Beschreibung des Oberamts Blaubeuren/B 22
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Sämmtliche oben genannten Theilhaber, selbst die Gemeinde- und Heiligenpflege[1], betrachteten sich als Mitherrschaften und sprachen sowohl für sich innerhalb ihres Bezirks jeder insbesondere, als auch ausserhalb desselben in Gemeinschaft, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, und die Mitaufsicht über die Gemeinde-Verwaltung an. Würtemberg hingegen betrachtete sich als Landes- und Dorfsherrschaft, wollte ausserhalb Etters und auf der Gemeinde keine Mitherrschaft gelten lassen, und gestand den fremden Herrschaften auch nur die niedere Gerichtsbarkeit auf ihre Hintersassen zu. Da dieß jedoch immer mit großem Widerspruch geschah, der Herrschaft Würtemberg auch nie gehuldigt wurde: so war die Folge nur die, daß weder polizeyliche noch andere Ordnung statt fand, wie denn z. B. auch nie eine Gemeinderechnung gestellt wurde. Übrigens war Ringingen ein sogenannter Freyflecken und genoß verschiedene Freyheiten. Es bezahlte weder Zoll noch Accis, weder Umgeld noch Taxen; genoß völlige Gewerbsfreyheit ohne allen Zunftzwang, so daß Einer sogar mehrere Gewerbe treiben konnte. Der Besteurung waren nur die klösterlichen und Spital-Unterthanen unterworfen, alle übrigen entrichteten blos ihre grundherrschaftlichen Abgaben, doch sollen die Ehinger Unterthanen von Östreich angelegt worden | seyn. Leibeigenschaft fand keine im Orte statt. Ringingen war in alten Zeiten eine Mahl- oder Landgerichtsstätte, und es mögen wohl manche seiner Freyheiten und seiner eigenthümlichen Verhältnisse daher rühren, und auf den Rechten alter Volksgemeinden beruhen. In dem Vertrage von 1255 zwischen den Grafen von Dillingen und der Stadt Ulm über die Vogteyrechte heißt es: „Desgleichen wenn der Herr Graf ausserhalb unserer Stadt an den bestimmten Orten, nämlich auf dem Stein bey Ringingen etc. – apud lapidem apud Ringingen etc. – Landgerichte halten wird, so wird unser Amman (Minister) dem Herrn Grafen in dem Gerichte zur Seite sitzen“[2]. Aus dieser Urkunde geht hervor, daß R. zu dem Grafschaftsbezirk der Grafen v. Dillingen gehörte. Daß diese Grafen sonst schon in ältern Zeiten Besitzungen umher hatten, zu Söflingen, Urspring etc., ist schon anderwärts gezeigt worden. Übrigens findet man auch die Grafen v. Ruck und Helfenstein, von Kirchberg und Schelklingen zu R. betheiligt. Die Ersteren hatten, wie schon bemerkt worden, die Kirchenvogtey und mehrere Lehen besessen; die jetzt königlichen Lehen der von Schad waren vormals theils kirchbergische, theils helfensteinische Lehen; Graf „Conrad von Berge, genannt von Schälklingen“ freyte, 1322, dem Kloster Urspring einen von dem Pfaff Ulrich Fülhin erkauften Hof. Auch die von Steußlingen und von Werdenberg hatten Theil an Ringingen. Im Jahre 1351 verzichten die Ritter Eglof und Albrecht, Conrad und Heinrich von Alt-Steußlingen zu Gunsten des Klosters Blaubeuren auf ihr Lehensrecht über die Güter, die das Kloster von Conrad Fülhin, Ritter, und seinem Stiefsohn dem Truchsessen Cuno zu Ringingen zu kaufen beabsichtigte und 1352 wirklich kaufte; 1351, 1352 und 1363 eignen die Grafen Eberhard und Heinrich v. Werdenberg demselben Kloster Güter zu R., und von Werdenberg-Heiligenberg rühren die Fürstenbergischen Lehen her. Wie die Höfe | und Güter später von einer Hand in die andere gegangen, übergehen wir hier und bemerken nur noch, daß, wie bei Seißen noch weiter zu finden ist, die meisten Güter des Klosters Blaubeuren von Heinrich Krafft zu Ulm und seiner Ehefrau 1397 an das Kloster gekommen sind, und daß auch die Greiffen von Schmiechen Theil an Ringingen hatten. Im J. 1369 stiftete Lucia Gryffin eine Meßpfründe oder Kaplaney zu Ehingen, mit ihrem eigenthümlichen Hofe und einem Söldgut zu R., woher die Ehinger Lehen rühren, und 1375 verkauften Catharina (wohl dieselbe) Gryffin von Schmiechen und ihr Sohn Hans Gryff einen Hof, des Hessen Hof genannt, an Blaubeurer Bürger.
22. Ringingen mit Steinfeld.
In vorigen Zeiten war R. unter nicht weniger als 13 Herrschaften getheilt, welche in ihrem Theile alle gleiche Rechte und hohe und niedere Gerichtsbarkeit besaßen. Der Besitz wechselte mehrmals. Nach einem Verzeichniß vom J. 1802 war damals die Vertheilung noch folgende: |
1) Würtemberg: | |
a. Vögtische, d. h. unter dem Stab des Stadtoberamts Blaubeuren stehende, Familien | |
aa) Schutzgenossen | 4 |
bb) Universität Tubingen | 5 |
cc) Heiligenpflege v. R. | 9 |
dd) Spital Blaubeuren | 6 |
24 | |
b. Klösterliche, d. h. unter dem niedergerichtlichen Stab des Klosteroberamts stehende, Hintersassen | 16 |
c. Gemeinde-Hintersassen | 29 |
2) Von Schad | 29 |
3) Pfarrkirchen-Baupflege Ulm | 3 |
4) Kloster Urspring | 4 |
5) Graf Schenk v. Castell | 4 |
6) Catharinenpflege, jetzt Stadtpfarrey, Ehingen | 2 |
Zusammen | 111 |
Noch ist zu bemerken, daß es ehemals eine adelige Familie gab die sich von Ringingen schrieb und unzweifelhaft unserem Ringingen angehörte. Die Herren von Ringingen kommen in sehr vielen Urkunden der Gegend, insbesondere auch in Heiligkreuzthaler Urkunden vor. Sie nannten sich Truchsessen von Ringingen und waren allen Umständen nach ein Geschlecht mit den Uracher Truchsessen von Bichishausen; 1342 kommt ein „Cun der Truchseß von Urach, Ritter zu Ringingen“ vor; 1349 übergeben „Hans Truchseß von Urach“ und sein Sohn Cuon dem Kloster Heiligkreuzthal einen Leibeigenen zu Ringingen; 1352 verkaufte Cuno „Truchseß von Ringingen“ ohne Zweifel der vorige, mit seinem Stiefvater Fülhin Güter zu R. an das Kloster Blaubeuren, 1526 stellt Fr. Höcklin zu Binswangen einen Lehen-Revers gegen „Hans Truchseß von Bichishausen“ um dessen Fischenz sammt Gütern zu Waldhausen (bey Riedlingen) aus, und 1531 verkauft „Hans Truchseß von Ringingen“, offenbar derselbe, seine Fischenz zu Binswangen, an der Donau, sammt Gütern zu Waldhausen an das Kloster Heiligkreuzthal um 450 fl. Als Albrecht, Truchseß von Bichishausen, 1511 ohne männliche Leibeserben starb, sprachen sein Vetter Georg und Hans, die Truchsessen von Ringingen, als nächste Lehens-Agnaten dessen Verlassenschaft an, welche der Herzog Ulrich von Würtemberg als heimgefallenes Lehen einzog, und Ulrich | verglich sich mit beyden Vettern durch Bezahlung einer Summe Gelds (s. Steinhofers Chronik III. S. 1018). Im Jahr 1408 verkaufte Cäcilia von Schwendi, Wolfarts von Renningen Wittwe und ihr Sohn Jörg von Ringingen, beyde zu Blaubeuren gesessen, ein Gut zu Suppingen an Frau Hafenbergerin zu Blaubeuren. Ein Jörg Truchseß von Ringingen hatte von 1393 bis 1405 die Burg Habsberg nebst Warmthal inne (s. Beschr. des Oberamts Riedlingen, S. 161). Heinrich Truchseß von R. verzichtet 1469 in seinem und seines Bruders Jörg Namen auf alle Ansprüche an den Kirchensatz zu Nasgenstatt, O.A. Ehingen, zu Gunsten der Krafft von Ulm. Mit letzteren scheint das Geschlecht erloschen zu seyn; an Ringingen hatten sie allen Umständen nach längst keinen Theil mehr. Im 30jährigen Kriege, 1637 u. 1638 wurde R. größtentheils niedergebrannt und lag mehrere Jahre ganz verödet. Auch in den letzten französischen Kriegen, 1796, 1800 und 1805, hat es viel gelitten; bey dem Rückzuge Moreau’s im Septbr. 1796 wurde in den meisten Häusern geplündert. Im J. 1810 kamen auch die bayer. Lehen an Würtemberg.
b. Steinenfeld, ein kleiner Weiler mit 8 kathol. und 2 evang. Einwohnern auf dem Hochsträß, 1/2 St. südwestlich von Ringingen. Die kath. Einwohner sind nach Ringingen, die evang. nach Pappelau eingepfarrt. Die Zehnten gehören dem Staat, der Universität und dem Spital Blaubeuren. Steinenfeld besteht aus 2 Höfen, wovon der eine, vormals Kloster Blaubeurisch, dem Staat, der andere zu 2/3 den von Schad und zu 1/3 dem Spital Blaubeuren zinsbar ist. Das Kloster Blaubeuren erwarb seinen Hof schon frühe durch Schenkung und Tausch (Tübinger 301, 311). Das Spital kaufte seinen Antheil im J. 1496 von einem Pfarrer Wagner zu Öpfingen; der Schadische Antheil gehört zu den Ringinger Lehen.
- ↑ Was die Gemeinde-Unterthanen betrifft, so sollen nach einem ältern Berichte dieselben dadurch entstanden seyn, daß allmählig sich Leute auf Gemeindeplätzen anbauten, über welche dann der Gemeinderath die Herrschaft mit aller Gerichtsbarkeit ausübte. Die Schutzgenossen sind solche, welche sich dieser Herrschaft entzogen und unter würtembergischen Schutz gestellt haben.
- ↑ Wegelin. Thes. rer. Suev. T. IV. S. 168.
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