BLKÖ:Wrbna von Freudenthal, goldene Bulle, Quellen, Wappen

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 58 (1889), ab Seite: 184. (Quelle)
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III. Die goldene Bulle des Hauses Wrbna. Diese an Wenzel Wrbna von Kaiser Ferdinand II. am 20. September 1628 verliehene und von Ferdinand III. mit Erneuerung des alten Grafenstandes ddo. Wien 16. April 1642 bekräftigte Urkunde ist durch ihren Inhalt so merkwürdig, daß wir denselben hier folgen lassen. Die goldene [185] Bulle verleiht den Wrbna folgende Freiheiten: 1) zu legitimiren in gleichen Rechten mit allen rechten ehelichen Kindern edle und unedle (Herzoge, Grafen und Freyherrn allein ausgenommen); 2) daß die von dieser Familie creirten Doctores, Licentiati, Magistri, Baccalaurei und Laureati Poetae, alle Gnad und Freyheit haben sollen, als andere zu Paris, Bononien, Padua, Perusa, Pisa, Löwen, Wien, Ingolstadt, Prag, Leipzig, Wüttenberg, Würtzburg, Marburg, Straßburg oder anderer dergleichen Universitäten; 3) daß die von ihnen Geadelte nit allein von Rittermässige Edelleuth geschätzet, sondern auch zu Thumb-Stiftsbeneficien fähig geacht seyn sollen, doch daß die also Geadelte sich der Bürgerlichen Handirung, Kaufmannschaften, sambt andern Unadelichen sachen und thaten enthalten müssen. 4) Hat diese Familie diese besondere Begnadung, daß aller ihrer Unterthanen Hab und Gut deficientibus descendentibus oder dem Recht nach so hoher Verwandten auf sie die Herrschaft und Herrn Erblich ab intestato falle. 5) Daß so sich ereignen an Ihr. May. einige Gütter dieses gräffl. Wrbnischen Stammes verfallen möchten, selbes jus diesem Stamm aus kayserl. königl. und landesfürstl. Macht und Vollkommenheit wieder zurükstellig seyn soll und daß sie mit dem als ihren anderen eigenen Güttern thun und handeln mögen. 6) Daß dieser Wrbnische Stamm auf ihren Marchten, Flecken und Dörffern ein zimbliches Ungeld auf Wein, Bier, Meth und anderes Getränk zu den ihrigen Nutzen und Einkunften aufsetzen, neu und offene Wirths-, Bach- und Breuhäusser, Baadstuben, Schmidten, Kramladen und alle andern Ehrhafften, neue Mühlen, Schwaigen, Schäffereyen, Weyr und Fischgruben, anrichten, dieses alles selber gebrauchen oder verbachten möge. 7) Da sich auf deren Gründen ein Bergwerk von Gold, Silber, Kupfer, Bley oder anderen Ertz, ereignen und aufthun möchte, daß sie selbst oder mit anderen Bergwerken bauen, auch derhalben gewöhnlich und billige Ordnung und Statuten, wie Bergrechts Gerechtigkeit mit sich bringt, aufrichten, die Bergwerke halten und ohne einigen Ihrer Maytt. Cammer oder des Fisci Eintrag nutzen mögen. 8) Item, seynd sie berechtiget auf ihren Gebieth- und Herrschaften an ein- oder mehr Orten Wochen-, Jahrmärkte, wie viel Tag belieblich aufzurichten. 9) Item hat diese Familia auf ihren Gebieth sich des Abzuggeldes, Nach-Steyer und Leibtheil zu bedienen. 10) Ingleichen kann dieser Stamm Geist- und weltlichen Personen Lehn und Afterlehn verleihen und solche mit Aydspflicht an und aufnehmen. 11) Item, im Heyl. Röm. Reich oder Kayserlichen Erb-Königreichen, Fürstenthümber und Lande auf ihre erkauft oder sonst erlangten Gründen einen oder mehr Sitz oder Schlösser erbauen, mit neuen Nahmen belegen oder den erkauften alten ihre Nahmen verändern und selbe ihren gefallen nach, befestigen, sich hievon schreiben und tituliren lassen. 12) Mögen sie von allerhand Privilegien, Instrumenten und Urkundten, wie die Nahmen haben, Vidimationes machen, welch’ so kräftig sein sollen, als ob sie von Fürsten, Prälaten oder anderen Ständen des Reichs, Land oder Gericht vidimirt und authentisiret worden, und soll dieser Familia unschädlich und unpräscribirlich seyn, zum Fall sie etwa eines oder mehres in sothanen guldenen Bullen enthaltenen Puncts sich kurz oder langs mit bedienen mochte.“ Die dann durch Kaiser Ferdinand III. unterm 16. April 1642 erfolgte Erneuerung des Grafenstandes verleiht noch folgende weitere Privilegien: „daß allzeit der Primogenitus oder älteste Sohn in infinitum nach erreichtem 20. Jahr, wie obgedacht, und gemäß der böhmischen A. 29. und mährischen Landsordnung f. 16. und des Königreichs Böhmen Novellen Aa 12, die Session und Stimme sowohl im Königreich Böhmen als auch in Mähren, bey allen gemeinen Landtagen, Landrechten, Räthen und anderen Zusammenkunften, also balden und immediate nach denen Obr. Landofficieren haben, auch daß bey künftiger Umbtruckung der böhmisch und mährischen Landesordnung diese Familia, unter die daselb befindliche gräfl. Geschlechter mit eingetrucket werden solle“.

IV. Quellen. Zedler’s Universal-Lexikon, 59. Bd., Sp. 815–822, auf letztgenannter Spalte mit reichem genealogischen Quellenapparat. – Hübner’s Genealogische Tabellen, III. Theil, Tafel 947– 950. – Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien 1832, 8°.) Bd. VI, S. 192. – Hellbach (Johann Christian von). Adelslexikon oder Handbuch über die historischen genealogischen Nachrichten vom hohen und niederen Adel, besonders in den deutschen Bundesstaaten u. s. w. (Ilmenau 1826. B. F. Voigt. 8°.) [186] Bd. II, S. 787. – [Hormayr’s Taschenbuch für vaterländische Geschichte u. s. w. (Wien, 12°.) IV. Jahrg. (1823), S. 230 bis 262: „Die Wrbna“. – Schönfeld (Ignaz Ritter von). Adels-Schematismus des österreichischen Kaiserstaates (Wien 1824, Schaumburg, 8°.) I. Jahrgang, S. 237; II. Jahrgang. 120–123. – Historisch-heraldisches Handbuch zum genealogischen Taschenbuch der gräflichen Häuser (Gotha 1855, Just. Perthes, 32°.) S. 1092. – Sämmtliche gothaische genealogische Taschenbücher der gräflichen Häuser. – Oettinger (Ed. Mar.). Moniteur des Dates contenant un million de renseignements biographiques, généalogiques et historiques etc. (Dresde, gr. 4°.) Tome 6me (1868), Seite 20.]

V. Wappen. In Blau ein schmaler goldener Querbalken, oben und unten von drei goldenen Lilien in einer Reihe begleitet. Ueber den Ursprung des Wappens vergleiche „Denkwürdige Sprossen des Hauses Wrbna“ Nr. 40.