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in hiesiger Statt gemeinen Wäldern Mastung bescheert, einem jeden Professori und Praeceptori classico, so ferne selbiger seine eigene Haushaltung hat, auf vorher beschehene Zusprach vnd bittliches ersuchen, eben so viel Schweine, als einem gemeinem Bürger passiren werden, einzutreiben verstatten; ingleichen, da Holtz unter die Bürger ausgeteilt vnd verloset würde, so doch langsam geschieht, soll Ihnen uff gebürliches Werben und Begehren, auch ein einzelos oder bürgerlos, gegen das gewöhnliche Los-Geld, abgefolgt werden. Nicht weniger wollen wir Ihnen, den Herrn Professorn und Praeceptorn, auch in gemeinen Statt Wäldern, Wegen vnd Wayd, vergünstigen vnd zulassen, dass dero Gesind, auf die gewöhnliche Holtztäge, neben den Bürgern in die Stattwälde, aber ohne Instrument vnd Wafen, gehen, Urgehöltz aufflesen vnd nach Haus tragen mögen, doch dasz hierdurch Uns und unsern Nachkommenden an unserm Eigentum und wohlhergebrachten Rechten nichts zumahl praejudicirt vnd nachteilig eingegriffen werden soll. Erbieten Uns auch, was wir sonst über diesses an guter Ordnung zu der Univ. bestem Aufkommen vnd dero Bequemlichkeit gereichend, möglich ding nach, werden übernehmen können, dass Wir solches zu effectuiren Uns bestes fleiszes wollen anliegen lassen. Zu urkund haben wir diesen Schein vnd resp. freywillige versprechung mitt gemeiner Statt auffgedrücktem grossen Insigell bekräftiget. Signatum Giessen am 14. Martii AO. 1651.

L. S.
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Wir[1] Rudolph der Ander von Gottes gnaden erwöllter Römischer Kaiser zu allen zeitten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien vnd Sclavonien König, Ertzherzog zu Österreich, Hertzog zu Burgund, Steyer, Kärndten, Crain vnd Württemberg, Graue zu Tyrol Bekennen vnnd thuen kunnt Jedermenniglichen mit diesem Vnserm offenen Kays. Brieff, Alsz der Ersam gelert Vnser vnd des Reichs lieber getrewer Georg Amandus Wolff der Rechten Doctor, Vnser Kays. Cammergerichts Advocat vnnd Procurator, Anwaldt desz Hochgebornen Vnsers lieben Oheims vnd Fürstens Ludwigen, Landgrauens zu Hessen, Grauens zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenheim vnd Nidda, sodann der Ersamen gelerten Vnserer vnd des Reichs lieben getrewen N. N. Rectors vnd Professorn der Universität Giessen, ermeltem Vnserem Kays. Cammergericht beneben Vbergebung zweier Original Gewäldten vnd Vollmächten in schrifften gerichtlich anbracht, wie dasz gedachts Vnsers Fürsten Landgravens Ludwigs L. vor vngefehrlich zweien Jahren vff vnterthänigs Ansuchen, auch mit Rath vnd hülfflicher Zuthuung Sr. L. getrewen lieben Landtsständen vnd Vnterthanen in dero Vestung vnd Statt Giessen ein fürstliche Schul mit nit geringem Costen vnnd nottürfftigen Vnterhalt der Professorn, Praeceptorn vnnd anderer darzu gehöriger Persohnen angeordnet, welche volgents von Vns confirmirt, bestettigt vnnd mit Vnseren Kays. Privilegiis zu einer hohen Schul vnd Academi erhöhet vnd gezieret worden, allermaszen wie aus dem Original (solches damit sampt einer Copey übergebent) mit mehrerm zu uernemen wehre, dabeneben gebetten hatt, dasselbig für insinuirt vnd notificirt vff vnd anzunemen, dass richterlich Decret vnd Auctoritet darüber zu interponiren, seinem obanfangs benannten respectiue gnedigen Herrn vnnd günstigen Principaln vber diese Praesentation, Insinuation vnd Certification glaubwürdige Vrkundt zu


  1. Der erste Theil dieser Urkunde bis „also verlautendt” ist meines Wissens noch nicht gedruckt worden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Siehe zum folgenden Gießener Universitätsprivileg auch hier
Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/26&oldid=- (Version vom 14.9.2023)