BLKÖ:Traeger von Königinberg, Franz Xaver

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
korrigiert
<<<Vorheriger
Träg, Johann
Band: 46 (1882), ab Seite: 261. (Quelle)
[[| bei Wikisource]]
in der Wikipedia
Franz Xaver Träger von Königinberg in Wikidata
GND-Eintrag: 132974142, SeeAlso
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für Wikipedia 
* {{BLKÖ|Traeger von Königinberg, Franz Xaver|46|261|}}

Traeger von Königinberg, Franz Xaver (Rechtsgelehrter, geb. in Böhmen, Ort und Jahr seiner Geburt unbekannt). Der Sproß einer böhmischen Adelsfamilie, in welcher Johann Ludwig Träger, Rathsmann in Königgrätz, am 8. October 1715 mit dem Prädicat von Königinberg in den böhmischen Adelstand erhoben wurde. Franz Xaver – wohl im letzten Jahrzehnt des achtzehnten Jahrhunderts geboren – widmete sich dem Studium der Rechte an der Prager Hochschule und trat um die Mitte der Zwanziger-Jahre des laufenden Jahrhunderts mit mehreren rechtswissenschaftlichen Arbeiten auf, in welchen er mehr oder weniger wichtige Partien des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches für den praktischen Gebrauch übersichtlich ordnete. Die Titel seiner Schriften sind: „Alphabetische Darstellung der Fall-, Verjährungs-, Ersitzungfristen und anderer Zeiträume, welche in rechtlichen Fällen nach der Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung, der Gerichtsinstruction, der Concurs- und Wechselordnung, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, nach der Zollordnung, dem Erbsteuer-, Stempel-, Tabak- und Tranksteuerpatente und nach den mit demselben vereinbarlichen gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden müssen“ (Prag 1825, Calve, 8°.), vergleiche darüber die Wagner’sche „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“ 1825, Bd. III, S. 121–131; – „Darstellung der wechselseitigen Verwandtschaft der einzelnen Paragraphe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, die sowohl beim Studio dieses Gesetzbuches als auch bei Entscheidung der dasselbe betreffenden Rechtsgegenstände nachgeschlagen und mitgedacht werden müssen“ (Prag 1826, A. Barrosch, 12°.); – „Classificirung der Concursgläubiger nach Vorschrift der österreichischen allgemeinen Concursordnung und der später erlassenen Verordnungen und gesetzlichen Erläuterungen zur leichten, sicheren und geschwinden Auffindung aller diesen Gegenstand betreffenden Fälle alphabetisch verfasst“ (Prag 1826, Barrosch, 12°.); – „Der Borggeber nach Anleitung der Gesetze, oder die für den Handel-, Gewerbsstand und wohl für alle Stände sehr nützliche Darstellung derjenigen Individuen, denen man nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung, des bürgerlichen Gesetzbuches und anderer bestehenden ah. Anordnungen entweder gar nicht oder nur bedingt eine Summe oder eine Waare borgen kann, und die man beim Ccreditiren auf das pünktlichste zu beobachten hat, wenn man sein Vermögen erhalten, die diesfälligen Rechtsstreite vermeiden und sich für Schäden hüten will. Alphabetisch verfasst“ (Prag 1826, Caj. Mayregg’sche Buchhandlung, 4°.) [vergleiche darüber die Wagner’sche „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“ 1826, Bd. III, S. 211 u. f.].