Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 20 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 20 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 4, Seite 29 - 33
Fassung vom: 3. Februar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Februar 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3013.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 20 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 3. Februar 1904.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. Der § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Flecksieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige Personen werden nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn die beizubringende Bescheinigung des für die Abgangsstation zuständigen beamteten Arztes dies gestattet; sie sind in besonderen Wagen zu befördern; für Aussätzige und des Aussatzes Verdächtige genügt eine abgeschlossene Wagenabteilung mit getrenntem Aborte. An Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern oder Keuchhusten leidende Personen sind in abgeschlossenen Wagenabteilungen mit getrenntem Aborte zu befördern. Bei Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, kann die Beförderung von der Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht werden, aus der die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagenabteilungen sind die tarifmäßigen Gebühren zu bezahlen.
2. Die Anlage B wird, wie folgt, abgeändert:
I. Die Nr. VIIIa wird gestrichen.
II. Die Nr. IX erhält folgende Fassung:

IX. Bearbeiten

(1) Schwefeläther und Lösungen von Nitrozellulose in Schwefeläther, in Methylalkohol, in Äthylalkohol, in Amylalkohol, in Essigsäure, in Essigäther, in Amylacetat, in [30] Aceton in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser Flüssigkeiten, sowie andere Flüssigkeiten, die Schwefeläther in größeren Quantitäten enthalten (wie Hoffmannstropfen), werden nur befördert:
entweder
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweißtem oder gefalztem Eisenbleche mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt,
oder
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.
(2) Die Füllung von Blech- oder anderen Metallgefäßen darf bei 15 Grad Celsius nicht mehr als neun Zehntel des Rauminhalts der Behälter ausmachen.
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
(4) Die Bestimmungen im Abs. 1 Ziffer 2 und im Abs. 3 finden auch auf Zinkäthyl Anwendung, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden.
III. In der Nr. XI wird am Ende des ersten Absatzes hinter Nr. IX eingeschaltet: „Abs. 1 Ziffer 2“.

IV. In Nr. XV wird
a) die Eingangsbestimmung folgendermaßen gefaßt:
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser) mit einem spezifischen Gewichte von weniger als 1,48 (wegen hochkonzentrierter Säure vergleiche Nr. XVII), sowie Chlorschwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften: [31]
b) in der Ziffer 1 als Abs. 3 beigefügt:
(3) Bei Salpetersäure muß aus dem Frachtbriefe das spezifische Gewicht bei 15 Grad zu ersehen sein. Fehlt eine solche Angabe im Frachtbriefe, so wird die Säure als hochkonzentriert behandelt.
V. Nr. XVII Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Auf den Transport von konzentrierter Salpetersäure mit einem spezifischen Gewichte von 1,48 und darüber, sowie von roter rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe umgeben sein müssen, es sei denn, daß die Ballons und Flaschen in eiserne Vollmantelkörbe eingesetzt und durch gut federnde, mit Asbest belegte Schließen so gehalten werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen können. Die eisernen Mäntel müssen so beschaffen sein, daß der Inhalt der Ballons und Flaschen im Falle des Bruches nicht aus der Umschließung herauslaufen kann.
VI. In der Nr. XIX Abs. 1 wird in der Klammer hinter „Schwefeläther“ gesetzt „(vergleiche Nr. IX)“.
VII. In Nr. XXVIa
1. der Eingang der Ziffer 1 Abs. I lautet:
(1) Cyankalium und Cyannatrium in fester Form sind zu verpacken:
a) in starken eisernen Fässern mit aufgeschraubtem Deckel und und mit Rollreifen
oder
b) in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten doppelten Fässern mit Einlagereifen oder in ebenso beschaffenen doppelten Kisten mit Umfassungsbändern. Die inneren Behälter müssen usw. wie bisher.
2. der Abs. 2 der Ziffer 1 lautet:
(1) Unter den vorstehenden Bedingungen des Abs. 1b können auch usw. wie bisher.
3. der Abs. 3 der Ziffer 2 lautet:
(3) Das Bruttogewicht eines Versandstücks mit Laugen darf 75 Kilogramm nicht übersteigen. Die Beförderung ist nur in offenen Wagen zulässig. [32]
4. die lit. b in Ziffer 3 wird gestrichen und lit. c wird in b abgeändert.
VIII. In der Nr. XXXV und in dem Anhange zu Anlage B (Ziffer 1 lit. a und e) wird die Nr. VIIIa gestrichen.
IX. In Nr. XXXVc wird eingefügt:
1. Hinter dem mit „Favierschem Sprengstoffe“ beginnenden Absatze:
Glückauf (Gemenge von Curcumawurzel, Kupferoxalat und Ammoniaksalpeter, mit oder ohne Zusatz von Dinitrobenzol),
2. Vor „Thunderite“:
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braunkohle),
3. Hinter dem mit „Westfalit“ beginnenden Absatze:
Gesteins-Westfalit B (Gemenge aus Ammoniumnitrat, Dinitrobenzol und Aluminiumpulver).
X. Die Nr. XL erhält folgenden vierten Absatz:
(4) Die Verpackungsvorschriften im Abs. 1 sowie die Bestimmungen im Abs. 2 finden auch auf Kollodiumwolle, die mit mindestens 35 Prozent Alkohol angefeuchtet ist, Anwendung.
XI. Die Ziffer 1 der Nr. XLVII erhält folgende Fassung:
1. in vollkommen dichten und mit guten Verschlüssen versehenen Gefäßen aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer;
XII. Hinter LII wird folgende Nummer eingeschaltet:

LIIa. Bearbeiten

Hausmüll in losem Zustande wird nur als Wagenladung und unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:
1. Der Versand ist, sofern dazu nicht besonders eingerichtete, das Zerstäuben ausschließende Wagen verwendet werden, in dichten, offen gebauten Wagen zu bewirken, die mit dicht schließenden, das Zerstäuben verhütenden Decken versehen sind. Für den ordnungsmäßigen Deckenverschluß hat der Absender zu sorgen.
2. Die Bestimmungen unter LII Ziffer 1, 4, 5 und 8 finden Anwendung.
3. Für das Beladen und Entladen der Wagen sind Einrichtungen zu treffen, die das Zerstäuben ausschließen.
4. Die zur Beförderung verwendeten Wagen sind durch den Empfänger trocken zu reinigen. [33]
In Kraft treten:
1. die Änderung des § 20 am 1. März 1904,
2. die Änderungen der Nummern XV und XVII der Anlage B am 1. April 1905,
3. die Bestimmungen der neuen Nummer LIIa am 1. Oktober 1904,
4. alle übrigen Änderungen sofort.
Die vom Reichs-Eisenbahnamt unterm 15. August v. J. vorläufig verfügte Transporterleichterung für Cyankalium und Cyannatrium (Reichs-Gesetzbl. S. 269 von 1903) tritt infolge der neuen Bestimmungen unter XXVIa der Anlage B außer Wirksamkeit.
Berlin, den 3. Februar 1904.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.