Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 18. Oktober 1904

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 45, Seite 383–384
Fassung vom: 18. Oktober 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Oktober 1904
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3085.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 18. Oktober 1904.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. Hinter XVa wird folgende Nummer eingeschaltet:

XVb.

Gefüllte elektrische Akkumulatoren werden geladen oder ungeladen unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Die Akkumulatoren sind in einem ihrer Größe angepaßten Batteriekasten so zu befestigen, daß die einzelnen Zellen sich nicht darin bewegen können.
2. Der Batteriekasten ist in eine Versandkiste einzusetzen und der Zwischenraum ringsum mit Kieselguhr auszufüllen. [384]
3. Die Pole müssen gegen Kurzschluß gesichert sein.
4. Die Kisten müssen mit zwei Handhaben versehen sein und auf den Deckeln deutlich die Aufschriften „Elektrische Akkumulatoren“ und „Oben“ tragen.

II In Nr. XXXVa lit. D Abs. 2 wird der zweite Satz „Auch dürfen – gelagert werden“ gestrichen.
III. In Nr. XXXVc wird hinter dem mit „Bautzener Sicherheitspulver“ beginnenden Absatz eingefügt:
Bavarit I und II (Gemenge von etwa 90 Prozent salpetersaurem Ammoniak und nitriertem Naphthalin, mit oder ohne Zusatz von Holzkohle), .
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1904.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.