliche Schriftstücke in der Volkssprache abgefasst wurden, vollends nicht, wenn sie kirchliche Institute betrafen. – Für diese Frage kommt aber [139] der Verfasser in dem zweiten Abschnitt seiner Einleitung auf Grund einer, wie mir scheint, durchschlagenden Beweisführung zu folgenden genaueren Ergebnissen. Für den „Prolog“, dessen Inhalt im Wesentlichen die Geschichte der Gründung des Ordens bildet, „ist die Lateinische Redaction die ursprüngliche“; und ganz ebenso verhält es sich mit der „Regel“, demjenigen Theile der Statuten, welcher „die allen Orden gemeinsamen Grundlagen (die drei Mönchsgelübde), die Pflege der Kranken und die Observanzen des gemeinsamen Lebens enthält“, sowie mit dem letzten Theile, den „Gewohnheiten“, welche „die Verfassung des Ordens, seine hierarchische Gliederung und die Befugnisse der einzelnen Beamten in Krieg und Frieden aufzählen“; bei dem die „Gesetze“ genannten dritten Theile dagegen, welcher „Ausführungen zu den einzelnen Punkten der Regel“ enthält, lässt sich der Altersvorrang des Lateinischen nicht für alle Capitel zwingend erweisen. Als Quellen für den ältesten Hauptstock ergeben sich schon hierbei die Templerstatuten (die der Johanniter nur für einen kleinen Abschnitt), die Regel der Augustiner und weit mehr noch die der Dominicaner, deren Brevier der Deutschorden, wenn auch mit einigen passend und zweckmässig erscheinenden Aenderungen, schon vor 1244 annahm.

Dass die Statuten die heute vorliegende Gesammtform nicht etwa vom ersten Augenblick, von der Stiftung selbst ab gehabt hätten, noch auch nur hätten haben können, wusste man wohl längst, auch hatte die immerhin oberflächliche Betrachtung bisher erkennen lassen, dass sie schon in den ersten Jahrzehnten eine Reihe von Zusätzen, hauptsächlich durch Aufnahme von Capitelsbeschlüssen und päpstlichen Verordnungen, erhalten hatten, für welche zum Theil die Zeitbestimmungen klar vor Augen liegen; wir wussten endlich auch, dass der Hochmeister Konrad v. Erlichshausen im Jahre 1442 eine Durchsicht und neue Bearbeitung der Statuten hat vornehmen lassen. Aber welche Wandlungen dieselben in den zwischen der ersten Abfassung und dieser Neubearbeitung liegenden drittehalb Jahrhunderten erfahren haben, darüber hat uns eingehend und zuverlässig doch erst Perlbach in dem vorliegenden Werke belehrt. Und diese Arbeit ist wahrlich keine leichte und einfache gewesen, da die Handschriften in der Anordnung der Einzelheiten vielfach voneinander abweichen, in Reihenfolge, Abtheilung und Zählung der einzelnen Capitel häufig nicht miteinander übereinstimmen – hat doch bisweilen, was eine Handschrift in den Gesetzen bringt, eine andere in den Gewohnheiten.

Im dritten Abschnitt der Einleitung, welcher mit einer quellenmässigen Darstellung der Entstehung des Deutschen Ordens beginnt, wird zunächst auch der historische Beweis dafür erbracht, dass die Regel zuerst auf Grund der Templerstatuten zusammengestellt sein muss, von denen gleich bei der Umwandlung des mönchischen Krankenpflegestifts der Deutschen in einen geistlichen Ritterorden (März 1198) [140] dem neuen Meister ein Exemplar überreicht wurde. Darauf werden die zahlreichen päpstlichen Privilegien der ersten Zeit aufgereiht. Um Alles, was aus diesen letzteren, aus den gewiss ebenfalls zahlreichen ergänzenden Capitelsbeschlüssen sowie zuletzt aus den gottesdienstlichen Bestimmungen der die Augustinerregel verdrängenden Dominicanerregel aufzunehmen nöthig schien, gehörig einfügen und das Ganze in eine neue übersichtliche Ordnung bringen zu können, liess sich der Orden eine päpstliche Ermächtigung zur Umarbeitung seiner bisherigen Statuten ertheilen. Diese, also die erste Umarbeitung, muss, nachdem Papst Innocenz IV. unter dem 9. Februar 1244 seine Einwilligung gegeben hatte, unmittelbar darauf erfolgt sein und zwar, wie wenigstens Perlbach wahrscheinlich zu machen versucht, unter der Mitwirkung des in der Nordischen Mission, ganz besonders aber gerade damals bei der kirchlichen Einrichtung des jungen Preussischen Ordensstaates entscheidend thätigen Cardinalbischofs Wilhelm von Sabina. Wenige Jahre später, um 1251, werden auch bereits die beiden anderen Haupttheile der Statuten, die Gesetze und die Gewohnheiten, gelegentlich erwähnt, und wenigstens bei den letzteren lässt es sich leichter erweisen, dass sie kurz vorher ebenfalls unter Anlehnung an die Templerstatuten, jedoch an ihren Französischen Text, entstanden und mit Zusätzen ausgestattet sein müssen. Bei den Gesetzen dagegen treten, da sie in fünf schärfer geschiedene Gruppen zerfallen, einer solchen Untersuchung zwar grössere Schwierigkeiten in den Weg, doch ergiebt sich auch hier im Ganzen unbestreitbar, dass ihre allmähliche Entstehung und Zusammenfügung den mittleren Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts angehören. Am Schlusse einer aus der Ballei Koblenz stammenden Deutschen Handschrift hat der Schreiber selbst den 1. October 1264 als den Tag der Vollendung seiner Arbeit angegeben: vorher also müssen die Statuten ihre für lange Zeit giltige Form erhalten haben. Weiterhin hat man sich dann zwei Jahrhunderte hindurch damit begnügt, Capitelsbeschlüsse und andere Verordnungen, von denen mehrere als „Gesetze“ einzelner Hochmeister bezeichnet zu werden pflegen, anzuhängen, ohne sie systematisch einzufügen.

Obgleich Perlbach für seine Ausgabe von der Neubearbeitung aus dem Jahre 1442 und von allen späteren, auf ihr beruhenden Abschriften absehen zu dürfen geglaubt hat, so haben ihm doch noch nicht weniger als 33 Handschriften zu Gebote gestanden: 4 Lateinische, 23 „Deutsche“ (eine Niederrheinische, eine Oesterreichische, eine Oberdeutsche, die übrigen Mitteldeutsch), eine Niederdeutsche, 4 Holländische, endlich umfangreiche Bruchstücke einer Französischen. Sie alle werden im ersten Capitel der Einleitung sehr ausführlich beschrieben. Ueber die vorliegende „Altfranzösische Uebersetzung“ handelt H. Suchier im letzten, sechsten Capitel (S. LIX) und verweist dort Sprache und Schrift in die Mitte des 14. Jahrhunderts.

[141] Die Ausgabe des Textes der Statuten selbst ist so eingerichtet, dass man mit einem einzigen Blick immer die fünf sprachlich verschiedenen Fassungen übersehen kann: auf dem obern (grössern) Theil der linken Quartseite steht in der ersten Spalte der Lateinische, in der zweiten der Französische Text, auf der rechten ebenso vertheilt der Holländische und der Mitteldeutsche, am Fuss beider Seiten endlich der Niederdeutsche Text. Die abweichenden Lesarten der verschiedenen (Lateinischen, Holländischen und Deutschen) Handschriften, soweit ihre Angabe dem Herausgeber nöthig erschien, haben allerdings bei dieser Anordnung unter dem Texte selbst keinen Platz mehr finden können und sind darum hinterher (S. 169–242) besonders zusammengestellt, wodurch freilich ihre volle Verwerthung fast bis zur Unmöglichkeit erschwert ist.

Wie der Herausgeber dem Abdruck der Statuten selbst den Festkalender des Deutschen Ordens hat vorangehen lassen (S. 1–12), so lässt er hinter demselben zunächst einige andere, ebenfalls in ritueller Beziehung wichtige Stücke, welche gewöhnlich auch in den Statutenhandschriften Aufnahme gefunden haben, nachfolgen (S. 119–133): die „Vigilie“, eine „Aufzählung derjenigen Feste, an denen das Todtenamt gehalten wurde“, die „Venien“, das sind „sehr eingehende Vorschriften über die beim Gottesdienst zu beobachtenden Kniebeugungen“, das mehrfach sogar unter die Gesetze gestellte Aufnahmeritual, endlich unter der Bezeichnung das „Gebet“ eine Reihe von „Bestimmungen über diejenigen Personen, für welche der Orden Gebete zu sprechen hat“. Darauf folgt (S. 134–158), von einigen Capitelsbeschlüssen des 13. Jahrhunderts eingeleitet, „die Gesetzgebung der Hochmeister im Abendlande“, jene unter den Namen verschiedener Hochmeister bekannten „Gesetze“, die mit Burchard von Schwanden (1289) beginnen, und abgesehen von einem Capitelsbeschluss rituellen Inhalts aus dem Jahre 1422 (Gesetze Pauls v. Russdorf), mit Winrich v. Kniprode abschliessen[2]. – „Als Anhang lässt der Herausgeber, um seine eigenen Worte zu gebrauchen, S. 159–166 einige in den verschiedenen Handschriften der Ordensstatuten befindliche Stücke folgen, welche mit den Statuten selbst in mehr oder weniger enger Verbindung stehen“: die schon mehrfach abgedruckte Narratio de primordiis ordinis Theutonici, die Visitationsurkunde Eberhards von Sayn (für Preussen) vom Jahre 1251, Livländische Visitationsstatuten vom [142] 9. October 1334, das Strafgesetzbuch (einen Theil „der Gesetze“) „in recht ungelenken Lateinischen Hexametern“, endlich noch drei auf den Kalender bezügliche kleinere Stücke. Ueber diese sämmtlichen Zusätze, die Beilagen zu den Statuten selbst und den Inhalt des Anhangs, handelt genauer das vierte Capitel der Einleitung. – Wie nicht anders zu erwarten, schliessen die hochverdienstliche Arbeit mehrere Verzeichnisse ab: Namen- und Sachregister, fünf nach den Sprachen – Lateinisch, Französisch, Holländisch, Deutsch und Niederdeutsch – vertheilte Wörterverzeichnisse (S. 257–348) und eine Concordanz der Ausgaben.

Dass unter der recht bedeutenden Literatur, welche uns das Jahr 1890 für die Geschichte Altpreussens gebracht hat, Perlbach’s Ordensstatuten und Tschackert’s Urkundenbuch mit seinem darstellenden Einleitungsbande obenan stehen, dürfte unbestreitbar sein; mag es aber auch noch so bedenklich sein zwei Arbeiten von so ganz verschiedener Art miteinander in Vergleich zu stellen, so möchte ich doch kaum Bedenken tragen dem hier besprochenen Buche wenigstens in methodischer Beziehung die Palme zuzusprechen.

K. Lohmeyer.     

Anmerkungen

  1. Vgl. Bibliogr. ’90, 3736 b.
  2. Um Irrthümern vorzubeugen, sei wenigstens hier erwähnt, dass die in dieser Reihe aufgenommenen Gesetze Werners v. Orseln nicht zu verwechseln sind mit den unter seinem Namen genannten „Statuten“, die unter der Regierung Pauls v. Russdorf der Deutschmeister zur Begründung gewisser neuen Ansprüche vorbrachte, und welche auch Perlbach für untergeschoben erklärt.