Die Originalhandschrift von Platina’s Geschichte der Päpste

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Autor: L. Pastor
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Titel: Die Originalhandschrift von Platina’s Geschichte der Päpste
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aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 4 (1890), S. 350–356.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1890
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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[350] Die Originalhandschrift von Platina’s Geschichte der Päpste. Im April 1888 hatte ich die Freude, auf der Vaticanischen Bibliothek im Cod. Vatic. 2044 das Originalexemplar der Vitae pontificum des Bartholomäus Platina, welches dieser seinem Gönner Papst Sixtus IV. überreichte, zu finden. Eine Beschreibung dieser prächtigen Renaissance-Handschrift, in der sich fol. 2 b ein sehr charakteristisches und [351] desshalb einer Reproduction würdiges Porträt des genannten Papstes befindet, wurde in dem zweiten Bande meiner „Geschichte der Päpste seit dem Ausgang des Mittelalters“ (Freiburg 1889) S. 574–575 Anmerkung 5 gegeben. Dort wies ich auch kurz darauf hin, dass jene Originalhandschrift des bald so berühmt gewordenen und bis in unsere Zeit hinein viel gelesenen und übersetzten Geschichtswerkes[1] hauptsächlich in dreifacher Beziehung von Wichtigkeit ist.

Erstens wegen der von A. Schmarsow in seinem inhaltreichen Werke über „Melozzo da Forli“ (Berlin u. Stuttgart 1886) S. 340 f. wieder angeregten und aus inneren Gründen mit Recht bejahend beantworteten Frage, ob die Vita anonyma Sixti IV., wie sie Muratori in einem Cod. Vat. Urb. fand und danach in seinen Scriptores rerum Italicarum III, 2, 1053–1069 zum Abdruck brachte, von Platina sei. Diese Streitfrage wird durch unsere Handschrift definitiv zu Gunsten derer entschieden, welche an der Autorschaft Platina’s festhielten, denn auf das Leben Paul’s II. folgt in Cod. Vat. 2044 f. 229–236 b die Vita Sixti IV., wie sie Muratori ohne den Namen des Verfassers in einem Cod. Urb. fand[2].

Ein zweiter Punkt, welcher dem Sixtus IV. überreichten Exemplar [352] der Vitae pontificum Platina’s grosses Interesse verleiht, ist der Umstand, dass sich in demselben auch jene Stellen finden, welche die katholische Auffassung verletzen. So liest man z. B. fol. 177 b die aus den unverstümmelt nach der editio princeps von 1479 gedruckten Exemplaren[3] bekannte merkwürdige Stelle, wo Platina die Behauptung der Oppositionspartei wiederholte, der Erlass Johann’s XXII., Christus habe kein Vermögen besessen, stimme nicht mit der heiligen Schrift überein. Nicht minder bedeutsam ist, dass sich in dieser einem Papste überreichten Papstgeschichte alle jene heftigen Tadelsworte über die kirchlichen Zustände jener Zeit wiederfinden, welche wir mit Erstaunen in den unverfälschten gedruckten Ausgaben lesen und welche ein wichtiger Beleg für das bekannte Werk Filelfo’s über das Rom Sixtus’ IV. sind: hier herrscht eine unglaubliche Freiheit. Ich hebe einige dieser Stellen hervor. Fol. 180 heisst es im Leben Benedict’s XII.: „Semel autem toto sui pontificatus tempore sex presbyteros cardinales creavit, viros egregios, non de sua stirpe, ut nunc fit, sed undequaque ad tantam dignitatem vocatos“. Viel stärker ist folgende Stelle aus dem Leben Gregor’s IV. (fol. 92 b): „Utinam nostris temporibus Ludovice viveres! Indiget nunc ecclesia tuis sanctissimis institutis, tua censura, adeo in omnem luxum et libidinem sese effundit ecclesiasticus ordo, coccinatos et trabeatos nunc inspiceres non homines, quod leve fortasse videretur, sed equos et jumenta, praecedente, dum incedunt, magno adolescentum et altero presbyterorum agmine subsequente, non in asinis, ut Christus nostri dogmatis autor et bene vivendi unicum in terris exemplar, sed in equis praeferocibus et phaleratis ac si ex hoste devicto triumphum ducerent. De argenteis vasis et egregia eorum supellectile deque cibariis non attinet dicere, cum et Siculae dapes et Attalica ornamenta et vasa Corinthia si haec inspicias nullius pretii dici possint. Quid vero ex hac intemperantia nascatur dicere praetermittam, ne os, ut ipsi aiunt, in coelum ponam“.

Von nicht geringer Bedeutung ist endlich drittens eine Reihe von Zusätzen, die Platina höchst wahrscheinlich mit eigener Hand an den Rand der von einem Copisten kalligraphisch schön geschriebenen Vaticanischen Handschrift machte. Ueber diese mit bewusster Absichtlichkeit gemachten Veränderungen stellte ich in meiner „Geschichte der Päpste“ nähere Mittheilungen in Aussicht. Indem ich [353] dieses Versprechen hiermit einlöse, bemerke ich im voraus, dass ich alle einfachen Correcturen, d. h. solche Stellen, wo der Copist sich nur verschrieben hat und ihn Platina nachträglich verbessert (z. B. fol. 221 b, wo „judicibus ipsis“ in „j. publicis“ umgeändert ist), bei Seite lasse. Die anderen Correcturen, welche in die gedruckten Ausgaben übergegangen sind, erscheinen nicht unwichtig zur Kennzeichnung der Arbeitsweise Platina’s; sie charakterisiren aber auch die von dem gelehrten Bibliothekar des Vaticans namentlich bei Abfassung seiner Vita Pauli II. verfolgte Tendenz. Eine nähere Besprechung dieser Correcturen dürfte mithin nicht überflüssig sein.

Von der ersten Gruppe der Correcturen, d. h. derjenigen, welche lediglich die Arbeitsweise Platina’s kennzeichnen, kommen zunächst solche Verbesserungen in Betracht, welche sich als einfache Erläuterungen darstellen. So fol. 17 im Leben Soter’s I., wo der Satz: „Huius autem discipulum Originem fuisse constat“, eine spätere Zuthat ist.

Das Leben Paul’s II. weist besonders zahlreich solche vervollständigende Zusätze auf, die im Folgenden durch Cursivdruck kenntlich gemacht sind, nämlich fol. 220: Hanc ob rem Pius pontifex hominem Mariam pientissimam appellare interdum per iocum solebat.

Fol. 223 b: Aucto deinde cardinalium numero: ad X enim eodem tempore creavit, quorum de numero hi fuere: Franciscus Savonensis ordinis minorum generalis, M. Barbo praesul Vicentinus, cujus opera et consilio magnis in rebus semper est usus, Oliverius archiepiscopus Neapolitanus etc.

Fol. 224 b stand ursprünglich „Advolat enim philosophus quidam homo facinorosus“; dies ist am Rande corrigirt in: „Advolat enim quidam cognomento philosophus“ etc. Die bekannte Stelle: „Augebat hominis timorem Vianesius. Augebant et alii eius familiares“ lautete anfangs ganz kurz also: „Augebant hominis timorem eius familiares“. Ein späterer Zusatz ist auch das Wort „Lucensem“ zu „Demetrium“.

Andere Correcturen Platina’s im Cod. Vat. 2044 sind noch charakteristischer, weil sie zeigen, wie er feilte und den Ausdruck auf das Genaueste überlegte. So hiess es z. B. bei der Erzählung des Krieges Pippin’s gegen den Langobardenkönig Aistulf im Leben Stephan’s II. ursprünglich (fol. 81): „Non paruit sanis admonitionibus Aistulphus, unde Pipinus apparente jam vere copias in Longobardos movet“ ; das Wort „apparente“ ist dann am Rande in „appetente“ umgeändert[4]. Im Leben Urban’s VI. hat Platina, wie aus dem Cod. Vat. erhellt, indem Satz: „Multae utrinque caedes invicem acceptae, dataeque sunt, Veneti tamen bello terrestri a Carrario opprimebantur, [354] licet Jacobus Caballus egregius copiarum dux eos accerrime tutaretur, dum Tarvisium oppugnatur, quod fame in hostium potestatem fere venerat“ das Wörtchen „fere“ eingeschoben. Kleine Veränderungen von geringerer Bedeutung wie die oben erwähnten finden sich auch sonst noch an anderen Stellen des Werkes[5].

Ich wende mich nun zu den Textverbesserungen des Cod. Vatic., welche eine vollständige Veränderung der Darstellung in sich schliessen. Correcturen dieser Art finden sich hauptsächlich in dem Leben Papst Paul’s II. Alle unparteiischen Forscher stimmen darin überein, dass Platina’s Vita Pauli II., um ein treffendes Wort Jacob Burckhardt’s zu gebrauchen, eine „biographische Carricatur“ ist, (Burckhardt, Cultur der Renaissance II, 3. Aufl. S. 50, vgl. auch meine Geschichte der Päpste II, 308 u. 576). Da ist es nun von hohem Interesse mit Hilfe unserer Vaticanischen Handschrift zu sehen, wie Platina bei Durchsicht dieser von Hass und Rache dictirten Arbeit theils Abschwächungen vornahm, theils verschärfende Zusätze beifügte. Wohl das significanteste Beispiel der verschärfenden Zusätze ist, dass sich fol. 226 in dem Satze „Vianesius autem diligens pastor ad nos cum tormentis saepius rediens“ das höhnische Beiwort „diligens pastor“ als späterer Zusatz erweist. Zu Ungunsten Paul’s II. ist auch folgender Satz verändert: „Recreabat me tamen non parum Angeli Bufali Romani equitis humanitas, quem anno ante Paulus in carcerem conjecerat ob interfectum a Marcello filio Franciscum Cappocium“. Der Schluss dieses Satzes lautete in Cod. Vat. fol. 225 ursprünglich: „quod eius uxori stuprum intulerat“[6].

Weit zahlreicher als solche Verschärfungen sind indessen die abschwächenden Zusätze, welche die Darstellung zu Gunsten Paul’s II. ändern. Platina fühlte offenbar, dass er allzusehr nur ein Nachtbild gezeichnet, ein Nachtbild, welchem die Wenigsten Glauben schenken würden. Desshalb begann er jetzt bei erneuter Durchsicht des Ganzen abzuschwächen, um sich dadurch den Schein einer gewissen Unparteilichkeit zu geben und den schweren Anklagen gegen den „Barbaren“ Paul II., welche erst die neuere kritisch-archivalische Forschung auf ihren wahren Werth zurückgeführt hat, mehr Glauben zu verleihen.

Gleich im Beginne des Lebens Paul’s II. erzählt Platina dessen ursprüngliche Bestimmung zum Kaufmannsstande: „Is enim Eugenii [355] pontificis ex sorore nepos adolescens adhuc iturus in mercaturam erat, quae apud Venetos in pretio est et a Solone non improbatur“. Die Vaticanische Handschrift belehrt uns fol. 219, dass der Beisatz zu mercatura: „quae apud – improbatur“ ein späterer, an den Rand geschriebener Zusatz ist; der zweite Theil desselben (et a Solone non improbatur) trägt ein specifisch humanistisches Gepräge.

Kurz nachher kommt Platina auf die Rivalität und die Streitigkeiten der Cardinäle Scarampo u. Barbo (des späteren Paul II.) zu sprechen. „Jactata“, schreibt er, „et inter eos varia probra sunt, quae consulto pretereo, ne maledicis fidem praestitisse videar“ (fol. 219 b). Die letzten, hier cursiv gedruckten Worte sind eine nachträgliche Correctur, durch welche Platina sich den Anschein eines unparteiischen Historikers gibt, der verleumderischen Gerüchten keinen Glauben schenkt. Ursprünglich hatte, wie der Cod. Vatic. zeigt, an der betreffenden Stelle gestanden: „ne vitae utriusque aliqua nota inuratur“, ein Satz, der nur Rücksicht auf die Ehre der beiden Streitenden nimmt und der neben den sonstigen Anklagen gegen Paul II. allerdings seltsam erscheint.

Bei der bekannten Stelle über die Sorge Cardinal Barbo’s für seine kranken Freunde, für die er Heilmittel in seinem Palast aufbewahrte, sind die Worte „Venetiis advecta“ (nämlich unguenta) nachträglich beigefügt (fol. 220). Man kann in der Hervorhebung des Umstandes, dass Cardinal Barbo solche Dinge weither, von Venedig, kommen liess, einen Zusatz zu Gunsten Paul’s II. sehen; es liegt aber auch die Möglichkeit vor, dass hier nur eine nähere Erklärung und Erläuterung gegeben werden sollte. In dem kurz nachher folgenden Satze: „Romanorum vero quorundam amicitia delectatus est, quos saepe in convivium adhibebat, tum ad iocum, tum ad risum, quem et Priabisius et Franciscus Malacara salibus, mimis, dicteriis, scomatibus frequenter non sine urbanitate excitabant“ sind die Worte „non sine urbanitate“ fol. 220 an den Rand geschrieben, also Zusatz.

Eine Abschwächung der Vorwürfe gegen die Partei Paul’s II. findet sich fol. 227, wo zu dem Satze: „Confutat omnia quae a Leonardo dicta erant quaeque partim affirmaverat alter advocatus Andreas sanctae crucis“ noch hinzugefügt war: „homo surdaster et loquax“[7]. Einer der letzten Sätze der Vita Pauli II. lautete ursprünglich gleichfalls schärfer. In den gedruckten Ausgaben liest man hier: „Durus interdum et inexorabilis si quid ab eo peteres habebatur neque hoc contentus convitia et probra in te conjiciebat: plura tamen praestabat [356] quam vultu facturum praeseferret“. Hier stand fol. 229 hinter „in te conjiciebat“: „Simultatum antiquarum memor“, was dann als zu tilgend bezeichnet ist.

Eine sehr bedeutende Abschwächung zu Gunsten Paul’s II. findet sich endlich bei der Erzählung von der Ermordung des bekannten Soldbandenführers Jacopo Piccinino. Ursprünglich stand hier in Cod. Vatic. fol. 222 b: „Fuere etiam qui dicerent id quoque Pauli pontificis artibus factum esse, cum illis diebus archiepiscopus Mediolanensis a pontifice ad regem et a rege ad pontificem frequenter commeaverit.“ Die cursiv gedruckten Worte sind durch Punkte als zu tilgend bezeichnet; statt derselben lesen wir am Rande die in die gedruckten Ausgaben übergegangenen Worte: „prius a Paulo pontifice scitum fore“, welche den Sinn ganz bedeutend verändern. In seinem leidenschaftlichen Eifer, Paul II. möglichst mit den schwärzesten Farben zu malen, war Platina hier vor der Beschuldigung der directen Theilnahme an einem Meuchelmord nicht zurückgeschreckt; bei erneuter Durchsicht muss er denn doch erkannt haben, dass Niemand einer solchen Beschuldigung gegen einen Papst Glauben schenken würde, dessen „humanità“ und Abscheu gegen Blutvergiessen von den Zeitgenossen allgemein gerühmt werden. Diese Eigenschaften waren gewiss zu der Zeit, als Platina schrieb, noch nicht vergessen. Das war wohl der Grund, wesshalb Platina obige Veränderung vornahm, welche den Mangel seiner Objectivität und Gerechtigkeit einigermassen verdeckte.

Man hat es mit Recht seltsam gefunden, dass Platina es wagte, ein Werk, in welchem der unmittelbare Vorgänger Sixtus’ IV. in so ungerechter Weise geschmäht wurde, diesem Papst zu widmen und zu überreichen und dass der Rovere ein solches Werk annahm. Ebenso seltsam ist es, dass Platina sich erlaubte, die oben gekennzeichneten Verbesserungen vorzunehmen, an dem Exemplar, das er seinem hohen Gönner persönlich überreichte. Hier ist freilich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass jene Correcturen erst später gemacht wurden, nachdem der Papst das Dedicationsexemplar der Vitae pontificum seiner Bibliothek überwiesen hatte, deren Vorstand ja Platina war. Jedenfalls ist sicher, dass Platina bei der Drucklegung des Werkes darüber wachte, dass seine nachträglichen Textänderungen genau berücksichtigt wurden, denn wir finden dieselben in den Ausgaben fast sämmtlich wieder.

L. Pastor.     

Anmerkungen

  1. Noch 1888 erschien zu London eine Englische Uebersetzung von W. Benham: Platina, The lives of the popes from the time of our Saviour Jesus Christ written originally in Latin and translated into English, edited by W. B. Ueber die unzähligen älteren Ausgaben und Uebersetzungen vgl. Potthast I, 495 f. und Suppl. 105, sowie Vairani, Cremonensium monumenta Romae extantia I (Romae 1778) p. 11 f. Wichtige neue Beiträge zur Biographie Platina’s lieferten neuerdings unter Zugrundelegung von ungedruckten Acten des Archivs Gonzaga zu Mantua die unermüdlich thätigen Herren A. Luzio und R. Renier im Giornale storico della letteratura italiana 1889, vol. XIII p. 430 ff.
  2. Ich kann noch zwei andere Römische Handschriften der Vita Sixti IV. von Platina nachweisen, bei welchen im Gegensatz zu dem Cod. Urb. der Autor ausdrücklich genannt ist, nämlich 1. Cod. I, 121–122 der Bibliothek Borghese, wo fol. 67 b beginnt: „Bartholomaei Platinae Cremonensis bibliotecarii apostolici Sixti IIII. vitae pars“. 2. Cod. 38-F-8 (früher 130) der Bibliothek Corsini. Diese Handschrift wurde seiner Zeit von H. Lämmer benutzt, aber in der inhaltreichen Schrift des gelehrten Breslauer Professors (Zur Kirchengeschichte des 16. u. 17. Jahrhunderte S. 140) nicht richtig gekennzeichnet. Sie führt den irreführenden Titel: „Diaria Sixti IV. authore Barth. Platina [von späterer Hand ist hinzugefügt: et Jacobo Volaterrano p. 26 b], Codex ms. orig. authoris etiamnunc asservatur inter ms. bibl. Vatic. ex quo transsumptum est praesens volumen“. fol. 1 steht eine einleitende Vorrede von O. Panvinius; es folgt fol. 2–26 Vitae Sixti IV. pars authore Platina, woran dann Jacobus Volaterranus anschliesst.
  3. Ich citire im Folgenden nach einem Holländischen Druck von 1645 (B. Platinae Cremonensis opus de vitis ac gestis summorum pontificum ad Sixtum IIII. Pont. max. deductum), weil derselbe ein genauer Abdruck der editio princeps (Venet. 1479) ist.
  4. Diese Correctur ist in die gedruckten Ausgaben nicht übergegangen.
  5. So stand fol. 224 in der Vita Pauli II. ursprünglich „Bartholomaeum adhortante pontifice Padum trajecisse“, was dann in „connivente“ abgeändert ist.
  6. Dies ist ausgestrichen (sonst sind die zu tilgenden Stellen meist nur punktirt) und dafür „ob interfectum etc.“ gesetzt.
  7. Auch diese Worte sind nicht durch Punkte als zu tilgend bezeichnet, sondern ausgestrichen.