Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. Dezember 1908 / Anlage C

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung – Anlagen C
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Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 3, Seite 151–201, 208
Fassung vom: 23. Dezember 1908
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Bekanntmachung: 14. Januar 1909
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[151]

Anlage C.

Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
(§ 54 Abs. (4) A.)


I. Explosionsgefährliche Gegenstände. Bearbeiten

Ia. Sprengstoffe. Bearbeiten

Zur Beförderung sind zugelassen:

A. Sprengmittel. Bearbeiten

Bisher Anlage B Nr. XXXV c.

1. Gruppe. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen.
a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil: Ammoniaksalpeter); die 48 Stunden bei 75° gelagert keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach der Lagerung bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als Donarit von folgender Zusammensetzung: 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 12 Prozent Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, und zwar:
Ammonkarbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Ruß).
Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenylamin, Pfianzenmehlen, Glyzerin, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkalichloriden, Alkalioxalaten und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Ammon-Nobelit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Magnesit, Alkalichloriden, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit mit oder ohne die angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von mindestens 51 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 5 Prozent gelatiniertem Dinitroglyzerin und höchstens 5 Prozent Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem Gemenge dieser Salpeterarten, ferner von flüssigen oder festen aromatischen [152] Nitrokörpern, nämlich Nitrobenzol, Nitronaphthalin, Nitrotoluol – davon höchstens 20 Prozent Dinitrotoluol oder Mono- und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol –, ferner von Mehlen aus Pflanzen oder Pflanzenteilen oder Mineralkohle, sowie von Alkalichloriden, Karbonaten, Phosphaten, Oxalaten und Sulfaten der Alkalien und von höchstens 3 Prozent Alkalichromaten. Enthalten die Gemenge kein Trinitrotoluol, so darf der Gehalt an Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem Gemenge dieser Salpeterarten höher sein, jedoch 15 Prozent der Gesamtmenge nicht übersteigen).
Anagon-Sprengpulver (Gemenge von neutral reagierenden Salpeterarten und Aluminiumpulver mit Holzkohle und Alizarin oder mit verharztem Leinöl).
Neu-Anagon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, gepulverter Zinkaluminiumlegierung und Holzkohle).
Anilit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Kupfersulfatanilin oder Kupferoxalatanilin und höchstens 5 Prozent Zucker).
Astralit I und II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzenmehlen, Paraffinöl, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Mononitronaphthalin und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Wetter-Astralit (Astralit, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Kochsalz ersetzt ist).
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter und höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol).
Bavarit I und II (Gemenge von 90 Prozent Ammoniaksalpeter und nitriertem Naphthalin, auch mit Zusatz von Holzkohle).
Dahmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Naphthalin und höchstens 15 Prozent Kalisalpeter).
Dahmenit A (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Naphthalin und höchstens 3 Prozent Kaliumbichromat).
Gesteins- auch Neu-Dahmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kohlenwasserstoffen oder/und Nitrokohlenwasserstoffen, nämlich Nitronaphthalin, Dinitrobenzol, Nitrotoluolen, davon höchstens 17 Prozent Trlnitrotoluol, ferner von Kali- oder Natronsalpeter, höchstens 3 Prozent Alkalichromaten, ferner von Alkalichloriden, Alkalikarbonaten, Alkaliphosphaten, Alkalioxalaten und Alkalisulfaten, ferner von Blutlaugensalz, Melasse oder Leimgelatine (pflanzlichen oder tierischen Ursprungs), auch mit Zusatz von Mehlen aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder Mineralkohle).
Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Dorfit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Mehl, höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Kalisalpeter). [153]
Alldorfit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol).
Faviersche Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphthalin).
Fulmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Holzkohle, Paraffinöl, höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent Schießwolle).
Fulmenit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Paraffinöl, höchstens 3 Prozent Kohle, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Schießwolle).
Wetter-Fulmenit (Fulmenit, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Kochsalz ersetzt ist).
Wetter-Fulmenit I (Fulmenit I, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Alkalichloride ersetzt ist).
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Pflanzenmehlen oder mit Zucker, Stärke, Harzen, fetten Ölen oder mit mehreren dieser Stoffe und mit Kupferoxalat, auch mit Zusatz von höchstens 15 Prozent Kalisalpeter, Natronsalpeter, Dinitrobenzol).
Minolite und Minolite I (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Trinitronaphthalin, mit oder ohne Dinitrotoluol).
Monachit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitroxylol, höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin und mindestens 4 Prozent Pflanzenmehlen).
Monachit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent Trinitroxylol, höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, mit Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, Ammoniumoxalat oder anderen die Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen).
Gesteins-Plastammon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Glyzerin, höchstens 15 Prozent Nitrotoluolen oder Nitrobenzolen oder Nitroxylolen, davon höchstens 10 Prozent Trinitroverbindungen, und von höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose).
Steinkohlen-Plastammon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 25 Prozent Kalisalpeter, Glyzerin, Mononitrotoluol und höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose).
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und höchstens 17,5 Prozent Chlordinitronaphthalin).
Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Dinitrobenzol und höchstens 0,5 Prozent übermangansaurem Kali, auch mit Zusatz von Ammonsulfat). :::Roburit I A und I C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Ammonsulfat, 18 Prozent Dinitrobenzol, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat). [154]
Roburit I D (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol, Ammonsulfat, Pflanzenmehlen, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Roburit I E oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 16 Prozent Trinitronaphthalin oder Gemenge von Ammoniaksalpeter, Ammonsulfat, Pflanzenmehlen, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter, höchstens 18 Prozent Trinitronaphthalin und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Roburit I T oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Roburit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Chlornatrium, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Roburit II a (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol, Pflanzenmehlen, Ammonsulfat, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Wetter-Roburite und Gesteins-Roburite (Gemenge von Ammoniaksalpeter – mindestens jedoch 65 Prozent –, Pflanzenmehlen, Pflanzenpulver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibikarbonat, Alkalioxalat, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat, auch mit Zusatz von höchstens 3 Prozent gepulvertem Aluminium).
Sicherheitssprengpulver der Vereinigten Cöln-Rottweiler Pulverfabriken (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit ganz geringem Zusatz oder ohne Zusatz von doppeltkohlensaurem Ammonium oder kohlensaurem Baryum und einem pflanzlichen oder tierischen Öle, das im wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel).
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammoniaksalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist.
Siegenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 15 Prozent Dinitrotoluol).
Thornit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, auch mit Zusatz von tierischen oder pflanzlichen Fetten).
Titanit III (Gemengt von Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent Curcumakohle und höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol).
Titanit IV (Gemengt von Ammoniaksalpeter und höchstens 12 Prozent Curcumakohle). [155]
Westfalit und Westfalit A (Gemenge von Salpeter, Harzen, Naphthalin und rohen Teerölen, auch mit Zusatz von Lacken und Firnissen, von Aluminium und von höchstens 3 Prozent Kaliumbichromat).
Gelatine-Westfalit (gelatiniertes oder pulverförmiges Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter oder Natronsalpeter oder eines Gemisches dieser beiden Salpeterarten, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, neutralen Salzen (wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten) und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin)).
Gesteins-Westfalit B (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol und Aluminiumpulver).
Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol und Aluminiumpulver).
Neuwestfalit, auch Gesteins-Westfalit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, auch mit Zusatz von Kohlenwasserstoffen oder/und Nitrokohlenwasserstoffen, wie Nitronaphthalin, Nitrotoluolen, davon höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol, auch mit Zusatz von höchstens 10 Prozent Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder deren Mischungen, auch mit Zusatz von höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle oder/und 1 Prozent Holzkohle, auch mit Zusatz von neutralen, beständigen inerten Chloriden, Oxalaten, Azetaten und ähnlichen Salzen).

Bisher Anlage B Nr. XIV und LIIIa.

b) Organische Nitrokörper, soweit sie bei Stoß, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher als reine Pikrinsäure und 48 Stunden bei 75° gelagert beständig (gewichtsbeständig) sind (vergleiche auch 2. Gruppe unter a), und zwar:
α In Wasser unlöslich, keine explosiven Salze bildend:
Trinitrotoluol, auch im Gemenge mit Dinitrotoluol, Terpentin und höchstens 0,5 Prozent Kollodiumwolle (Plastrotyl),
Trinitroxylol,
Trtnitromesitylen,
Trinitropseudokumol,
Trinitrobenzol,
Trinitrochlorbenzol,
Trinitroanilin,
Trinitronaphthalin,
Tetranitronaphthalin,
Hexanitrodiphenylamin.
β In Wasser löslich:
Pikrinsäure,
Trinitrokresol,
Trinitronaphthol,
Tetranitronaphthol,
alle diese Stoffe (α und β) auch im Gemenge miteinander. [156]
c) Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitätsanforderungen genügt, und zwar:

XL.

α Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle ungepreßt mit mindestens 25 Prozent Wasser- oder Alkoholgehalt (75 Teile Trockenstoff und 25 Teile Flüssigkeit);

XXXIX.

β Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, gepreßt, mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (85 Teile Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 3. Gruppe unter b).

XXXV c.

d) Schwarzpulverähnliche, hanbhabungssichere Sprengstoffe, soweit sie sich unter dem Einflusse von Stoß, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher erweisen als Sprengsalpeter von folgender Zusammensetzung: 75 Prozent Natronsalpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent Braunkohle, und zwar:
Cahücit (fest gepreßtes Gemenge von höchstens 70 Prozent Kalisalpeter, 8 Prozent Ruß, etwa 12 Prozent Schwefelblumen, mindestens 10 Prozent Zellulose und geringen Mengen Eisensulfat).
Petroklastit (Haloklastit) (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel, Steinkohlenpech, höchstens 5 Prozent Kalisalpeter und höchstens 1 Prozent Kaliumbichromat).
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braunkohle).
2. Gruppe. Sprengstoffe, die nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden dürfen, bei Aufgabe in größeren Mengen aber wie die Sprengstoffe der 3. Gruppe zu befördern sind.
a) Organische Nitrokörper, in Wasser unlösliche, nasse, mit einem Gehalte von mindestens 25 Prozent Wasser (75 Teile Trockenstoff und 25 Teile Wasser), soweit sie bei Stoß, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher als Tetranitromethylanilin und 48 Stunden bei 75° gelagert beständig (gewichtsbeständig) sind (vergleiche auch 1. Gruppe unter b).

Bisher Anlage B Nr. XXXV g.

b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (Gemenge von Chloraten oder Perchloraten der Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlenstoffreichen Verbindungen, wie Kohle, Kohlenwasserstoffe, Harze, Ole, nitrierte aromatische Kohlenwasserstoffe, Pflanzenmehle, anorganische Salze und ähnliche). Chloratmischungen dürfen keine Ammoniaksalze enthalten. Unter dem Einflüsse von Stoß, Reibung und Entzündung dürfen sich die Sprengstoffe nicht gefährlicher erweisen als Cheddit von folgender Zusammensetzung: 79 Prozent Kaliumchlorat, 1 Prozent Nitronaphthalin, 15 Prozent Dinitrotoluol, 5 Prozent Rizinusöl, und zwar:
Cheddit (Gemengt von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat oder höchstens 75 Prozent Natriumchlorat mit Nitronaphthalin, Dinitrotoluol und mindestens 5 Prozent Rizinusöl, auch mit Zusatz von Paraffin).
Gesteins-Permonit, Permonit I (Gemenge von höchstens 32,5 Prozent Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Natronsalpeter, [157] höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, ferner von Mehl, Holzmehl und von Melan – Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim –).
Wetter-Permonit, Permonit II (Gemenge von höchstens 24,5 Prozent Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin, ferner von Mehl, Holzmehl, Kochsalz und von Melan – Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim –).
Silesia (Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, auch mit Zusatz von nitriertem Pflanzenmehle).

XXXV f.

c) Nitrierte Chlorhydrine.
3. Gruppe. Sprengstoffe, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen.
a) Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen, die den Anforderungen unter 1b und 2a nicht entsprechen, aber bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als Tetranitromethylanilin, auch 48 Stunden bei 75° gelagert beständig (gewichtsbeständig) sind.

XXXV a. Zif. 4.

b) Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitätsanforderungen genügt, und zwar:
α Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, ungepreßt, mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (85 Teile Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 1. Gruppe unter c α, β).
β Gemahlene Schießbaumwolle, auch mit Zusatz von 30 bis 50 Prozent Kali- oder Barytsalpeter in Patronenform gepreßt, mit einem Paraffinüberzug.

XXXV a. Zif. 6.

c) Chlorat- und Perchloratstoffe, die den Bedingungen unter 2b nicht entsprechen, aber nicht gefährlicher sind als Silesia, von folgender Zusammensetzung: 85 Prozent Kaliumchlorat und 15 Prozent Kolophonium, und zwar:
Alkalsite (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat oder 80 Prozent Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten – Gesamtmenge der organischen Nitrobestandteile 19 Prozent –, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten, in Verbindung mit allen Salpeterarten. Chloratmischungen dürfen keine Ammoniaksalze enthalten).
Cheddit I (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat, Dinitrotoluol, Nitronaphthalin und Rizinusöl, auch mit Zusatz von Paraffin).
Kinetit (ein durch Nitrozellulose gelatiniertes Nitrobenzol, in das ein Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist).
Permonite (Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Prozent Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat unter Zusatz von Leimgelatine, Natronsalpeter, Pflanzenmehl und höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol).
Silesia I (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, auch mit Zusatz von nitriertem Pflanzenmehle). [158]

XXXV a. Zif. 5.

d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in Mehlform, gekörnt oder gepreßt, ferner schwarzpulverähnliche Gemenge, die den Bedingungen unter 1d nicht entsprechen.

XXXV a. Zif. 6.

e) Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten ausländischen Fabrik. Sie dürfen nicht gefährlicher sein als Sprenggelatine oder Gurdynamit.
Hierzu gehören insbesondere:
Cosilit (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzenmehl, Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz).
Extra-Gummidynamit, Winterdynamit I und II – auch Belgisches Winterdynamit genannt – (Gemenge von höchstens 60 Prozent Nitroglyzerin und höchstens 8 Prozent Nitrobenzol, gelatiniert mit Kollodiumwolle, mit Zusatz von Salpeterarten, denen auch Holzmehl und indifferente, neutrale, beständige, färbende Stoffe beigemischt sein können).
Gelatinedynamit (Gemengt von mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Salpeter und kohlenstoffreichen Verbindungen).
Gurdynamit (Gemenge von Nitroglyzerin und mindestens 25 Prozent Kieselgur).
Schwergefrierbare Dynamite (Gemenge von mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Salpeter und kohlenstoffreichen Verbindungen, mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze des Nitroglyzerins durch nitrierte Chlorhydrine, durch Nitrobenzol oder durch Dinitroglyzerin oder ähnliche Stoffe).
Sicherheits-Gallerte-Dynamite (wasserhaltiges Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen Verbindungen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).
Wettersichere Gelatinedynamite I bis V (Gemenge von Nitroglyzerin, Salpetern, Mehlen – auch mit Zusatz von hochmolekularen Kohlenwasserstoffen –, Seifen, aromatischen Nitroverbindungen und stickstoffhaltigen Kohlenstoffträgern oder neutralen Salzen [Chloriden, Oxalaten, Sulfaten, Phosphaten oder dergleichen]).
Fördite, gelatinöse und nicht gelatinöse Kohlenfördite (Gemenge von gelatiniertem oder nichtgelatiniertem Nitroglyzerin, Kohlehydraten, Glyzerin, Nitrokohlenwasserstoffen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).
Gesilit mit oder ohne die Ziffern I, II und III (Gemenge von höchstens 30 Prozent durch Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin mit Salpeterarten, Kochsalz und Kohlehydraten, mit oder ohne Zusatz von Dinitrotoluol). [159]
Karbonite (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin mit Salpeter, Mehl und Zusätzen wie Kaliumbichromat, Glyzerin-Gelatine, höchstens 0,7 Prozent Kollodiumwolle und ähnlichen Stoffen).
Nobelit (Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen Verbindungen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).
Salite und Wittenberger Wetterdynamite (Gemenge von Nitroglyzerin – auch mit Zusatz von Kollodiumwolle –, Salpetern – mit oder ohne aromatische Nitroverbindungen –, Mehlen, stickstoffhaltigen Kohlenstoffträgern [Melassegummi oder dergleichen] und neutralen Salzen [Chloriden, Karbonaten, Oxalaten, Azetaten oder dergleichen]).
Sprenggelatine (ein mit mindestens 7 Prozent Kollodiumwolle gelatiniertes Nitroglyzerin).
Tremonit, auch Tremonit S mit oder ohne die angefügten Ziffern I, II, III (Gemenge von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Dinitroglyzerin mit Salpeter [Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter, Kalisalpeter, Natronsalpeter] und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen, Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlorammonium, Chlorkalium, Chlornatrium, Blutlaugensalz).
f) Proben anderer Sprengstoffe bis zum Gewichte von 15 kg , bei Aufgabe an amtlich anerkannte Prüfungsstellen zur Untersuchung, soweit sie nicht gefährlicher sind als Sprenggelatine oder Gurdynamit (vergleiche jedoch S. 160, Eingang der Beförderungsvorschriften).
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der Sprengstoffe trifft das Reichs-Eisenbahnamt.

B. Schießmittel. Bearbeiten

Bisher Anlage B Nr. XXXV d.

1. Gruppe. Schießmittel, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen (vergleicht auch die Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar:
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver – auch in Form von Kartuschen –, soweit sie nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(1) Die verwendete Nitrozellulose muß von bester Beschaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen[1] genügen.
a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 132° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 3 ccm betragen;
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180° liegen.
(2) Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, insbesondere völlig säurefrei sein.
(3) Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 170° haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 3 Stunden [160] auf 132° erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten;
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 160° haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 1½ Stunden auf 120° erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten.
(4) Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen bei der Trauzlschen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlänge (aus 60 Prozent Nitrozellulose [12 Prozent Stickstoffgehalt] und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine höchstens 10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe trifft das Reichs-Eisenbahnamt.

XXXV a. Zif. 5.

2. Gruppe. Schießmittel, die nur in Wagenladungen befördert werden dürfen (vergleiche aber die Beförderungsvorschriften unter B. Abs. (2)), und zwar:
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, die den Anforderungen für die Pulver der 1. Gruppe nicht entsprechen.
Rauchschwache nicht gelatinierte Nitrozellulosepulver (sogenannte Mischpulver).
Schwarzpulver (gepreßt oder gekörnt) und ähnliche für Schießzwecke geeignete Pulver.
Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate.

C. Andere explosionsfähige Stoffe. Bearbeiten

LIII a.

(1) Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte, die nicht unter A und B aufgeführt sind, müssen in trockenem Zustand einer Prüfung auf Schlagempfindlichkeit und Feuergefährlichkeit unterworfen worden sein, und sich dabei nicht gefährlicher erwiesen haben als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120°).
(2) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei dieser Prüfung trifft das Reichs-Eisenbahnamt.
(3) Mechanische Gemenge explosiver Natur sind nicht zu diesen Stoffen zu rechnen.

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

Zur Untersuchung durch amtlich anerkannte Prüfungsstellen können als Stückgut befördert werden Proben neuer Sprengstoffe, die nicht gefährlicher sind als der Vergleichs-Donarit (siehe Abt. A. 1. Gruppe a), in kleinen Mengen (bis zu 5 kg), wenn sie patroniert sind. Die Patronen müssen durch festes Papier zu Paketen bis zum Gewichte von 2½ kg vereinigt, und in eine starke, haltbare Holzkiste und diese wieder in eine hölzerne Überkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen den Wandungen beider Kisten muß mindestens 5 cm betragen und mit Kieselgur oder Sägemehl ausgefüllt sein. Dem Frachtbriefe muß die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers beigefügt werden, daß Art und Verpackung der Sendung diesen Vorschriften entspricht. [161]
Für die Beförderung der unter A, B und C aufgeführten Sprengstoffe gelten folgende Vorschriften:
A. Verpackung. Bearbeiten

1. Gruppe der Sprengmittel.

1. Ammoniaksalpetersprengstoffe (a).
(1) Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und diese in haltbare Holzbehälter fest zu verpacken.
(2) Mit Paraffin oder Zeresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen vereinigt werden. Auch nicht getränkte Patronen bis zum Gesamtgewichte von 2½ kg dürfen zu Paketen vereinigt werden, wenn diese durch einen Überzug von Zeresin oder Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest zu verpacken.
(3) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 50 kg betragen.
(4) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Ammoniaksalpetersprengstoff (Name), 1. Gruppe.“ tragen.
2. Organische Nitrokörper und Gemenge aus solchen (b).
(1) Die Stoffe müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden.
(2) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nitrokörper. 1. Gruppe.“ tragen. Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitrokörpern darf kein Blei verwendet werden.
3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) (c).
(1) Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle, ungepreßt, mit mindestens 25 Prozent Wasser- oder Alkoholgehalt (α) müssen mit Wasser- beziehungsweise alkoholdichten Umhüllungen versehen und diese in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Die Überkisten müssen die deutliche Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Kollodiumwolle“ „mit 25 Prozent Wasser“ oder „mit 25 Prozent Alkohol.“ „1. Gruppe.“ tragen.
(2) Gepreßte Schießbaumwolle und Kollodiumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (β) müssen wasserdicht in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nasse gepreßte Schießbaumwolle. (oder „Nasse gepreßte Kollodiumwolle.) 1. Gruppe.“ tragen.
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (d) müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe (a) verpackt sein. Die Aufschrift auf den Packgefäßen hat zu lauten: „Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 1. Gruppe.“

2. Gruppe der Sprengmittel.

1. Nasse organische Nitrokörper (a).
(1) Die mit Wasser angefeuchteten Nitrokörper sind in haltbare Holzbehälter mit Zinkblecheinsatz, die zwischen Deckel und oberem Rande eine Gummidichtung besitzen, zu verpacken. [162]
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „Nasse Nitrokörper. 2. Gruppe.“ tragen.
2. Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (b).
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammenfügen der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein.
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „Chloratsprengstoff (Name).“ oder „Perchloratsprengstoff (Name).“ „2. Gruppe.“ tragen.
3. Nitrierte Chlorhydrine (c) sind in starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu verpacken, die nur bis zu 9/10 ihres Fassungsraums gefüllt sein und nicht mehr als 25 kg nitrierte Chlorhydrine enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist einzeln in einen starken Holzbehälter mit Sägemehl so einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 cm starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist. Die Aufschrift des Holzbehälters hat zu lauten: „Nitriertes Chlorhydrin. 2. Gruppe.“

3. Gruppe der Sprengmittel.

1. Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen (a).
Verpackung wie bei den organischen Nitrokörpern der 1. Gruppe (b). Die Aufschrift auf den Gefäßen hat zu lauten: „Nitrokörper. 3. Gruppe.“
2. Schießbaumwolle und Kollodiumwolle (b).
(1) Die Stoffe müssen wasserdicht in haltbare Holzbehälter, die keine eisernen Reifen oder Bänder haben, so fest verpackt sein, daß der Inhalt sich nicht reiben kann. Außer den Holzbehältern sind auch sogenannte amerikanische Pappefässer zulässig. Die Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein.
(2) Mit Paraffin überzogene Patronen mit oder ohne Zusatz von 30 bis 50 Prozent Kali- oder Barytsalpeter sind vor dem Einlegen in die Behälter durch festes Umschlagpapier zu Paketen zu vereinigen.
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift: „Schießbaumwolle, (oder „Kollodiumwolle, oder „Schießbaumwollpatronen.) 3. Gruppe.“ tragen.
3. Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (c).
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen [163] derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammenfügen der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein.
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „Chloratsprengstoff (Name).“ oder „Perchloratsprengstoff (Name).“ „3. Gruppe.“ tragen.
4. Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (d).
(1) Die Stoffe müssen in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein, die das Verstreuen oder Verstauben des Inhalts sicher verhindern. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. Auch metallene Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, wenn ihr Verschluß zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann.
(2) Vor der Verpackung in Holzbehälter muß loses Kornpulver in dichte, haltbare Säcke, Mehlpulver in Lederbeutel geschüttet werden.
(3) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen.
(4) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „Sprengpulver. 3. Gruppe.“ tragen.
5. Dynamit und dynamitähnliche Sprengstoffe (e) und Sprengstoffproben (f).
(1) Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes (wohl aber paraffiniertes) Papier verwendet sein darf, müssen durch festes Umschlagpapier zu Paketen vereinigt sein; in den Paketen müssen sie mit Wellpappe so eingepackt sein, daß sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden. Die Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter, die keine eisernen Reifen oder Bänder haben, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben können.
(2) Die Behälter müssen an zwei gegenüberliegenden Stirnseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten versehen sein; bei Fässern und Tonnen sind Handgriffe nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist.
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen von Stoffen unter e finden die Vorschriften im Abs. (1) wegen der Benutzung von Wellpappe sowie der Abs. (2) keine Anwendung.
(4) Das Rohgewicht der Behälter mit Stoffen unter e darf höchstens 35 kg betragen.
(5) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „Dynamitpatronen usw. 3. Gruppe.“ sowie die Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrikmarke) tragen.

Schießmittel.

a) Für die 1. und 2. Gruppe gemeinsam.

Die Schießmittel – auch in Form von Kartuschen – müssen fest in haltbare Holzbehälter verpackt sein, deren Fugen so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen [164] Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. Metallene Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, wenn sie völlig dicht und nachgiebig genug sind, um die Entstehung eines eine Detonation bedingenden Innendrucks zu verhindern.

b) Für die 1. Gruppe.

Die Holzbehälter und metallenen Gefäße müssen die deutliche und haltbare Aufschrift „Rauchschwaches Pulver. 1. Gruppe.“ tragen.

c) Für die 2. Gruppe.

(1) Loses Kornpulver muß vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten in haltbare dichte Säcke geschüttet sein. Zum Verpacken von prismatischem Pulver in einzelnen Stücken sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zu verwenden. Die Wände der Behälter müssen gezinkt, Boden und Deckel müssen durch verleimte hölzerne Nägel oder durch Messingschrauben gut befestigt sein. Innerhalb des Behälters müssen sich zur Festlegung der Pulverprismen zwei Platten von Filz oder einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand, die andere unter dem Deckel befinden.
(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „Schießpulver. 2. Gruppe.“ tragen.

d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a bis c für Schießmittel und für gut durchgelatinierte Pulverfäden sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Frachtstücken von höchstens 200 kg Gewicht.

(1) Die Stoffe müssen in dichte Beutel gefüllt sein, die das Verstauben und Ausstreuen verhindern. Die Beutel müssen in Metallhülsen verpackt sein, deren Verschluß zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Das Schießmittel in jedem Beutel darf höchstens 1 kg, die damit beschickte Hülse höchstens 1,5 kg wiegen. Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn die zur Verpackung verwendeten Holzbehälter (vergleiche Abs. (2)) einen Zinkblecheinsatz haben.
(2) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulverfäden oder daraus hergestellten Fabrikaten müssen in haltbare Holzbehälter verpackt sein. Leerer Raum muß mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen so fest ausgefüllt werden, daß jedes Schlottern während der Beförderung ausgeschlossen ist.
(3) In einem Behälter dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel mit anderen explosionsfähigen Stoffen zusammengepackt sein.
(4) Die Behälter dürfen nur dann durch eiserne Nägel verschlossen sein, wenn diese gut verzinkt sind. Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. [165]

Andere explosionsfähige Stoffe.

Zur Verpackung der explosionsfähigen Stoffe in Abt. C sind haltbare, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verwenden, die das Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts sicher verhindern.

B. Aufgabe. Bearbeiten
(1) Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden: Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind.
(1) Die Sprengmittel der 2. Gruppe sowie die nach der Vorschrift unter A. d verpackten Schießmittel der 1. und 2. Gruppe werden nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut angenommen.
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg , für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten:
a) Diese Stoffe dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre Beförderung verboten ist.
b) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit Sonderzügen befördert wird, von vornherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde.
c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig.
d) Jede Sendung muß – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit der Eisenbahn im Einzelfalle – mindestens 1 Tag vor der Aufgabe unter Vorlegung einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden.
e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden.

C. Bescheinigungen.       Frachtbriefe. Bearbeiten
(1) Bei den Sprengmitteln der 1. und 2. Gruppe muß jede Sendung von einer Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, daß der Sprengstoff den Bestimmungen unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechend zusammengesetzt ist und die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Außerdem muß auf dem Frachtbriefe vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Verpackung des Sprengstoffs diesen Vorschriften entspricht.
(2) Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe muß im Frachtbrief angegeben sein, ob sie in Wasser löslich sind.
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgendes zu beachten:
a) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Sprengstoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die [166] Frachtbriefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes einzelnen Behälters enthalten; für Nitrozellulose sind sie besonders auszufertigen.
b) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und Verpackung der Sprengstoffe den Vorschriften unter Ia der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entspricht. Außerdem muß jeder Sendung von Patronen aus Dynamit oder aus den übrigen in der 3. Gruppe unter a und f aufgeführten Stoffen ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis und die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers über ordnungsmäßige Beschaffenheit und Verpackung beigegeben sein.
(4) Bei den Schießmitteln der 1. Gruppe muß auf dem Frachtbriefe von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Pulver den für sie gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß das Pulver oder die damit gefüllten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen (vergleiche auch Abs. (6)).
(5) Für die Schießmittel der 2. Gruppe gelten die Vorschriften für die Sprengmittel der 3. Gruppe im Abs. (3), (vergleiche auch Abs. (6)).
(6) Bei Versendung von Schießmitteln in Metallhülsen sowie von Pulverfäden und daraus hergestellten Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, die nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist folgendes zu beachten:
a) Jedem Behälter muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben sein, der keine anderen Gegenstände umfaßt.
b) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen. . . . . . verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ia getroffenen Bestimmungen entspricht.“
(7) Bei den explosionsfähigen Stoffen unter Abt. C muß auf dem Frachtbriefe durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Stoffe nach den Vorschriften unter Ia der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung geprüft sind und den gestellten Anforderungen entsprochen haben.
D. Beförderungsmittel. Bearbeiten
(1) Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden.
(2) Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Wagen dürfen zur Beförderung von wasserlöslichen Nitrokörpern (1. und 3. Gruppe der Sprengmittel) nicht verwendet werden (vergleiche C. Abs. (2)). [167]
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach A. d verpackt sind, gilt folgendes:
a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden.
b) Wagen, in deren Innern, eiserne Nägel, Schrauben, Muttern oder dergleichen hervorstehen, dürfen nicht verwendet werden.
c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden oder die demnächst zur Untersuchling in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht verwendet werden.
e) Die Sendungen müssen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in demselben Wagen befördert und dürfen unterwegs nur bei unabweislicher Notwendigkeit umgeladen werden.
f) Die beladenen Wagen müssen oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten deutlich sichtbare viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ tragen.
E. Verladung. Bearbeiten
(1) Spreng, und Schießmittel sowie explosionsfähige Stoffe der Abt. C dürfen nicht mit sprengkräftigen Zündungen (Ib Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verladen werden.
(2) Mit wasserlöslichen Nitrokörpern der 1. und 3. Gruppe der Sprengmittel darf Blei nicht in denselben Wagen verladen werden (vergleiche C. Abs. (2)).
(3) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe dürfen nicht mit Schwefel-, Salz- oder Salpetersäure zusammen in denselben Wagen verladen werden.
(4) Kleinere Sendungen von Sprengmitteln der 2. Gruppe dürfen nur in Mengen bis insgesamt 200 kg in denselben Wagen verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäß beschränkt werden.
(5) Für das Verladen der Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und der Sprengmittel der 3. Gruppe ist noch folgendes zu beachten:
a) Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, sie müssen vielmehr gelegt, gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
b) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritteln ihres Ladegewichts beladen werden.
c) Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengmittel ausgeladen werden. [168]
d) Die Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus, sondern müssen auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen werden. Das Verladen hat der Absender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen. Die besonderen Ladegeräte und Warnungszeichen (Decken, Flaggen oder dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
e) Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten, die aber nicht mit Petroleum gespeist sein dürfen.
f) Beim Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit, sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden; insbesondere dürfen die Behälter nicht gerollt oder geworfen werden.
(6) Schießmittel der 1. Gruppe dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus verladen werden.
(7) Schießmittel sowie gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate nach der Vorschrift unter A. d verpackt, dürfen nur in Mengen bis zu 200 kg Rohgewicht in einen Eisenbahnwagen zusammen verladen, andere Sprengstoffe dürfen nicht beigeladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäß beschränkt werden.
(8) Für das Verladen von Schießmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach A. d verpackt sind, gelten die Vorschriften des Abs. (5).

Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die Sprengmittel der 3. Gruppe sowie für Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten:

F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. Bearbeiten
(1) Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden.
(2) Vorüberfahrende Lokomotiven haben – tunlichst auch beim Begegnen auf freier Strecke – Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten, auch darf das Blaserohr nicht verengt sein. Während der Vorüberfahrt muß die Verladung unterbrochen, die Wagentüren müssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sendung muß mit einer Decke feuersicher geschützt sein.
(3) Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein. Im Sinne dieser und der Bestimmung unter G. Abs. (3) sind Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Holz nicht feuergefährlich.
(4) Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden, sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. [169]
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
G. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen beladenen Wagen in die Züge. Bearbeiten
(1) Sprengstoffe dürfen niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur da befördert werden, wo keine Güterzüge fahren.
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit Sprengmitteln der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, mit Sprengmitteln der 3. Gruppe oder mit Schießmitteln der 2. Gruppe beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden.
(3) Die Wagen mit solchen Stoffen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu prüfen. Vor und nach Wagen, worin loses Pulver in Mengen von höchstens 15 kg Rohgewicht oder andere Sprengstoffe in Mengen von höchstens 35 kg Rohgewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
(4) Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächsten hinter und vor ihnen laufenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen eine bediente Bremse haben.
H. Begleitung der Sprengstoff-Sendungen. Bearbeiten
Bei Aufgabe mehrerer Wagenladungen ist der Absender verpflichtet, zur Bewachung der Ladung besondere Begleitung beizugeben. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in, noch auf den beladenen Wagen nehmen.
J. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der an der Beförderung beteiligten Verwaltungen. Bearbeiten
(1) Sämtliche auf der Fahrt zu berührenden Stationen und das Personal der Züge, mit denen unterwegs gekreuzt wird oder die überholt werden, sind von Abgang und Ankunft der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnötige Aufenthalt vermieden und jede Gefahr möglichst ausgeschlossen wird.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen. [170]
K. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. Bearbeiten
(1) Der Empfänger muß durch die Empfangsstation im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung, die Empfangsstation durch eine Vorstation unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen benachrichtigt werden. Die Übernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Anmeldung zu erfolgen.
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche H.), die der Empfänger nicht innerhalb 3 Tagesstunden übernimmt, sind ohne Verzug von den Begleitern zu übernehmen.
(3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach der Ankunft nicht abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen und der Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung zu übergeben. Die Übergabe von Sprengstoffen aller Art an die Ortspolizeibehörde hat auch dann – und zwar auch auf Unterwegsstationen – zu erfolgen, wenn die Sendung in einen solchen Zustand geraten ist, daß die weitere Aufbewahrung auf der Station oder die Weiterbeförderung bedenklich erscheint.
(4) Bis zur Übernahme ist die Ladung besonders zu bewachen.
(5) Die Sprengstoffe dürfen nicht auf den Gütersteigen oder in den Güterböden entladen und gelagert werden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Beachtung der unter E und F gegebenen Vorschriften.

Ib. Munition. Bearbeiten

Zur Beförderung sind zugelassen:

Bisher Anlage B Nr. XXXV a. Zif. 2

1. Leucht- und Signalmittel.
Raketen und geladene Raketenhülsen für Zwecke des Krieges oder des Rettungswesens mit Treibsatz von so stark verdichtetem Kornpulver, daß es beim Abbrennen nicht mehr explodiert (wegen anderer Leucht- und Signalmittel vergleiche Ic Ziffer 3a und Ziffer 4; wegen Signalfeuerwerks vergleiche Ziffer 8).

XXXV a. Zif. 3

2. Zündschnüre ohne Zünder.
a) Schwarzpulverzündschnüre (gesponnene Hanfschnüre mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt) (wegen Sicherheitszünder vergleiche Ia Ziffer 1c).

XXXV a. Zif. 3

b) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarzpulverseele von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baumwollefäden).

XXXV a. Zif. 3

c) Detonierende Zündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Querschnitte mit Seele aus Sprengstoffen von nicht größerer Gefährlichkeit als reine Pikrinsäure),
d) Elektrische Zünder ohne sprengkräftige Zündung. [171]

II.

3. Nichtsprengkräftige Zündungen (Mündungen, die weder durch Sprengkapseln noch infolge sonstiger Einrichtungen eine brisante Wirkung äußern).
a) Zündhütchen für Schußwaffen, Zündspiegel.
b) Schlagröhren, Zündschrauben, Sicherheitszündschnuranzünder (Hebelzünder), Schlagzündschrauben oder ähnliche Zündungen mit kleiner Schwarzpulverladung, die durch Reibung oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden,
c) Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen, die eine brisante Wirkung hervorrufen. Zündmittel zu Geschoßzündern und dergleichen.
d) Platz- (Manöver-) Patronen für Handfeuerwaffen.

XXXV b.

4. Sprengkräftige Zündungen.
a) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).
b) Minenzündungen, die durch Elektrizität oder Reibung oder durch Sicherheitszünder (vergleiche Ic Ziffer 1c ) zur Wirkung kommen.
c) Geschoßzünder, in denen eine Sprengkapsel und brisanter Sprengstoff im Gewichte von höchstens 20 g oder Einrichtungen für brisante Zündung enthalten sind, ähnlich wie sie durch Sprengkapsel und Sprengstoff hervorgerufen wird (sogenannte brisante Geschoßzünder ohne Detonatoren).
d) Zündladungen (gepreßte Körper aus brisanten, nicht gefährlicher als reine Pikrinsäure sich verhaltenden Sprengstoffen von höchstens 20 g Gewicht mit eingesetzter Sprengkapsel – Sprengzündhütchen –).
e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder.
5. Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und Minen, ferner Sprengpatronen, Sprengbüchsen und dergleichen, sämtlich ohne Zünder.
a) Sprengladungen aus reiner Pikrinsäure oder aus Sprengstoffen, die sich bei der Prüfung nach Ia A. 1. Gruppe b nicht gefährlicher als reine Pikrinsäure erwiesen haben.

I.

b) Petarden für Knallhaltsignale auf Eisenbahnen in Blechkapseln.
6. Patronen für Handfeuerwaffen.

II.

a) Leere Patronenhülsen jeder Art mit Zündvorrichtungen.

XXXVI. Zif. 1

b) Fertige Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest verbunden sein, daß sie sich nicht ablösen können und ein Ausstreuen der Pulverladung verhindert ist.

Bisher Anlage B Nr. XXXVI. Zif. 2

c) Fertige Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall bestehen. Die ganze Menge des Pulvers muß sich in dem metallenen Patronenunterteil befinden und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen sein. Die Pappe muß so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist.

XXXVI. Zif. 3

d) Fertige Patronen in Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen eingelegt sind. [172]

XXXVI. Zif. 4

e) Fertige Zentralfeuerpappepatronen. Die Pappe muß eine Wandstärke von mindestens 0,7 mm haben und so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist.

XXXVII.

f) Kugelzündhütchen (Flobertmunition).

desgleichen.

g) Schrotzündhütchen (Flobertmunition).

desgleichen.

h) Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot.
7. Geladene Munition für Geschütze bis 15 cm Kaliber aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten ausländischen Fabrik.
a) Fertige Metallpatronen.
α) Granatpatronen (Schwarzpulver als Geschoßfüllung).
β) Schrapnellpatronen (Schwarzpulver in Form einer Bodenkammerladung im Geschoß, darüber Kugeln im Geschoß, mit Kolophonium oder dergleichen oder mit Schwarzpulver festgelegt).
γ) Panzergranatpatronen (Schwarzpulver als Füllung in dem mit massiver Spitze versehenen Geschoß).
δ) Kartätschpatronen, bei denen die Kugeln in einer Metallbüchse mit einem ungefährlichen, keine explosiven Eigenschaften besitzenden Mittel festgelegt sind.
ε) Schrapnellgranatpatronen (Granate und Schrapnell in sich vereinigende Geschosse oder getrennter Granat- und Schrapnellteil; Zusammensetzung ähnlich wie bei β unter Verwendung eines brisanten Sprengstoffs, der nicht gefährlicher ist als reine Pikrinsäure).
ζ) Sprenggranatpatronen (brisanter Sprengstoff, nicht gefährlicher als reine Pikrinsäure, außerdem Rauchentwickler).
b) Metallpatronen in getrenntem Zustande.
α) Geschützladungen (rauchschwaches Pulver in Metallkartuschen). Zusammensetzung wie bei den Patronen zu a.
β Geschosse.

XXXV a. Zif. 2

8. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen für Zwecke des Krieges oder des Rettungswesens, bestehend aus einer mit Bindfaden umschnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 200 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonationszünder enthält (wegen Signalfeuerwerks mit höchstens 75 g Kornpulver vergleiche Ic Ziffer 4).

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

A. Verpackung. Bearbeiten
Zu I. Bearbeiten
(1) Leucht- und Signalmittel sind in haltbare Holzbehälter aus mindestens 18 mm starken Brettern zu verpacken. Die Wände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messingschrauben oder verzinnte eiserne Schrauben gut befestigt sein. Die Behälter müssen im Innern mit gutem, zähem Papier vollständig ausgelegt sein. [173]
(2) Höchstes Rohgewicht eines Behälters 100 kg.
(3) Die Anzündestelle muß so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist.
(4) Die Leucht- und Signalmittel sind in die Behälter dergestalt einzubetten, daß jede Bewegung bei der Beförderung verhindert ist. Die Behälter müssen die Aufschrift tragen: „Leuchtmittel.“ oder „Signalmittel.“ „Ib“.
Zu 2. Bearbeiten
(1) Zündschnüre ohne Zünder sind in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Kisten oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Verstreuen oder Verstauben sicher verhindern und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind. Statt der hölzernen Behälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Die Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein.
(2) Höchstgewicht der Zündschnüre in einem Behälter 60 kg, höchstes Rohgewicht des Behälters 90 kg. Die Behälter müssen die deutliche und haltbare, auf rotem Papier gedruckte Aufschrift „Zündschnüre. Ib“ tragen.
Zu 3. Bearbeiten
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; bei den Zündungen unter a sind auch Holzfässer zulässig.
(2) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen unter a 200 kg, mit Zündungen unter b und c 50 kg.
(3) Vor Einlegung in die Behälter sind die Zündungen unter a in Mengen bis 1000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln fest zu verpacken, Manöverpatronen unter d in Schachteln, die höchstens 100 Stück enthalten.
(4) Die Zündungen unter b und c sind in die Behälter so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können.
(5) Eiserne Nägel dürfen zum Verschlusse nur verwendet werden, wenn sie gut verzinkt sind.
(6) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift sowie einen Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Abdruck der Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen.
Zu 4. Bearbeiten
a) Sprengkapseln.
(1) α) Höchstens 100 Stück müssen stehend nebeneinander mit der Öffnung nach oben in starken Blechbehältern so verpackt sein, daß eine Bewegung der einzelnen Kapseln (auch bei Erschütterungen) ausgeschlossen ist.
000 β) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen muß mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig ausgefüllt sein, wenn nicht die Einrichtung der Kapseln, zum Beispiel eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. [174]
000 γ) Der Boden und die innere Seite des Deckels des Blechbehälters müssen mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Wände der Behälter mit Kartonpapier so bedeckt sein, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
(2) α) Die so gefüllten Blechbehälter sind mit je einem haltbaren Papierstreifen so zu umkleben, daß der Deckel fest auf den Inhalt gepreßt und ein Schlottern der Sprengkapseln verhindert wird. Je 5 Blechbehälter sind in einem Umschlag aus starkem Packpapiere zu einem Pakete zu vereinigen oder in eine Pappschachtel fest einzulegen.
000 β) Die Pakete oder Schachteln sind in eine haltbare Holzkiste von mindestens 22 mm Wandstärke oder in einen starken Blechbehälter so einzuschließen, daß möglichst keine Hohlräume im Innern der Behälter entstehen. In jeder Schicht ist mindestens ein Paket oder eine Schachtel mit einem festen Bande zu umwinden; an diesem Bande muß das Palet oder die Schachtel ohne Schwierigkeit herausgenommen werden können.
000 γ) Hohlräume in den Behältern sind mit Papier, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – auszustopfen, worauf der Deckel des Behälters, wenn dieser aus Blech besteht, aufgelötet, wenn er von Holz ist, mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben befestigt wird. Die Löcher für die Schrauben müssen im Deckel und in den Wänden schon vor dem Füllen der Behälter vorgebohrt sein.
(3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern verhindert wird, ist in eine starke, dichte und mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Überkiste von wenigstens 25 mm Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. Der Raum zwischen Behälter und Überkiste muß allseitig mindestens 30 mm betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – ausgefüllt sein.
(4) Die Überliste muß die Aufschrift tragen: „Sprengkapseln. Ib. Nicht stürzen“ Sie ist mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
(5) Jede Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 kg enthalten; Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein,
b) Minenzündungen:
(1) Elektrische Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind zu höchstens 100 Stück aufrechtstehend in starke Blechbehälter oder in starke Pappschachteln zu verpacken. Im übrigen gelten die Vorschriften untera Abs. (1) und (2).
(2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder -bändern oder an einem Schafte aus getränkter Pappe sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu vereinigen. In einem Pakete dürfen höchstens 10 Stück zusammengebunden sein. Die Zündungen müssen abwechselnd an das eine oder das andere Ende [175] des Pakets gelegt sein. Je höchstens 10 Pakete sind in starkes Papier einzuwickeln, zu verschnüren und in eine stark Holz- oder Blechkiste zu verpacken, in der sie mittels Heu, Stroh oder ähnlichen Stoffen – alles völlig trocken – gegen Verschiebung gesichert sein müssen.
(3) Elektrische Zündungen an Holzstäben sind zu höchstens 100 Stück in hölzerne Kisten von mindestens 12 mm Deckel-, Boden- und Seitenwandstärke und mindestens 20 mm Stirnwandstärke zu verpacken. Die Kisten müssen mindestens 80 mm länger sein als die Zünder. An jeder Stirnwand muß die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt sein, so daß kein Zünder den anderen oder die Wandungen berühren kann und jedes Schlottern verhindert ist. Höchstens 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Überkiste zu verpacken.
(4) Friktionszünder sind zu je höchstens 50 Stück in ein Bündel zu vereinigen; ihr Reiberdrahtende muß mit einer über die Reiberdrahtöse greifenden Papierverklebung versehen sein. Die Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle und dann in Papier einzuschlagen; ihre umgebogenen Reiberdrahtenden sind zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und dann in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen. Hierbei muß darauf gesehen werden, daß die Holzwolle nicht in unmittelbare Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, damit der Reiberdraht beim Herausnehmen der Zünder oder beim Abnehmen der Papierkappe nicht hängen bleiben oder herausgerissen werden kann. Höchstens 20 Bündel sind in eine Kiste aus mindestens 22 mm starken gezinkten Brettern von der Länge der Zünder zu verpacken und mit Papier oder Holzwolle – beides völlig trocken – gegen Verschiebung zu sichern.
(5) Zünder mit Sicherheitszündschnüren (Ic Ziffer 1c) sind zu höchstens 100 Stück in eine Holzkiste aus mindestens 12 mm starken Brettern zu verpacken, jeder Zünder für sich zusammengerollt und höchstens 10 Zünder zu einem in starkes Papier eingeschlagenen und verschnürten Paket vereinigt. Die Pakete müssen unter sich und von den Kistenwandungen mindestens 20 mm abstehen und durch Hobelspäne, Holzwolle oder Werg – alles völlig trocken – gegen Verschiebung gesichert sein. Höchstens 10 solcher Kisten dürfen zusammengepackt werden.
(6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind, wie unter a Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben ist, zu verschließen und nach a Abs. (3) bis (8) in Überkisten zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat: „Minenzündungen. I b“.
c) Sprengkräftige Geschoßzünder und
d) Zündladungen sind zu höchstens 25 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messing, oder verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein. In den Holzkisten sind die Zünder und Zündladungen mittels Einlagen aus Holz oder Metall derart zu lagern, daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 10 mm abstehen und gegen Bewegung gesichert sind. Bei Verwendung von Zinkblecheinsätzen muß die Holzkiste mindestens 17 mm Wandstärke haben. Mehr als 4 Kisten dürfen nicht zusammengepackt werden. [176]
Verschluß der Holzkisten wie zu a Abs. (2) für Sprengkapseln. Verpackung in Überkisten wie zu a Abs. (3) bis (5), jedoch lichter Raum zwischen Kisten und Überliste mindestens 100 mm.
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Sprengkräftige Geschoßzünder. Ib“ oder „Zündladungen. Ib“.
e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder sind zu höchstens 10 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messing- oder verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein. Bei Verwendung von Zinkblecheinsätzen muß die Wandstärke der Holzkiste mindestens 17 mm betragen. In den Holzkisten sind die Gefechtspistolen mittels Holzeinlagen derart zu lagern, daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 20 mm abstehen und gegen Verschiebung gesichert sind. Mehr als 5 Kisten dürfen nicht zusammengepackt werden.
Verschluß der Kisten wie zu a Abs. (2) für Sprengkapseln. Verpackung in Überkisten wie zu a Abs. (3) bis (5), jedoch lichter Raum zwischen Kisten und Überkiste mindestens 100 mm.
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Geladene Gefechtspistolen für Torpedos. Ib“.
Zu 5. Bearbeiten
(1) Für die Sprengladungen unter a sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden; für die Petarden unter b Kisten aus mindestens 26 mm starken, gespundeten Brettern, die durch Holzschrauben zusammengehalten, völlig dicht und von einer dichten Überkiste umgeben sind. Letztere darf höchstens 0,06 cbm groß sein.
(2) Die Sprengladungen unter a sind so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Petarden unter b müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips gebettet oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder untereinander, noch die Kistenwände berühren können.
(3) Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Brisante Sprengladungen. Ib“ oder „Petarden für Haltsignale. Ib“.
Zu 6. Bearbeiten
(1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Behälter sind dicht neben- und übereinander in starke, dichte, sicher verschlossene Überkisten zu verpacken. Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – so fest auszufüllen, daß jedes Schlottern verhindert ist.
(2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht übersteigen.
(3) Eiserne Nägel dürfen zum Verschluß nur verwendet werden, wenn sie gut verzinkt sind. Die Kisten müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift und einen Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Abdruck oder Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen.
Zu 7. Bearbeiten
(1) Die Munition für Geschütze bis zu 15 cm Kaliber darf nicht mit Zündern versehen sein, sondern muß an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlen Zapfen enthalten. [177]
(2) Die Patronenhülsen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten. In diesem Falle muß das Zündhütchen entweder durch eine wenigstens 1 mm starke Metallplatte bedeckt sein oder um wenigstens 0,5 mm gegen den Boden der Patronenhülse versenkt liegen. Die Zündschrauben oder Zündhütchen müssen durch Metallbügel mit Gummieinlage, die mit drei Armen den Rand der Patronenhülse umgreifen und dadurch in ihrer Lage gesichert sind, gegen Stoßwirkungen geschützt sein. Bei Munition von weniger als 10 mm Kaliber können statt der Metallbügel mit Gummieinlage auch mindestens 3 mm starke Pappscheiben verwendet werden, die in den Packkisten zwischen den Böden der Patronen und den Kistenwänden liegen und an den Stellen für die Zündschrauben oder Zündhütchen entsprechende Auslochungen haben. Haben die Hülsen keine Zündschrauben, so müssen Zinkverschlußschrauben vorhanden sein. In diesem Falle sind Pappscheiben oder Metallbügel nicht erforderlich.
(3) Die Munition ist in haltbare Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Verschiebung verhindert ist.
(4) Zum Schließen der Kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden.
(5) Die Kisten müssen, wenn sie nicht mit Zinkblecheinsatz versehen sind, innen und außen einen haltbaren Firnißanstrich haben. Sie sind mit sicheren Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift zu versehen:
„Zusammengesetzte Munition für Geschütze.“
oder
„Getrennte Munition für Geschütze.“
oder
„Geladene Geschosse für Geschütze.“
oder
„Geschützladungen in Metallkartuschen.“
Zu 8. Bearbeiten
(1) Signalfeuerwerk muß in haltbare Holzbehälter fest verpackt sein, deren Fugen so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben.
(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Signalfeuerwerk. Ib“ tragen.
B. Aufgabe. Bearbeiten
Geladene Munition für Geschütze (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) dürfen nicht als Eilgut aufgegeben werden. Für die Gegenstände der Ziffer 7 und 8 gelten bezüglich der Aufgabe außerdem die Vorschriften unter Ia B für die Sprengmittel der 3. Gruppe.

C. Bescheinigungen.       Frachtbriefe. Bearbeiten
(1) Bei den Leucht- und Signalmitteln der Ziffer 1 muß auf dem Frachtbriefe vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und Verpackung der Sendung den unter Ib Ziffer 1 der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Vorschriften entsprechen. [178]
(2) Bei den detonierenden Zündschnüren der Ziffer 2c muß auf dem Frachtbriefe durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit des Sprengstoffs den Bedingungten unter Ib Ziffer 2c Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entspricht.
(3) Bei den nicht sprengkräftigen Zündungen des Ziffer 3 hat der Absender im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen . . . . . verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für nicht sprengkräftige Zündungen getroffenen Vorschriften entspricht.“
(4) Bei den sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 4 muß der Frachtbrief eine vom Absender und von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für sprengkräftige Zündungen getroffenen Verpackungsvorschriften enthalten. Bei den sprengkräftigen Zündungen unter Ziffer 4c bis e muß außerdem durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Bestimmungen für reine Pikrinsäure entspricht.
(5) Bei der Munition der Ziffer 5 hat der Absender im Frachtbriefe zu bescheinigen, daß die Sendung nach der Vorschrift unter Ib in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung verpackt ist. Bei den Sprengladungen unter a muß außerdem durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Bedingungen unter Ib 5a entspricht. Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen von Sprengladungen durch andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß die Sprengladungen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen.
(6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, in der auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen . . . verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für Patronen für Handfeuerwaffen getroffenen Vorschriften entspricht.“
(7) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 ist eine durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in der Munition befindlichen Spreng- oder Schießmittel von guter Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sind, daß sie in den Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der Munition den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib zu 7 Abs. (2) bis (5) getroffenen Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden. [179]
(8) Bei Signalfeuerwerk der Ziffer 8 muß auf dem Frachtbriefe vom Absender bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib entspricht.
D. Beförderungsmittel. Bearbeiten
(1) Zur Beförderung aller Munitionsgegenstände müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden.
(2) Für Geschützmunition (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vorschriften unter Ia D für die Sprengmittel der 3. Gruppe.
E. Verladung. Bearbeiten
(1) Die Zündungen der Ziffer 4 dürfen nicht mit Sprengstoffen unter Ia und nicht mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (1b Ziffer 7 und 8) in denselben Wagen verladen werden.
(2) Für die Verladung geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von Signalfeuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vorschriften unter Ia E für die Sprengmittel der 3. Gruppe.
F. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
Bei der Beförderung von geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von Signalfeuerwerk (Ziffer 8) sind die Vorsichtsmaßregeln unter Ia F bis K zu beachten.

Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. Bearbeiten

Zur Beförderung sind zugelassen:
1. Zündkörper, Zündschnüre.

Bisher Anlage B Nr. III.

a) Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reib- und Streichzünder.

XLII.

b) Pyrotechnische Zündhölzer, wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer und dergleichen.

IV.

c) Sicherheitszünder (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauche mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitte) (wegen anderer Zündschnüre vergleiche Ib Ziffer 2).
2. Pyrotechnische Scherzartikel, Zündbänder.

XLI.

a) Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier und ähnliche Sachen, die ganz geringe Mengen von Kollodiumpapier oder kleine Knallsilberpünktchen enthalten.

XLIII.

b) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Artikel mit Knallsilber; 1.000 Stück dürfen nicht über 1 g Knallsilber enthalten.
c) Konfettibomben, Boskozylinder, Kotillonfrüchte und ähnliche Artikel, die eine kleine Ladung von Kollodiumwolle zum Ausstoßen einer ungefährlichen Füllung wie Wattekugeln, Konfetti und dergleichen enthalten. [180]

XLIIa.

d) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder, Paraffinzündbänder, enthaltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker, Ultramarin oder dergleichen. In 1.000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7,5 g Knallsatz verwendet sein.

XLIIb.

e) Sogenanntes spanisches Feuerwerk, wie Radauplätzchen, Krawallstangen, Gewitterhagel.
Der einzelne Körper darf höchstens 2,5 g wiegen und neben Gummi und Farben höchstens 6 Prozent gelben Phosphor, höchstens 23 Prozent amorphen Phosphor und höchstens 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten.
3. Feuerwerkskörper.

XXXVIII.

a) Kunstfeuerwerkskörper, wie Raketen, römische Lichter, Fontänen, Feuerräder, Sonnen und dergleichen,

desgleichen.

b) Klein- und Salonfeuerwerk, wie Frösche, Schwärmer, Silber- und Goldregen und ähnliche in der Hand abzubrennende Feuerwerkskörper.

XLII.

c) Bengalische Feuer, bengalische Fackeln, Signal blue-lights und dergleichen.
Für die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper gilt folgendes:
(1) Sie dürfen keine erhebliche Sprengwirkung hervorrufen können, auch keine Mischungen enthalten, die sich von selbst oder durch Reibung, Druck oder Schlag leicht entzünden.
Es sind gestattet:
a) in Nitratsätzen und bei bengalischen Magnesiumfackeln ein Zusatz von höchstens 3 Prozent Magnesiumpulver;
b) in besonderen kleinen Leuchtkörpern, die im Feuerwerkskörper eingebettet sind, Chloratmischungen mit einem Gehalte von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat;
c) in Papierhülsen eingefüllte Pfeifensätze, die pikrinsaure Magnesia und chlorsaures Salz enthalten. Die fertigen Pfeifensätze dürfen aber durch Stoß, Schlag oder Zündung nicht zur Detonation gebracht werden können.
Andre gelben Phosphor, Zinkstaub, Magnesiumpulver oder Chlorate enthaltende Mischungen sind nicht zulässig.
(2) Die Körper unter a und b müssen hauptsächlich aus Mehlpulver bestehen, gemischt mit Kohle, Metallpulver (Gußeisen, Gußstahlpulver), Aluminiumflitter, Bleiglätte und anderen Mineralpulvern in gepreßtem Zustande. Von gekörntem Schwarzpulver darf der einzelne Körper höchstens 30 g enthalten.

Bisher Anlage B Nr. XXXVIII.

4. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend aus einer mit Bindfaden umschnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 75 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonationszünder enthält (wegen anderen Signalfeuerwerks vergleiche Ib Ziffer 8).

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

A. Verpackung. Bearbeiten
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden. Bei den Gegenständen der Ziffer 1a sind auch feste Blechgefäße zulässig. Bei den Gegenständen der Ziffern 2b bis e , 3 und 4 müssen die Kisten aus [181] gefügten Brettern bestehen; ihre Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopfleisten miteinander verbunden sein (sogenannte französische Kisten). Bei den Gegenständen der Ziffern 1c , 2b bis e, 3 und 4 müssen die Kisten eine Brettstärke von mindestens 18 mm haben; im Innern sind sie mit gutem, zähem Papier vollständig auszulegen; an Stelle des Papiers sind dünne Zinkeinsätze zulässig.
(2) Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände:
a) der Ziffern 1a,2a und 2c:
in starke Papierumschlägt oder Schachteln;
b) der Ziffer 1 b
in Schachteln und je 10 bis 12 Schachteln in einen Papierumschlag;
c) der Ziffer 2b
in Holzkistchen oder in starke mit Papier umwickelte Pappschachteln, wobei jeder Behälter höchstens 1.000 Stück enthalten darf; zur Festlegung ist Sägemehl zu verwenden;

d) der Ziffer 2d
α) Zündblättchen in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 100 Zündpillen enthalten darf. Je 12 Schachteln mit Zündblättchen sind zu einer Rolle und je 12 Rollen wieder zu einem festen Pakete mit Papierumschlag zu verbinden,
β) Zündbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter α oder in zylindrische Blechbüchsen mit oben und unten dicht aufgeschobenen Deckeln. Jede Büchse darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zündpillen enthalten. Höchstens je 30 Büchsen sind durch Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen;
e) der Ziffer 2e
in Holzkistchen, von denen jedes nicht mehr als 144 Feuerwerkskörper, gut in Sägemehl verpackt, enthalten darf;
f) der Ziffer 3
in starke Pappschachteln; für die Gegenstände unter c dieser Ziffer sind auch Papierbeutel zulässig; größere Kunstfeuerwerkskörper sind in Papierumschläge zu verpacken, wenn nicht ihre Anzündestelle mit einer Papierkappe bekleidet ist – in beiden Fällen muß ein Ausstreuen des Satzgemenges verhindert sein –,
g) der Ziffer 4
in starke Schachteln, in die das Signalfeuerwerk fest eingebettet werden muß, die einzelnen Körper durch eine starke Schicht Sägemehl oder einen ähnlichen geeigneten Stoff voneinander getrennt.

(3) Ein Bewegen der Pakete in den Kisten muß ausgeschlossen sein. Bei den Gegenständen der Ziffern 2e bis e, 3 und 4 müssen die Zwischenräume in den äußeren Behältern mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen (Holzwolle, Papier oder dergleichen) fest ausgestopft sein. Feuchtes Heu, Putzwolle oder ähnliche zur Selbstentzündung neigende Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Bei größeren Feuerbildern (Transparenten) genügt sicheres Befestigen in der Kiste. [182]
(4) Auf den äußeren Behältern muß bei den Artikeln der Ziffern 1, 2b bis e, 3 und 4 ihr Inhalt und bei den Artikeln der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 außerdem die genaue Adresse des Absenders deutlich und dauerhaft angegeben sein.
(5) Das Rohgewicht einer Kiste mit Artikeln der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 darf 100 kg, ihr Gesamtgewicht an Feuersatz 20 kg, das darin enthaltene Feuerwerkskornpulver 2,5 kg nicht übersteigen.
B. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
(1) Zündhölzer der Ziffer 1a in Mengen bis zu 5 kg, die gemäß Abschnitt A verpackt sind, dürfen mit anderen Gegenständen (ausgenommen die Stoffe unter Ia bis c, II und III dieser Anlage) in ein Frachtstück vereinigt werden.
(2) Die Beförderung hat in bedeckten Wagen zu geschehen.
(3) In den Frachtbriefen muß bei den Gegenständen der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 vom Absender bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften unter Ic der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen.

Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. Bearbeiten

Zur Beförderung sind zugelassen:

Verdichtete Gase: Bearbeiten

Bisher Anlage B Nr. XLIV b.

1. Kohlensäure und Grubengas.
2. Azetylen, in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes.

XLV A und B

3. Leucht- und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusätze von höchstens 30 Prozent Azetylen (Mischgas), sowie Wassergas.

XLV A.

4. Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Preßluft.

Verflüssigte Gase: Bearbeiten

XLVI.

5. Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, schweflige Säure, Chlorkohlenoxyd (Phosgen).
6. Chlormethyl und Chloräthyl.
7. Flüssige Luft.

Beförderungsvorschrlften. Bearbeiten

A. Art der Packgefäße. Bearbeiten
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6:
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die bei Leuchtgas von mehr als 10 Atmosphären Überdruck und bei den Stoffen der Ziffern 2 und 4 nahtlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlormethyl und Chloräthyl auch kupferne Gefäße. Als Schutzumhüllung für die Gefäße dürfen Kisten verwendet werden.
b) Bei flüssiger Luft (Ziffer 7):
α) Glaßgefäße mit luftleeren Doppelwänden.
Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpropfen so verschlossen sein, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern einen erheblichen [183] Überdruck zu erzeugen, daß aber ein Ausfließen des Inhalts verhindert wird. Der Filzpfropfen muß so befestigt sein, daß er sich beim Kippen oder Umkehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder durch ein ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Drahtkörbe oder anderen Gefäße sind in Metallkästen oder in Holzkisten mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung geschlossen sind. Die Metallkästen oder Holzkisten müssen an dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe dicht sein, daß im Falle eines Bruches der Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann. In den Kisten dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden, dagegen ist Holzwolle zulässig.
β) Gefäße aus anderem Stoffe.
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht erforderlich. Die Vorschriften für den Verschluß der Glasflaschen unter α gelten sinngemäß auch für solche Gefäße.
c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger, gleichmäßig verteilter Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel (Azeton) eingefüllt werden, daß sich die durch Aufnahme des Azetylens eintretende Volumvergrößerung unbehindert vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der Außentemperatur auf 45° ein genügender Gasraum verbleibt.
B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße. Bearbeiten
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den Probedruck nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 nicht über 8 kg (auf das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird.
(2) Bei Flaschen (Gefäßen von höchstens 21 cm innerem Durchmesser und von höchstens 2 m Länge) aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, mit Ausnahme der Gefäße für Stoffe der Ziffer 2, sind höhere Beanspruchungen zugelassen, jedoch müssen die Wandstärken neuer Flaschen mindestens so bemessen sein, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (C) nicht über 30 kg auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Dabei muß die aus der schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung mindestens um ein Drittel unter der Streckgrenze liegen, die aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche festgestellt wird. Unzulässig ist Material, dessen Streckgrenze höher als 45 kg (auf das Quadratmillimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 mm Zerreißlänge weniger als 12 mm beträgt. Als Streckgrenze gilt im Zweifelsfall eine bleibende Längenveränderung des Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der Flaschen darf nicht weniger als 3 mm betragen. [184]
C. Amtliche Prüfung der Gefäße. Bearbeiten
(1) Neue Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer müssen vor ihrer Verwendung von einem durch die zuständige Behörde ermächtigten Sachverständigen auf Beschaffenheit des Materials und Herstellungsart geprüft (B) sowie einer Wasserdruckprobe unterzogen werden. Gefäße für Azetylenlösungen sind vor der Verwendung auch auf die Beschaffenheit der porösen Masse und die zulässige Füllung mit dem Lösungsmittel (siehe A c ) zu prüfen. Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen Prüfungen mindestens an einem von je 200 Gefäßen vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte Bomben) sind vor der Prüfung sorgfältig auszuglühen.
(2) Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck muß:
a) bei dem in Azeton gelösten und in porösen Massen aufgesaugten Azetylen (Ziffer 2) mindestens 40 Atmosphären betragen, bei den übrigen verdichteten Gasen um 50 Prozent höher sein als der Füllungsdruck, diesen aber mindestens um 5 Atmosphären übersteigen;
b) bei den verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen:
bei Kohlensäure   190 Atmosphären,
bei Stickoxydul 180 Atmosphären,
bei Ammoniak 30 Atmosphären,
bei Chlor 22 Atmosphären,
bei schwefliger Säure 12 Atmosphären,
bei Chlorkohlenoxyd 30 Atmosphären,
bei Chlormethyl 16 Atmosphären,
bei Chloräthyl 12 Atmosphären.
(3) Die Druckprobe ist zu wiederholen:
a) alle 2 Jahre bei den Gefäßen für Chlor, schweflige Säure, Chlorkohlenoxyd, Chlormethyl und Chloräthyl;
b) alle 5 Jahre bei den Gefäßen für die übrigen Gase.
Bei der wiederholten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Gefäße auszuglühen.
Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2. Bei diesen Gefäßen sind nach 5jähriger Benutzung herausgreifende Prüfungen anzustellen, wobei ½ Prozent der jährlich beschafften Gefäße, mindestens jedoch 1 Gefäß, bereit zu stellen ist. Von diesen Gefäßen muß der Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl auf Festigkeit und Abnutzung sowie auf Beschaffenheit der porösen Masse prüfen.
(4) Bei den Druckproben müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ermöglichen, den Druck stoßfrei zu steigern. Die Gefäße müssen den Probedruck aushalten, ohne die Form dauernd zu ändern oder undicht zu werden.
D. Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke). Bearbeiten
(1) Die Gefäße für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit mindestens einem Ventile zum Füllen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylenlösungen (Ziffer2) dürfen die mit dem Gase in Berührung kommenden Teile der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei [185] Chlorkohlenoxyd, Fett- und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte Stopfen zulässig; diese müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht.
(2) Auf den Gefäßen müssen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein:
a) bei den verdichteten Gasen:
α) die Höhe des zulässigen Druckes,
β) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;
b) bei den verflüssigten Gasen:
α) das Gewicht des leeren Behälters einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventil, Schutzkappe, Stopfen und dergleichen),
β) das zulässige Höchstgewicht der Füllung,
γ) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
E. Füllung der Gefäße. Bearbeiten
(1) Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefäße für verdichtete Gase beträgt bei 17,5°:
für gasförmige Kohlensäure und Grubengas 20 Atmosphären Überdruck.
für in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes Azetylen 15
für Fettgas, Mischgas und Wassergas 10
für Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stickstoff und Preßluft 200
(2) Die zulässige höchste Füllung der Gefäße für verflüssigte Gase der Ziffern 5 und 6 beträgt:
für Kohlensäure 1 kg Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Gefäßes.
für Stickoxydul 1 kg Flüssigkeit für je 1,34 Liter
für Ammoniak 1 kg Flüssigkeit für je 1,86 Liter
für Chlor 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 Liter
für schweflige Säure 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 Liter
für Chlorkohlenoxyd 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 Liter
für Chlormethyl 1 kg Flüssigkeit für je 1,25 Liter
für Chloräthyl 1 kg Flüssigkeit für je 1,25 Liter
F. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
(1) Werden Gefäße mit Gasen der Ziffer 5 (ausgenommen Chlor) und der Ziffer 6 in Kisten verpackt, so ist das Beipacken anderer Gegenstände gestattet.
(2) Nicht in Kisten verpackte Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Rollen verhindern. [186] Ihre Ventile müssen Schutzkappen aus Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem Gusse tragen; bei Gefäßen aus Kupfer sind kupferne Schutzkappen zulässig. Keiner Kappe bedürfen Ventile, die im Innern des Flaschenhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten gut sitzenden Metallstöpsel geschützt sind.
(3) Auf Kisten, worin Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 verpackt sind, muß der Inhalt deutlich angegeben sein. Holzkisten und Metallkästen mit flüssiger Luft (Ziffer 7) müssen die deutlichen Aufschriften „Flüssige Luft.“, „Oben.“, „Unten.“, „Sehr zerbrechlich.“ tragen.
(4) Bei jeder Sendung von verdichteten Gasen (Ziffern 1 bis 4) hat der Absender auf Verlangen den in den Behältern vorhandenen Druck durch ein richtig zeigendes Manometer nachzuweisen. Die Prüfung hat der Annahmebeamte im Frachtbriefe zu bescheinigen.
Für Fett- und Mischgas in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen gilt diese Vorschrift nicht.
(5) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen, auch nicht den Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme ausgesetzt werden.
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden:
a) offene Wagen
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind;
2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind;
b) bedeckte Wagen
für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c) und für die verflüssigten Gase, mit Ausnahme von Chlormethyl und Chloräthyl (vergleiche a Ziffer 2); Kesselwagen mit verflüssigten Gasen müssen mit einem hölzernen Überkasten versehen sein;
c) offene oder bedeckte Wagen
für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind.
(7) Die Behälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Eisenbahnwagen so zu lagern, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können. Die Behälter mit flüssiger Luft müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sein. Auch sind sie nicht in unmittelbarer Nähe von leicht brennbarm kleinstückigen oder leicht brennbaren flüssigen Stoffen zu verladen. [187]
G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. Bearbeiten
(1) Die verflüssigten Gase der Ziffer 5 dürfen in kleinen Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis 3 g , Ammoniak und Chlor bis 20 g, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) bis 100 g auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgenden Bedingungen befördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul nur bis zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor nur bis zu zwei Dritteln, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) nur bis zu drei Vierteln gefüllt sein. Jede Glasröhre muß in einer zugelöteten mit Kieselgur gefüllten Blechkapsel und diese in einer starken Holzkiste verpackt sein. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, doch dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Chlor enthaltenden Röhren in dieselbe Kiste gelegt werden. Den Blechkapseln mit verflüssigten Gasen (ausgenommen Chlor) dürfen auch andere Gegenstände beigepackt werden.
(2) Chlormethyl und Chloräthyl bis zu 100 g in Glasröhren bei einer Gesamtmenge von höchstens 5 kg dürfen allein oder mit anderen Gegenständen zusammen in starke Kisten verpackt werden, wenn die Glasröhren darin fest eingebettet sind. Die Kisten müssen auf rotem Grunde die gedruckte Aufschrift „Feuergefährlich.“ tragen. Enthalten die Kisten nicht mehr als 100 g Chlormethyl oder Chloräthyl, so dürfen sie in bedeckten Wagen befördert werden.
(3) Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens 25 g flüssige Kohlensäure und höchstens 1 g Flüssigkeit auf 1,34 ccm Fassungsraum enthalten, werden ohne Beschränkung befördert, wenn die Kohlensäure nicht mehr als ½ Prozent Luft enthält.
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft und innerhalb der letzten 5 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch nur auf höchstens 150 Atmosphären verdichtet sein. Im übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte A, B, D bis F.

Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. Bearbeiten

Zur Beförderung sind zugelassen:

Bisher Anlage B Nr. XLVIIIa.

1. Die Metalle der Alkalien und der alkalischen Erden, wie Natrium, Kalium, Kalzium und dergleichen sowie Legierungen dieser Metalle miteinander:

XLIXb.

2. Kalziumkarbid, auch imprägniert, Kalziumhydrür (Hydrolith).

XLIXa.

3. Natriumsuperoxyd. [188]

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

A. Verpackung. Bearbeiten
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Eisen (auch Eisenblech) zu verwenden. Stoffe der Ziffer 1 bis zu 5 kg dürfen auch in starken, sicher und dicht verschlossenen Glasgefäßen befördert werden. Die Gefäße müssen völlig trocken oder mit Petroleum beschickt sein.
(2) Die Packgefäße der in den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Stoffe müssen in Schutzumhüllungen eingesetzt sein, und zwar:
a) die Gefäße aus Eisen oder Eisenblech mit Stoffen der Ziffer 1 in Holzkisten oder in eiserne Schutzkörbe,
b) Glasgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 oder Gefäße mit Stoffen der Ziffer 3 in Holzkisten mit verlötetem Blecheinsatz. Die in solche Kisten eingesetzten Glasgefäße sind mit trockener Kieselgur oder mit ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest einzubetten. Bei Glasgefäßen mit Mengen bis zu 250 g dürfen statt der Holzkisten sicher und dicht verschlossene Blechgefäße verwendet werden.
(3) Auf den Versandstücken muß ihr Inhalt fest und dauerhaft angegeben sein, auch müssen sie die Aufschrift tragen: „Vor Nässe zu schützen.“
B. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
(1) Mengen bis zu 5 kg, die gemäß Abschnitt A verpackt sind, dürfen anderen Gegenständen beigepackt werden.
(2) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nicht geworfen und müssen im Wagen so fest gelagert werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind.
(3) Zur Beförderung sind bedeckte Wagen zu verwenden.

II. Selbstentzündliche Stoffe. Bearbeiten

Zur Beförderung sind zugelassen:

Bisher Anlage B Nr. VI. Abs. (1)

1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor.

VI. Abs. (2)

2. Amorpher (roter) Phosphor, Phosphorkalzium, Phosphorstrontium, Phosphoreisen und ähnliche Verbindungen von Phosphor mit Metallen.

VIa.

3. Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten, deren Schmelzpunkt über 35° liegt.

IX.

4. Zinkäthyl, auch in ätherischer Lösung.

XXVIII.

5. Frisch geglühter Ruß.

XXIX.

6. Frisch geglühte Holzkohle, gemahlen oder körnig. [189]

XXX.

7. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie- und Chappe-Seide) in Strängen.

XXXI.

8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt: Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute – in rohem Zustand, als Abfälle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen –; ferner Seilerwaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen.

La.

9. Gefettete Eisen- und Stahlspäne (Dreh-, Bohrspäne und dergleichen).

LI.

10. Mit Fett oder Öl getränktes Papier und daraus gefertigte Hülsen.
11. Pyrophorische Metalle.

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

A. Verpackung. Bearbeiten
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen in starke, dichte, gut verlötete Blechgefäße verpackt und diese in starke, sicher verschlossene Holzbehälter fest eingesetzt sein. Bei den Stoffen der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blechgefäße auch Glasgefäße, Kruken oder Kisten verwendet werden. Gewöhnlicher Phosphor muß mit Wasser umgeben sein. Auf den Kisten muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein, bei gewöhnlichem Phosphor ist die Bezeichnung „Oben.“ beizufügen.
(2) Die Stoffe der Ziffer 3 sind entweder in Kisten zu verpacken, die kein Ausstreuen gestatten, oder sie müssen in ungeladene Geschosse eingegossen sein.
(3) Zinkäthyl (Ziffer 4), auch in ätherischer Lösung, ist in starke, dichte, gut verschlossene Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verpacken.
Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von Asche oder trockener Kieselgur in starke Blechgefäße einzusetzen, die dicht zu verlöten sind. Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen. Offene Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein muß.
Jedes Versandstück muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift tragen: „Feuergefährlich.“ Übergefäße mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift versehen sein: „Vorsichtig tragen.“ Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden.
(4) Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlossene Behälter zu verpacken. Holzbehälter müssen im Innern mit dichten Stoffen ausgekleidet sein; sie sind in haltbare Übergefäße (Körbe, Kübel, Kisten) einzusetzen.
(5) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in starke Kisten verpackt sein. Sind die Kisten höher als 12 cm, so müssen zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch Holzroste ausreichende Hohlräume geschaffen sein, die mit Öffnungen in den Kistenwänden in Verbindung [190] stehen, so daß Luft durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern.
(6) Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und nicht trockene Putzlappen (Putztücher) in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken.
(7) Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Metallgefäße zu verpacken. Verpackung ist nicht erforderlich, wenn eiserne Deckelwagen oder offene eiserne Wagen mit Decken verwendet werden.
(8) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und diese in verlötete Blechgefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen Stoffen ausgefüllt sind.
B. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zusammengepackt werden:
a) die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 kg;
b) Zinkäthyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 kg, wobei die Gefäße in den Behälter fest eingebettet sein müssen; jedoch ist das Zusammenpacken mit anderen selbstentzündlichen Stoffen, sowie mit Sprengstoffen (Ia), Munition (Ib), Zündwaren und Feuerwerkskörpern (Ic) und mit den unter III aufgeführten brennbaren Flüssigkeiten nicht gestattet;
c) die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschränkung.
(2) Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, daß
a) Ruß (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) nicht frisch geglüht sind (das heißt mindestens 48 Stunden gelagert haben),
b) Seide in Strängen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist,
c) Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet oder gefirnißt sind,
so werden diese Stoffe ohne Beschränkung befördert.
(3) Die Stoffe der Ziffer 8 – ausgenommen gebrauchte Putzwolle und nach Abschnitt A. Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) – müssen trocken sein.
(4) Papierhülsen der Ziffer 10 dürfen nur befördert werden, wenn im Frachtbriefe bescheinigt ist, daß sie nach der Tränkung mit Fett oder Öl erhitzt und dann in Wasser völlig abgekühlt sind.
(5) Zur Beförderung sind zu verwenden:
a) für Zinkäthyl (Ziffer 4) offene Wagen; kleinere Mengen bis zu 10 kg dürfen allein oder nach Abs. (1) b mit anderen Gegenständen zusammengepackt auch in bedeckte Wagen verladen werden;
b) für die Stoffe der Ziffern 7, 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen oder offene Wagen mit Deckenverschluß zu verwenden. Putzwolle und nach Abschnitt A. Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) dürfen auch in offenen Wagen befördert werden.
(6) Für Zinkäthyl sind weiter die Vorschriften unter III B. Abs. (5) zu beachten. [191]

III. Brennbare Flüssigkeiten. Bearbeiten

Bisher Anlage B Nr. XX. Abs. (1)

1. Kohlenwasserstoffe, und zwar
a) Petroleum, rohes und gereinigtes, wenn es bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstande von 760 mm (auf die Meereshöhe reduziert) im Abelschen Apparate nicht unter 21° entzündliche Dämpfe gibt (Testpetroleum).

XX. Abs. (2)

Aus Braunkohlenteer bereitete Öle, Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphtha und Destillate aus solchen, wenn diese Stoffe mindestens das vorbezeichnete spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen und dergleichen).

XX. Abs. (3)

Steinkohlenteeröle, die bei 17,5° ein geringeres spezifisches Gewicht als 0,950 haben (Benzol, Toluol, Xylol, Kumol und dergleichen).

XX. Abs. (4)

Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben, mit Ausnahme von Schmierölen, die im Pensky-Martensschen Apparat erst bei einer Wärme von mindestens 100° entzündliche Dämpfe geben;

XXI. Abs. (1)

b) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlenteeröle, Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphtha sowie Destillate aus solchen, wenn diese Stoffe bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben.

XX. Abs. (2)

Petroleumnaphtha und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphtha (Benzin, Ligroin, Putzöl und dergleichen), wenn diese Stoffe bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben;

XXII.

c) Petroleumäther (Gasolin, Gasäther, Neolin und dergleichen) und ähnliche aus Petroleumnaphtha oder Braunkohlenteer bereitete, leicht entzündliche Stoffe, wenn sie bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von höchstens 0,680 haben.

L.

2. Flüssigkeiten, die bereitet sind einerseits aus Petroleumnaphtha oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, andererseits aus Harz, Kautschuk, Guttapercha oder Seife.

XIX.

Ester (Äther) aller Art, zum Beispiel Amylazetat (für Petroleumäther vergleiche Ziffer I c , für Schwefeläther vergleiche Ziffer 3).

IX. Abs. (a)

3. Schwefeläther, auch mit anderen Flüssigkeiten gemengt (zum Beispiel Hoffmannstropfen), Lösungen von Nitrozellulose in Schwefeläther (Kollodium), in Amylalkohol, in Äthylalkohol, in Methylalkohol, in Essigäther, in Amylazetat, in Azeton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser Flüssigkeiten.

Bisher Anlage B Nr. IX. Abs. (3)

4. Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure.

XI.

5. Holzgeist, roh und rektifiziert, Azeton, Azetaldehyd (auch in alkoholischer Lösung).

XIa.

6. Das allgemeine Denaturierungsmittel für Spiritus (mit Pyridin versetzter Holzgeist). [192]

XX. Abs. (3)

7. Nitrobenzol (vergleiche auch I. I. a. A. 1. Gruppe b α).

XX. Abs. (3)

Gemische von Holzgeist und Benzol (mit oder ohne Erdwachs, zum Beispiel Pansol).

X.

8. Schwefelkohlenstoff.

XIX u. XXIII.

9. Fette Öle, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl (Kienöl) und andere ätherische Öle, absoluter Alkohol, Weingeist (Spiritus), sowie daraus bereitete Flüssigkeiten (Spirituslacke, Sikkative, flüssige Seifen und dergleichen) in Mengen über 40 kg.

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

A. Verpackung. Bearbeiten
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure dürfen nicht in Metallgefäßen versandt werden.
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1a und b, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 sind auch starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer) zulässig.
(2) Gefäße aus Glas oder Ton mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 9 sowie Blechgefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein. Offene Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt ist.
(3) Blech- oder andere Metallgefäße dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 nur bis zu 9/10 (bei 15°) gefüllt werden.
(4) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1b und c, 3, 4 und 8 muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift: „Feuergefährlich.“ tragen. Körbe und Kübel mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift: „Vorsichtig tragen.“ versehen sein. Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden.
B. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
(1) Die Flüssigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu 40 kg werden ohne Beschränkung befördert.
(2) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behälter in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zusammengepackt werden:
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschränkung;
b) die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu 10 kg;
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu 2 kg.
Die Gefäße mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 müssen in den Behälter fest eingebettet sein. [193]
(3) Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1a und b ist im Frachtbrief anzugeben, daß ihr spezifisches Gewicht sich innerhalb der in Ziffer 1a und b vorgesehenen Grenzen bewegt; bei Petroleum a genügt die Angabe, daß es der Vorschrift über den Entflammungspunkt entspricht. Fehlt eine solche Angabe, so sind diese Stoffe wie Petroleumäther (Ziffer 1c) zu behandeln.
(4) Zur Beförderung sind zu verwenden:
offene Wagen
für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8; kleinere Mengen der in den Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Stoffe bis zu 10 kg und von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) bis zu 2 kg dürfen, allein oder nach Abs. (2) b und c mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckte Wagen verladen werden.
(5) Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ist weiter zu beachten:
a) die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden Seiten mit roten Zetteln zu versehen, die deutlich die Aufschrift: „Feuergefährlich.“ und „Vorsichtig verschieben.“ tragen;
b) die Versandstücke müssen im Wagen sicher gelagert werden. Offene Körbe und Kübel sind am Wagen zu befestigen, auch dürfen sie nicht aufeinander gestellt werden;
c) während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort auszuladen und können, wenn ihre Wiederherstellung nicht alsbald möglich ist, mit dem vorhandenen Inhalt ohne weiteres für Rechnung des Absenders verkauft werden;
d) dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche Stoffe enthalten waren, dürfen in bedeckten Wagen, andere Gefäße müssen in offenen Wagen befördert werden; auf die frühere Verwendung der Behälter ist im Frachtbriefe hinzuweisen.

IV. Giftige Stoffe. Bearbeiten

Bisher Anlage B Nr. XXVI.

1. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) und dergleichen.
2. Ferrosilizium, auf elektrischem Wege gewonnen.

XXVIa. Zif. 1

3. Zyankalium und Zyannatrium in fester Form.

XXV.

4. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure.

XXVIa. Zif. 2

5. Zyankaliumlauge und Zyannatriumlauge.

XXVI Abs. (1):

6. Giftige Metallpräparate:
a) Sublimat, weißes und rotes Präzipitat;
Kupferfarben, insbesondere Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente;
Bleizucker.
b) Andere Bleipräparate, insbesondere Bleiglätte (Glätte, Massikot), Mennige, Bleiweiß und andere Bleifarben;
Bleirückstände und sonstige bleihaltige Abfälle. [194]

XXVI Abs. (2).

7. Kupfervitriol (Blaustein) und Mischungen von Kupfervitriol mit Kalk, Soda oder dergleichen (Pulver zur Herstellung von Bordelaiser Brühe oder dergleichen).

XIII.

8. Chlorsaure Salze.

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

A. Verpackung. Bearbeiten
(1) Die zur Verpackung benutzten Behälter müssen haltbar, dicht und so verschlossen sein, daß kein Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts möglich ist.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 und 3 sind zu verpacken:
a) in starke eiserne Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und Rollreifen oder
b) in doppelte Fässer aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in ebensolche doppelte Kisten mit Umfassungsbändern, wobei die inneren Gefäße mit dichtem Stoffe ausgekleidet sein müssen. Statt der inneren Holzbehälter können auch verlötete Blechgefäße oder Gefäße aus Glas oder Ton verwendet werden. Die Glas- oder Tongefäße müssen in den Übergefäßen (Körben, Kübeln, Kisten) mit geeigneten Verpackungsstoffen fest verpackt sein. Unter diesen Bedingungen können auch mehrere solcher Behälter zu einem Versandstücke vereinigt werden.
c) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in Säcke von geteerter Leinwand verpackt sein, die in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze einzuschließen sind.
(3) Ferrosilizium (Ziffer 2) ist zu verpacken:
in starke wasserdichte Behälter aus Holz oder Metall.
(4) Die Stoffe der Ziffer 4 sind zu verpacken:
a) in Metall-, Holz- oder Gummigefäße mit guten Verschlüssen, oder
b) in Glas- oder Tongefäße, die unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden, oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt sind; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein.
(5) Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken:
a) in gut verschlossene eiserne Gefäße, die in feste Holz- oder Metallbehälter mit Kieselgur, Sägemehl oder anderen aufsaugenden Stoffen fest eingebettet sind
oder
b) in Kesselwagen. Die Kessel dürfen keine Nietnähte haben oder müssen doppelwandig sein. Sie dürfen an den unteren Teilen keine Öffnungen (Hähne, Ventile oder dergleichen) haben. Die Öffnungen müssen abgedichtet und durch fest eingeschraubte Metallkappen geschützt sein.
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken:
a) in eiserne Fässer oder in Fässer aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in Kisten mit Umfassungsbändern
oder
b) in eiserne Gefäße (sogenannte Hobbocks)
oder [195]
c) in Glas- oder Tongefäße oder – bei Mengen bis zu 10 kg – in doppelte, starke Papierumhüllungen (Beutel); die Behälter und Beutel sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter mit geeigneten Verpackungsstoffen fest einzubetten;
d) bei allen Bleifarben sind auch Gefäße aus Weiß- oder anderem Eisenblech zugelassen;
e) bei allen Blei- und Kupferverbindungen in wasserhaltiger Lösung sind auch dichte Kessel und Kesselwagen aus Stoffen zulässig, die von den Verbindungen nicht angegriffen werden.
(7) Die Stoffe der Ziffer 7 sind zu verpacken:
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kisten) oder in starke, dichte, gut verschlossene Säcke.
(8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken:
in starke, dichte, mit Papier ausgelegte und sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kisten).
(9) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein. Sammelbezeichnungen, wie Arsenikalien, Bleipräparate, Giftfarben sind zulässig. Außerdem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6a die Bezeichnung „Gift.“ hinzuzufügen.
B. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zusammengepackt werden:
a) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffern 1, 3 und 8; doch ist die Beipackung von Zyankalium, Zyannatrium und chlorsauren Salzen zu Säuren verboten;
b) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffer 6a;
c) in beliebiger Menge die Stoffe der Ziffern 2, 66 und 7.
Der Behälter muß die Bezeichnung „Giftige Stoffe.“ tragen.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6a dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen verladen werden.
(3) Die Stoffe der Ziffern 3, 5 und 8 dürfen nicht mit Säuren, diejenigen der Ziffer 5 auch nicht mit sauren Salzen zusammen verladen werden. Kesselwagen mit Stoffen der Ziffer 5 sind in die Züge so einzustellen, daß sie von Wagen mit flüssigen Säuren mindestens durch einen Wagen getrennt sind.
(4) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen nur in Kesselwagen oder in offenen Wagen befördert werden.
(5) Ferrosilizium ist trocken und in trocknen Behältern aufzuliefern.
(6) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6a enthalten gewesen sind, müssen vollkommen dicht geschlossen sein. Ihr früherer Inhalt muß auf ihnen und im Frachtbrief angegeben sein. Die Vorschrift im Abs. (2) ist ebenfalls zu beachten. [196]

V. Ätzende Stoffe. Bearbeiten

Bisher Anlage B Nr. XV. a u. b XV u. XVII.

1. Schwefelsäure (Vitriolöl), Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Flußsäure.

XV.

2. Chlorschwefel sowie salpetersaures und schwefelsaures Eisenoxyd (Ferrinitrat oder Ferrisulfat, Eisenbeize).

XVI.

3. Ätzlauge (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Pottaschenlauge), Ölsatz (Rückstände von der Ölraffinerie).

XVI.

4. Brom.

XVIII.

5. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes festes Oleum).

XLVII u. XLVIII.

6. Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid), Phosphoroxychlorid und Azetylchlorid.

Beförderungsvorschriften. Bearbeiten

A. Verpackung. Bearbeiten
(1) Zur Verpackung der Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße zu verwenden, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden. Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß er weder durch Erschütterungen noch durch den Inhalt beschädigt werden kann. Bei Verwendung von Gefäßen aus Glas oder Ton ist nachstehendes zu beachten:
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 3 sind die Gefäße unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben versehen sein.
b) Bei konzentrierter Salpetersäure mit einem spezifischen Gewichte von mindestens 1,48 bei 15° (46,8° Baumé) und bei roter rauchender Salpetersäure sind die Glas- oder Tongefäße in den Übergefäßen mit einer ihrem Inhalte mindestens gleichkommenden Menge Kieselgur oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe einzubetten.
c) Verpackungsstoff (a) und (b) ist nicht erforderlich, wenn die Glasgefäße in eiserne Mantelkörbe eingesetzt sind und durch gut federnde, mit Asbest belegte Schließen so gehalten werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen können.
d) Bei Brom (Ziffer 4) sind die Glas- oder Tongefäße in starke Holz- oder Metallbehälter bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche nicht brennbare Stoffe einzubetten.
e) Die Vorschriften unter a bis d gelten nicht für Topfwagen.
(2) Feuerlöschvorrichtungen, die Säuren der Ziffer 1 enthalten, müssen so gebaut sein, daß keine Säure ausfließen kann.
(3) Mit Schwefelsäure (Ziffer 1) gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren) sind in einem Batteriekasten so zu befestigen, daß die einzelnen Zellen sich nicht bewegen können. Der Batteriekasten ist mit aufsaugenden Verpackungsstoffen in eine Kiste [197] fest zu verpacken. Die Kisten müssen auf den Deckeln die deutlichen Aufschriften „Elektrische Sammler (Akkumulatoren).“ und „Oben.“ tragen. Sind die Sammler geladen, so müssen die Pole gegen Kurzschluß gesichert sein.
(4) Wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5) ist zu verpacken:
a) in starke, verzinnte und verlötete Eisenblechgefäße
oder
b) in starke Eisen- oder Kupferflaschen, deren Öffnungen sicher und luftdicht verschlossen sind.
Die Gefäße und Flaschen müssen mit Kieselgur oder ähnlichen, nicht brennbaren Stoffen in starke Holzkisten fest verpackt sein.
(5) Die Chloride (Ziffer 6) sind zu verpacken:
a) in vollkommen dichte und mit guten Verschlüssen versehene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer
oder
b) in Glasgefäße. Für diesen Fall gelten folgende Vorschriften:
α) Die Glasgefäße müssen starkwandig und mit gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen Herausfallen gesicherten Glasstöpseln verschlossen sein.
β) Wenn die Glasgefäße mehr als 5 kg enthalten, sind sie in metallene Gefäße einzusetzen. Flaschen mit geringerem Inhalte dürfen in starke Holzbehälter verpackt werden, die durch Zwischenwände in so viele Abteilungen geteilt sind, als Flaschen versandt werden. Ein Behälter darf nicht mehr als vier Abteilungen enthalten.
γ) Die Glasgefäße sind in die Behälter so einzusetzen, daß sie mindestens 30 mm von den Wänden abstehen. Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen; bei Azetylchlorid dürfen auch Sägespäne verwendet werden.
ζ) Auf dem Deckel der äußeren Behälter ist der Inhalt anzugeben und das Glaszeichen anzubringen.
B. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zusammengepackt werden:
a) bis zu 500 g Brom (Ziffer 4);
b) bis zu 5 kg Chloride (Ziffer 6);
c) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3.
Dabei müssen diese Stoffe in den Behälter fest eingebettet sein.
(2) In den Frachtbriefen muß
a) bei Salpetersäure (Ziffer 1) in Glasgefäßen das spezifische Gewicht bei 15° vermerkt sein; fehlt eine solche Angabe, so ist die Säure als konzentriert (A. Abs. (1) b und c zu behandeln; [198]
b) bei Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken bescheinigt sein, daß sie vollständig denitriert ist; anderenfalls ist die Säure von der Beförderung ausgeschlossen.
Bei Abfallsäure aus Nitrozellulosefabriken bedarf es einer solchen Bescheinigung nicht; ein geringer Gehalt an Nitrozellulose bleibt außer Betracht.
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind in offenen Wagen zu befördern. Brom (Ziffer 4) bis zu 500 g und die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg dürfen, allein oder mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckten Wagen befördert werden, wenn die Gefäße in starke Holzbehälter fest eingebettet sind.
(4) Leere Gefäße, worin Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten gewesen sind, müssen bei Aufgabe als Stückgut dicht verschlossen oder vollständig gereinigt sein. Ihr früherer Inhalt muß im Frachtbrief angegeben sein.
(5) Die Vorschriften der Abs. (3) und (4) gelten nicht für Feuerlöschvorrichtungen und elektrische Sammler (A. Abs. (2) und (3)).

VI. Fäulnisfähige Stoffe. Bearbeiten

Bisher Anlage B Nr. XXXII.

1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von beiden, frische Hörner und Klauen und frische Knochen sowie andere fäulnisfähige oder übelriechende tierische Stoffe, soweit sie nicht in den folgenden Absätzen genannt sind.

desgleichen.

2. Ungesalzene frische Häute.

XXXII. Zif. 1.

3. Gereinigte trockene Knochen, abgepreßter Talg, trockene Hörner und Klauen.

LIII.

4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen.

XXXII. Zif. 4.

5. Ausgepreßte Kesselrückstände von der Leimlederfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).

XXXII. Zif. 4.

6. Nicht ausgepreßte Rückstände der in Ziffer 5 bezeichneten Art.

LII.

7. Mit Streu durchsetzter Stalldünger.

desgleichen.

8. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe.

LII. a.

9. Hausmüll.

XXXII. Zif. 3a.

10. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, Körperteile und Abfälle).
Für die Beförderung gilt folgendes:
A. Verpackung. Bearbeiten
(1) Bei Aufgabe als Stückgut müssen verpackt sein:
a) die Stoffe der Ziffern 1, 5 und 6
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten); der Inhalt darf sich nicht in belästigender Weise durch Geruch bemerkbar machen; [199]
b) die Stoffe der Ziffer 2
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten)
oder
in starke, dichte, gut verschlossene Säcke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol, so angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist; die Verwendung solcher Säcke ist jedoch auf die Monate November, Dezember, Januar und Februar beschränkt;
c) die Stoffe der Ziffer 3
in dichte Behälter (Fässer oder Kübel) oder in starke Säcke;
d) Kälbermagen (Ziffer 4)
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); während der Monate April bis einschließlich September müssen die Kälbermagen so gesalzen sein, daß für jeden Magen 15 bis 20 g Kochsalz verwendet sind, auch muß eine mindestens 1 cm hohe Salzschicht auf den Boden des Behälters und auf die oberste Magenschicht gestreut sein; im Frachtbrief ist die Beachtung dieser Vorschrift zu bescheinigen;
e) Hundekot (Ziffer 8)
in starke, dichte, sicher verschlossene Metall- oder Holzbehälter;
f) Taubendünger (Ziffer 8)
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein.
Den Packgefäßen dürfen außen keine Spuren des Inhalts anhaften.
(2) Für Wagenladungen gelten folgende Vorschriften:
a) Stoffe der Ziffern 1 und 2:
α) Vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen sie in starke, dichte Säcke verpackt sein; diese sind mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol, derart anzufeuchten, daß der faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muß mit einer aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopfentuch) hergestellten, mit den vorbezeichneten Desinfektionsmitteln getränkten Decke und diese wieder mit einer großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplane völlig bedeckt sein.
β) Vom November bis Ende Februar sind Säcke nicht erforderlich. Die Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus Hopfentuch und diese wieder mit einer großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplane völlig bedeckt sein. Die untere Decke ist nötigenfalls mit den unter a genannten Desinfektionsmitteln so anzufeuchten, daß kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist.
γ) Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Desinfektionsmittel nicht beseitigt werden kann, müssen in starke, dichte, gut verschlossene Fässer oder Kübel so verpackt sein, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht. [200]
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besondern Verpackung, müssen aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Hausmüll (Ziffer 9) in besonders eingerichteten, das Zerstäuben verhütenden Wagen bedarf keiner Decken.
c) Kälbermagen (Ziffer 4) sind, wie Abs. (1) d angibt, zu verpacken.
d) Stoffe der Ziffer 5 müssen mit zwei übereinander liegenden großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplanen völlig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit geeigneten Desinfektionsmitteln (Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol oder dergleichen) so zu tränken, daß kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden Decken muß sich eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe befinden.
e) Stoffe der Ziffer 6 müssen nach Abs. (1) a verpackt sein.
f) Stoffe der Ziffer 8 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken. Trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein.
g) Stoffe der Ziffer 10 dürfen nur in besonders eingerichteten Wagen befördert werden (vergleiche B. Abs. (9)).
B. Sonstige Vorschriften. Bearbeiten
(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte Züge beschränken, auch besondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf- und Abladens sowie der An- und Abfuhr treffen.
(2) Die Stoffe der Ziffern 7, 8 (mit Ausnahme von Hundekot und Taubendünger), 9 und 10 werden nicht als Stückgut angenommen.
(3) Behälter mit Hundekot dürfen nicht gerollt werden, sie sind aufrechtstehend zu befördern.
(4) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern die Reinigung der Ladestellen verlangen. Für die Verladung und Entladung von Hausmüll sind Einrichtungen zu treffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann die Herstellung dieser Einrichtungen von den Absendern und Empfängern verlangen.
(5) Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin Ladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2, 3 und 7 in losem Zustande oder Ladungen von Stoffen der Ziffer 8 befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche dem Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Durch die Desinfektion müssen die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig beseitigt werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche Wagen, die bestimmungsgemäß ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe benutzt werden. Die Kosten der Desinfektion hat der Absender oder der Empfänger zu ersetzen.
(6) Macht sich ein lästiger Geruch während der Beförderung bemerkbar, so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit auf Kosten des Absenders oder des Empfängers mit geeigneten Mitteln zur Beseitigung des Geruchs behandeln lassen.
(7) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen befördert werden. Ihr Zusammenladen mit Nahrungs- und Genußmitteln ist verboten. Zur Beförderung von [201] Hausmüll sind besonders eingerichtete, das Verstäuben verhütende Wagen oder dichte, offene, mit gut schließenden Decken versehene Wagen zu verwenden. Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 müssen in offenen Wagen befördert werden.
(8) Leere Behälter und zurückgehende Wagendecken müssen völlig gereinigt und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt sein, so daß sie keinen fauligen Geruch verbreiten. Im Frachtbrief ist auf ihre frühere Verwendung hinzuweisen. Sie müssen in offenen Wagen befördert werden.
(9) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in luft- und wasserdichten eisernen Wagen befördert werden. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden Gase dem Aufreißen der Wagenwände vorbeugen. Die Wagen sind nach den Vorschriften des Abs. (5) zu desinfizieren, und zwar sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- und Klauenseuche behaftet waren, anderenfalls alle 4 Wochen.

Schlußbestimmung. Bearbeiten

Ergänzungen und Änderungen der Anlage C verfügt das Reichs-Eisenbahnamt. Die Verfügungen müssen im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger bekannt gemacht werden.




[208]

Anhang. Besondere Vorschriften für die Beförderung auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen Bearbeiten

Anhang.

Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen unschädlich gemacht ist.
(1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten unter III in Kessel-(Bassin-)Wagen befördert, so ist über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder einem anderen isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhindert, daß ein herabgefallener Leitungsdraht den Strom auf die metallenen Teile des Wagens überträgt.
(2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett- und Mischgas sowie von Wassergas (Id 3), von Chlormethyl und Chloräthyl (Id 6), Zinkäthyl (II 4), von brennbaren Flüssigkeiten (III Ziffern 1 bis 8), von Terpentinöl sowie von absolutem Alkohol und Weingeist (III Ziffer 9) sind über den offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder einem anderen isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhüten, daß ein herabgefallener Leitungsdraht eine Zündung herbeiführt. Die Schutzdecken dürfen den freien Zutritt der Luft zum Gute nicht verhindern.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten (III) dürfen nicht in Wagen oder Wagenabteilen befördert werden, worin sich dem Betriebe dienende elektrische Apparate, wie stromführende Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen, elektromagnetische Bremsen, Heizapparate befinden. Zugelassen sind Glühlampen, die in besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossen sind, und deren Ausschalter und Sicherungen sich außerhalb der Wagen- oder Wagenabteile befinden; ferner sind isolierte Drahtleitungen gestattet, die gegen mechanische Beschädigungen gut geschützt sind.
(4) Die explosionsgefährlichen Gegenstände unter Ia und Ib Ziffern 4, 5, 7 und 8 dürfen nicht in Wagen befördert werden, die stromführende oder unter Spannung stehende elektrische Leitungen oder Apparate enthalten, also auch nicht in Wagen, die elektrisch beleuchtet sind.
(5) Die Vorschrift unter Ia F Abs. (2) gilt nicht für elektrische Lokomotiven ohne Feuerherd.



  1. Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver.