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erkennen und mitzutheilen, die Abschrifft gegen dem Original conferiren vnnd alszdann Ime dasz Original wiederumb zuzustellen vnnd volgen zu lassen. Dasz demnach vff heut im Dato hernegst bestimpt ahn mehrgemeltem Vnserm Kays. Cammergericht, welches damals der Edel vnser vnd des Reichs lieber getrewer Carl Fugger Freyherr zu Kirchberg vnd Weissenhorn, vnnsers Kays. Cammerrichters Amts Verweser, sampt andern ime von Vns vnnd des heyligen Reichs Stände wegen zugeordneten Vrtheilern vnd Assessorn in vnserm Namen vnd an vnser statt in vnser vnd des heyligen Reichs Statt Speyer besessen hatt. Hieruff Decret vnd Bescheidt ervolgt, also gerichtlich verlesen vnd publicirt worden: In sachen begerter Insinuation Privilegii et Confirmationis vffgerichteter Universitet zu Giessen, Herrn Ludwigen Landtgrauen zu Hessen, auch Rectorn vnd Professorn der Vniversitet daselbsten am zehendten Novembris jüngst gerichtlich einkommen, ist dasselb doch vorbeheltlich des heyligen Reichs Ober- vnd Gerechtigkeit auch menniglichs Einreden dargegen iederzeitt vorzubringen, soviel recht, hiermit angenommen, darüber dergestaltt Vrkundt erkandt vnd D. Amando Wolffen sein der Restitution Originalis halben beschehen begeren zugelassen. Vrkundt diesz briefs mit anhangendem Vnserm Kays. Insiegell becrefftigt, der geben ist in vorbenanter vnser vnd des heiligen Reichs Statt Speyer, den ersten Tag Monats Decembris, nach Christi vnsers lieben herrn geburth Im Sechzehnhundert vnd Siebenten, Vnserer Reiche des Röm. vnd Böheimischen im Drey vnd dreissigsten vnnd des Hungarischen im Sechs vnd dreissigsten Jahre. Nun folget der Inhalt angeregts Privilegii also verlautendt:

 Wir Rudolff der Ander von Gottes gnaden Erwöltter Römischer Kaiser, zu allen zeitten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien vnnd Sclavonien König, Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundt, zu Brabandt, zu Steyer, zu Kärntten, zu Crain, zu Lutzemburg, zu Württemberg, Obern vnd Niedern Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraue des heyligen Röm. Reichs zu Burgaw, zu Mähren, Ober vnd Nieder Lausznitz, gefürster Graue zu Habsprug, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburgk vnd zu Görtz, Landtgraue zu Elsäsz, Herr auff der Windischen Marckh, zu Portender vnd zu Solms[WS 1]. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, vnnd thuen kundt allermeniglichen: Alsz vns der Hochgeborne Ludwig Landtgraue zu Hessen, Graue zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda unser lieber Oheimb vnnd Fürst vntertheniglich vorbringen lassen, wie S. L. verschiener Jahren gemeinem Nutz der Jugent, auch dem Studio zu guetem, in seiner Statt Giessen ein Universitet vnd hohe Schul auffrichten lassen, mit unterthenigster Bitt, dass wir alsz Römischer Kayser ime dieselbige gnedigst zu confirmiren vnd zu bestettigen, auch sie mit den Privilegien, Begnadungen vnd Freyheiten, damit andere Vniversiteten im heyligen Reich versehen weren, zu begaben gnedigst geruheten; darauf haben wir angesehen solches Sr. L. vnterthenig zimblich pitten vnnd erpiethen, auch die ansehenlichen Intercessionen, so von vnderschiedtlichen Chur- vnd Fürsten, sowohl der catholischen Religion, alsz auch Augspurgischen Confession für S. L. beschehen, vnnd darumb mit wolbedachtem muth, gutem Rath vnnd rechtem wissen, die obgedachte Sr. L. auffgerichte Vniversitet vnnd hohe Schul zu Giessen gnedigst confirmirt vnnd bestätt, sie auch mit den Freyheiten, Privilegien vnnd Gnaden, so, wie obgemelt, andere Universiteten vnnd hohe Schulen im heyligen Reich haben, am fürstendigsten begnadet vnnd befreyet, thun dass auch hiemit aus Römischer Kays. Machtt wissentlich in Crafft dieses Briefs also, dass sie allenthalben für ein Universitet vnnd hohe Schul gehaltten vnnd geehrt werden, vnnd sy alle Ehr, Würde, Vortheil, Recht vnnd Gerechtigkeit vnnd Gewohnheit, wie andere haben vnnd sich deren frewen, gebrauchen unnd geniessen solle vnnd möge, von allermenniglich vnuerhindert, doch Vnsz vnnd dem heyligen Reich an vnser Obrigkeit vnnd sonst andern an iren Rechten vnnd Gerechtigkeiten vnvergreifflich vnnd vnschädtlich. Vnnd gebieten darauff allen vnnd jeglichen Churfürsten, Fürsten, geistlichen vnnd weldtlichen, Prälaten, Grauen, Freyen Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuthen, Landtvogten, Vitzdomben, Vogten, Pflegern, Verwesern, Amptleuthen, Schultheiszen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden vnnd sonst allen andern vnsern vnnd des Reichs Vnterthanen vnnd getrewen vnnd vornemblich allen andern Universiteten

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Es handelt sich hier offenbar um einen Lesefehler. Zu lesen ist "Salins". Vgl. Univ. Gießen (Hrsg.): Die Universität Gießen von 1607 bis 1907. Beiträge zu ihrer Geschichte. Festschrift zur dritten Jahrhundertfeier, Bd. 1, Gießen 1907, S. 63.
Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/27&oldid=- (Version vom 15.9.2023)