Das Gießener Universitätsprivileg (1607)
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Die Gießener Ludwigs-Universität (latinisiert 'Ludoviciana') wurde Anfang des 17. Jahrhunderts von Landgraf Ludwig IV. von Hessen-Darmstadt gegründet, nachdem die benachbarte Universität Marburg (Landgrafschaft Hessen) calvinistisch geworden war, was zahlreiche zahlreiche Marburger Professoren nach Gießen trieb. Hessen-Darmstadt bemühte sich bei Kaiser Rudolf II. um Anerkennung in Form eines Universitätsprivileges. Ein solches begründete seit dem Spätmittelalter die rechtmäßige Existenz einer Universität. Am 19. Mai 1607 wurde das Privileg in Prag unterfertigt. Grundlage für die vorliegende Transkription ist die Abschrift Hermann Wasserschlebens (Wikipedia und Wikisource) aus dem Jahr 1881.
Wir[1] Rudolph der Ander von Gottes gnaden erwöllter Römischer Kaiser zu allen zeitten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien vnd Sclavonien König, Ertzherzog zu Österreich, Hertzog zu Burgund, Steyer, Kärndten, Crain vnd Württemberg, Graue zu Tyrol Bekennen vnnd thuen kunnt Jedermenniglichen mit diesem Vnserm offenen Kays. Brieff, Alsz der Ersam gelert Vnser vnd des Reichs lieber getrewer Georg Amandus Wolff der Rechten Doctor, Vnser Kays. Cammergerichts Advocat vnnd Procurator, Anwaldt desz Hochgebornen Vnsers lieben Oheims vnd Fürstens Ludwigen, Landgrauens zu Hessen, Grauens zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenheim vnd Nidda, sodann der Ersamen gelerten Vnserer vnd des Reichs lieben getrewen N. N. Rectors vnd Professorn der Universität Giessen, ermeltem Vnserem Kays. Cammergericht beneben Vbergebung zweier Original Gewäldten vnd Vollmächten in schrifften gerichtlich anbracht, wie dasz gedachts Vnsers Fürsten Landgravens Ludwigs L. vor vngefehrlich zweien Jahren vff vnterthänigs Ansuchen, auch mit Rath vnd hülfflicher Zuthuung Sr. L. getrewen lieben Landtsständen vnd Vnterthanen in dero Vestung vnd Statt Giessen ein fürstliche Schul mit nit geringem Costen vnnd nottürfftigen Vnterhalt der Professorn, Praeceptorn vnnd anderer darzu gehöriger Persohnen angeordnet, welche volgents von Vns confirmirt, bestettigt vnnd mit Vnseren Kays. Privilegiis zu einer hohen Schul vnd Academi erhöhet vnd gezieret worden, allermaszen wie aus dem Original (solches damit sampt einer Copey übergebent) mit mehrerm zu uernemen wehre, dabeneben gebetten hatt, dasselbig für insinuirt vnd notificirt vff vnd anzunemen, dass richterlich Decret vnd Auctoritet darüber zu interponiren, seinem obanfangs benannten respectiue gnedigen Herrn vnnd günstigen Principaln vber diese Praesentation, Insinuation vnd Certification glaubwürdige Vrkundt zu [27] erkennen und mitzutheilen, die Abschrifft gegen dem Original conferiren vnnd alszdann Ime dasz Original wiederumb zuzustellen vnnd volgen zu lassen. Dasz demnach vff heut im Dato hernegst bestimpt ahn mehrgemeltem Vnserm Kays. Cammergericht, welches damals der Edel vnser vnd des Reichs lieber getrewer Carl Fugger Freyherr zu Kirchberg vnd Weissenhorn, vnnsers Kays. Cammerrichters Amts Verweser, sampt andern ime von Vns vnnd des heyligen Reichs Stände wegen zugeordneten Vrtheilern vnd Assessorn in vnserm Namen vnd an vnser statt in vnser vnd des heyligen Reichs Statt Speyer besessen hatt. Hieruff Decret vnd Bescheidt ervolgt, also gerichtlich verlesen vnd publicirt worden: In sachen begerter Insinuation Privilegii et Confirmationis vffgerichteter Universitet zu Giessen, Herrn Ludwigen Landtgrauen zu Hessen, auch Rectorn vnd Professorn der Vniversitet daselbsten am zehendten Novembris jüngst gerichtlich einkommen, ist dasselb doch vorbeheltlich des heyligen Reichs Ober- vnd Gerechtigkeit auch menniglichs Einreden dargegen iederzeitt vorzubringen, soviel recht, hiermit angenommen, darüber dergestaltt Vrkundt erkandt vnd D. Amando Wolffen sein der Restitution Originalis halben beschehen begeren zugelassen. Vrkundt diesz briefs mit anhangendem Vnserm Kays. Insiegell becrefftigt, der geben ist in vorbenanter vnser vnd des heiligen Reichs Statt Speyer, den ersten Tag Monats Decembris, nach Christi vnsers lieben herrn geburth Im Sechzehnhundert vnd Siebenten, Vnserer Reiche des Röm. vnd Böheimischen im Drey vnd dreissigsten vnnd des Hungarischen im Sechs vnd dreissigsten Jahre. Nun folget der Inhalt angeregts Privilegii also verlautendt:
Wir Rudolff der Ander von Gottes gnaden Erwöltter Römischer Kaiser, zu allen zeitten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien vnnd Sclavonien König, Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundt, zu Brabandt, zu Steyer, zu Kärntten, zu Crain, zu Lutzemburg, zu Württemberg, Obern vnd Niedern Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraue des heyligen Röm. Reichs zu Burgaw, zu Mähren, Ober vnd Nieder Lausznitz, gefürster Graue zu Habsprug, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburgk vnd zu Görtz, Landtgraue zu Elsäsz, Herr auff der Windischen Marckh, zu Portender vnd zu Solms[WS 2]. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, vnnd thuen kundt allermeniglichen: Alsz vns der Hochgeborne Ludwig Landtgraue zu Hessen, Graue zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda unser lieber Oheimb vnnd Fürst vntertheniglich vorbringen lassen, wie S. L. verschiener Jahren gemeinem Nutz der Jugent, auch dem Studio zu guetem, in seiner Statt Giessen ein Universitet vnd hohe Schul auffrichten lassen, mit unterthenigster Bitt, dass wir alsz Römischer Kayser ime dieselbige gnedigst zu confirmiren vnd zu bestettigen, auch sie mit den Privilegien, Begnadungen vnd Freyheiten, damit andere Vniversiteten im heyligen Reich versehen weren, zu begaben gnedigst geruheten; darauf haben wir angesehen solches Sr. L. vnterthenig zimblich pitten vnnd erpiethen, auch die ansehenlichen Intercessionen, so von vnderschiedtlichen Chur- vnd Fürsten, sowohl der catholischen Religion, alsz auch Augspurgischen Confession für S. L. beschehen, vnnd darumb mit wolbedachtem muth, gutem Rath vnnd rechtem wissen, die obgedachte Sr. L. auffgerichte Vniversitet vnnd hohe Schul zu Giessen gnedigst confirmirt vnnd bestätt, sie auch mit den Freyheiten, Privilegien vnnd Gnaden, so, wie obgemelt, andere Universiteten vnnd hohe Schulen im heyligen Reich haben, am fürstendigsten begnadet vnnd befreyet, thun dass auch hiemit aus Römischer Kays. Machtt wissentlich in Crafft dieses Briefs also, dass sie allenthalben für ein Universitet vnnd hohe Schul gehaltten vnnd geehrt werden, vnnd sy alle Ehr, Würde, Vortheil, Recht vnnd Gerechtigkeit vnnd Gewohnheit, wie andere haben vnnd sich deren frewen, gebrauchen unnd geniessen solle vnnd möge, von allermenniglich vnuerhindert, doch Vnsz vnnd dem heyligen Reich an vnser Obrigkeit vnnd sonst andern an iren Rechten vnnd Gerechtigkeiten vnvergreifflich vnnd vnschädtlich. Vnnd gebieten darauff allen vnnd jeglichen Churfürsten, Fürsten, geistlichen vnnd weldtlichen, Prälaten, Grauen, Freyen Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuthen, Landtvogten, Vitzdomben, Vogten, Pflegern, Verwesern, Amptleuthen, Schultheiszen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden vnnd sonst allen andern vnsern vnnd des Reichs Vnterthanen vnnd getrewen vnnd vornemblich allen andern Universiteten [28] im heyligen Reich, auch unsern erblichen Fürstenthumben vnnd Landen, dasz sie die obgedachte Vniversitet zu Giessen bey dieser vnserer Kayserlichen Confirmation, Begnadigung vnnd Freyheit gentzlich bleiben, sie deren geruhwiglichen gebrauchen vnnd geniessen lassen, vnnd darwider nit bekümmern noch beschweren, noch dasz andere zu thun gestatten, in kein weisz, alsz lieb einem Jeden sey vnser vnnd des Reichs schwere Vngnad vnnd straff, vnnd darzu eine Poen, nemblich Zwantzig Markh Löttigs Goltts zu uermeiden, die ein Jeder so offt er freuendtlich hiewider thette, Vns halb in Vnser vnnd des Reichs Cammer, vnnd den andern halben Theil gedachter Vniversitet zue Giessen vnablöszlich zu bezahlen verfallen sein solle.
Mit Vrkundt diesz briefs besiegelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Insiegell. Geben auff Vnserm Königlichen Schlosz zu Praag den Neunzehenten Tag des Monats May, nach Christi vnsers lieben Herren Erlösers vnd Seeligmachers gnadenreichen geburt Sechtzehnhundert vnd Siebenten, Vnserer Reiche des Römischen im zwey vnd dreissigsten, des Hungarischen im Fünf vnd dreissigsten vnd des Böheimischen auch im Zwei vnd dreissigsten Jahre.a) Rudolff. Ad mandatum sacrae caes. Majestatis proprium. L. von Stralendorff. G. Hertel.
Ad mandatum dom. Electi | Schweickhardt Kegele L. |
Imperatoris proprium s. | Verwalter. subscr. |
Auf der Aussenseite der Vrkunde: | Vrkundt Insinua |
Taxa Sechtzehen gulden | tionis Privilegii vffgerichter |
viertzig acht Creutzer. | Vniversitet zu Giessen. |
- ↑ Der erste Theil dieser Urkunde bis „also verlautendt” ist meines Wissens noch nicht gedruckt worden.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Siehe zum folgenden Gießener Universitätsprivileg auch hier
- ↑ Es handelt sich hier offenbar um einen Lesefehler. Zu lesen ist "Salins". Vgl. Univ. Gießen (Hrsg.): Die Universität Gießen von 1607 bis 1907. Beiträge zu ihrer Geschichte. Festschrift zur dritten Jahrhundertfeier, Bd. 1, Gießen 1907, S. 63.