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im heyligen Reich, auch unsern erblichen Fürstenthumben vnnd Landen, dasz sie die obgedachte Vniversitet zu Giessen bey dieser vnserer Kayserlichen Confirmation, Begnadigung vnnd Freyheit gentzlich bleiben, sie deren geruhwiglichen gebrauchen vnnd geniessen lassen, vnnd darwider nit bekümmern noch beschweren, noch dasz andere zu thun gestatten, in kein weisz, alsz lieb einem Jeden sey vnser vnnd des Reichs schwere Vngnad vnnd straff, vnnd darzu eine Poen, nemblich Zwantzig Markh Löttigs Goltts zu uermeiden, die ein Jeder so offt er freuendtlich hiewider thette, Vns halb in Vnser vnnd des Reichs Cammer, vnnd den andern halben Theil gedachter Vniversitet zue Giessen vnablöszlich zu bezahlen verfallen sein solle.

 Mit Vrkundt diesz briefs besiegelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Insiegell. Geben auff Vnserm Königlichen Schlosz zu Praag den Neunzehenten Tag des Monats May, nach Christi vnsers lieben Herren Erlösers vnd Seeligmachers gnadenreichen geburt Sechtzehnhundert vnd Siebenten, Vnserer Reiche des Römischen im zwey vnd dreissigsten, des Hungarischen im Fünf vnd dreissigsten vnd des Böheimischen auch im Zwei vnd dreissigsten Jahre.a) Rudolff. Ad mandatum sacrae caes. Majestatis proprium. L. von Stralendorff. G. Hertel.

Ad mandatum dom. Electi Schweickhardt Kegele L.
Imperatoris proprium s. Verwalter. subscr.


Auf der Aussenseite der Vrkunde: Vrkundt Insinua
Taxa Sechtzehen gulden tionis Privilegii vffgerichter
viertzig acht Creutzer. Vniversitet zu Giessen.


Das Kais. Siegel i. rothem Wachs hängt a. d. Urkunde.
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V.b)

 Extensio weyl. Keyszer Ferdinands des andern der Juristen-Facultät zu Marpurg den 4. December ann. 1630 ertheylten Palatinatzc) auff Landgraff Georgens zu Hessen jetzige Facultät zu Giessen.

 Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden Erwählter Röm. Keyszer zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Schlavonien König... bekennen offentlich mit diessem Brief und thun kund allermänniglich, wie wohl wir aus Röm. Keyszerl. Höhe und Würdigkeit, darein unsz der Allmächtige nach seinem göttlichen willen gesetzet hat, auch angeborner güthe und mildigkeit allezeit geneigt seind, nicht allein eines jeden unsers und des heyl. Röm. Reichs underthanen und getrewen, sondern auch auch gantzer Communen und corporum ehr, nutz, auffnehmen und bestes zu betrachten und zu befördern, so würdet doch unser Keyserl. gemüth mehrers bewegt, denen Communen und universitäten unser gnad und sanfftmüthigkeit mit zu theilen, auch ihren Nahmen in höhere ehr und würde zu setzen, darin sich verschiedene wohl qualificirte, und sonderlich unserer Keyserl. beschriebenen Rechten trefflichen erfahrene Subjecta, Doctores et Professores befinden, welche zu unszerer und des heyl. Röm. Reichs Zierde, Nutzen und Frommen mit ersprieslicher information der Jugend rühmlichen scriptis und in offenen truck gegebenen operibus in und auszerhalb Reichs gute nutzliche officia praestirt, und sich darmit alsz tugendhaffte Leuthe umb den gemeinen Nutzen und Bestes wohl verdient

Sachkommentare

  1.  Das Inkrafttreten des Gießener Universitätsprivileges lässt sich also auf den 19.05.1607 datieren.
  2.  Für eine ausführliche Darstellung zur im Folgenden thematisierten Gießener Juristenfakultät im 17. Jahrhundert siehe Karl Alfred Hall: Die Juristische Fakultät der Universität Gießen im 17. Jahrhundert, in: Ludwigs-Universität - Justus-Liebig-Hochschule 1607-1957. Festschrift zur 350-Jahrfeier, Gießen 1957.
  3.  Vgl. Erwin Schmidt: Die Hofpfalzgrafenwürde an der hessen- darmstädtischen Universität Marburg/Gießen (= Berichte und Arbeiten aus der Universitätbibliothek Gießen 23), Gießen 1973


Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/28&oldid=- (Version vom 15.9.2023)