Die Verbreitung der Rechtskenntniß

Textdaten
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Titel: Die Verbreitung der Rechtskenntniß
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 51, S. 875
Herausgeber: Adolf Kröner
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1893
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Zur Verbreitung der Rechtskenntniss, von Carl Seefeld, Gerichtadjunkten in Wien, 1890, Harvard
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[876] Die Verbreitung der Rechtskenntniß. Es ist ein alter bekannter Satz, daß die Unkenntniß des Rechtes schadet, d. h. daß es vor dem Richter nicht die Entschuldigung giebt: „Ich habe nicht gewußt, daß ich dies oder jenes nicht darf!“ Je verwickelter aber die Rechtsverhältnisse, je größer die Zahl der gesetzlichen Bestimmungen wird, desto schwieriger ist es, den Anforderungen zu genügen, welche in Bezug auf die Rechtskunde jetzt gestellt werden.

Eine kleine Schrift von Carl Seefeld „Zur Verbreitung der Rechtskenntniß“ in den „Deutschen Zeit- und Streitfragen“ (Hamburg, Verlagsanstalt und Druckerei A. G., vormals J. F. Richter) geht von der Ansicht aus, daß im Grunde die Rechtskenntniß gleich Null ist, und zwar auch in den Kreisen, die sich zu den gebildeten zählen. Gegen diesen bedenklichen Zustand der allgemeinen Rechtsunwissenheit, wie ihn der Verfasser nennt, schlägt er einige Mittel der Abhilfe vor, welche jedenfalls Beachtung verdienen.

Zunächst sollte niemand unterlassen, sich bezüglich der Gesetzgebung möglichst auf dem laufenden zu erhalten und eine der von den Staatsverwaltungen veranstalteten billigen Gesetzessammlungen zu beziehen, wodurch er nicht nur einige Fertigkeit im Lesen und Verstehen der Gesetze, sondern auch die nöthige Uebersicht über die Entwicklung der einheimischen Gesetzgebung sich anzueignen in der Lage wäre. Ferner ist häufige Anwesenheit bei den Verhandlungen der Gerichte, nachdem auch beim Civilprozeß die Oeffentlichkeit eingeführt ist, zu empfehlen. Den meisten wird dazu freilich die Zeit fehlen und es verlangt schon ein gewisses Maß von Fachkenntniß, um diesen Verhandlungen zu folgen. Die Heranziehung der Laien zur Rechtsprechung wird zwar auch dazu dienen, die Rechtskenntnisse derselben zu vermehren; im Grunde aber setzt sie dieselben schon voraus und ist so nur eine weitere dringliche Mahnung, sie sich anzueignen. Wichtiger sind die beiden letzten Vorschläge des Verfassers.

Die so segensreich wirkende Vereinsthätigkeit der Gegenwart soll sich auch auf dies Gebiet erstrecken, vor allem aber sollen die Schulen dasselbe mehr als bisher ins Auge fassen. Nicht auf die Hochschulen soll der Rechtsunterricht beschränkt bleiben, sondern ein gewisses, dem Zweck und den Verhältnissen entsprechendes Maß von Rechtskenntnissen soll auch in den Schulen erster und zweiter Ordnung gelehrt und somit jedem Staatsbürger zugänglich gemacht werden. Dabei muß natürlich die Rücksicht auf den praktischen Nutzen der beizubringenden Rechtskenntnisse vorherrschen. In Handels- und Gewerbeschulen wird man z. B. das Hauptgewicht auf Lehren aus dem Gebiete des Handelsrechtes legen, in ländlichen Fortbildungsschulen auf die wesentlichen Punkte des Sachenrechts in Bezug auf Grundstücke und auf Kenntniß des Grundbuchwesens. Auch muß der Vortrag durchweg der geistigen Bildungshöhe der Schüler angepaßt werden.

In der That verdienen die Anregungen des Verfassers allgemeine Beachtung, denn ein ordentlicher Unterricht über das geltende Recht wird nicht nur den einzelnen vor manchem unbeabsichtigten Verstoß bewahren, sondern auch dazu beitragen, die Achtung vor Recht und Gesetz in allen Kreisen zu vermehren. †