Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juni 1907
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(Nr. 3348.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juni 1907.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- I. In Nr. XIII werden die Worte „mit Papier ausgeklebte Fässer“ ersetzt durch:
- mit Papier ausgelegte Fässer.
- II. In Nr. XXXII:
- 1. Hinter Ziffer 3 wird eingeschaltet:
- 3a. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, Körperteile und Abfälle) sind bei Aufgabe in Wagenladungen in luft- und wasserdichten eisernen Wagen zu befördern. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden Gase einem Aufreißen der Wagenwände vorbeugen.
- 2. Der Eingang der Ziffer 5 wird gefaßt:
- 5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3, 3a und 4 nicht genannten Gegenstände usw. wie bisher.
- 3. Hinter Ziffer 8 wird eingeschaltet:
- 9. Nach denselben Vorschriften sind die zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 3a verwendeten Wagen zu desinfizieren, und zwar:
- sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- und Klauenseuche behaftet waren, andernfalls alle 4 Wochen.
- 4. Die bisherigen Ziffern 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 10 und 11.
- 1. Hinter Ziffer 3 wird eingeschaltet:
- III. In Nr. XXXVc:
- 1. Der mit „Ammon-Carbonit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung:
- Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, Mehl und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin),.
- 2. Vor dem mit „Anagon-Sprengpulver“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet:
- Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl, Ammonium-, Kalium- und Barium-Oxalat, Kochsalz sowie höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin),.
- 3. Hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Absatze wird eingefügt:
- Neuwestfalit (Gemenge aus Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehl, Kohlenwasserstoffen, mindestens 16 Prozent neutralen Salzen, z. B. Alkalichloriden, ferner aus Nitronaphthalin, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, aus Nitrotoluolen – und zwar höchstens 20 Prozent Dinitrotoluol oder Mono- und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol, dieses auch mit Zusatz anderer Nitrotoluole bis zu 20 Prozent der Gesamtmenge – und endlich aus höchstens 10 Prozent Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder aus höchstens 10 Prozent von Mischungen dieser Salpeterarten oder, bei gleichzeitigem Gehalt an Trinitrotoluol, aus höchstens 5 Prozent dieser Stoffe),.
- 1. Der mit „Ammon-Carbonit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung:
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 28. Juni 1907.