BLKÖ:Rosbiersky, auch Rozběrsky, Anton von

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Roschmann, Anton
Band: 26 (1874), ab Seite: 345. (Quelle)
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Rosbiersky, auch Rozběrsky, Anton von (Rechtsgelehrter, geb. zu Chrudym in Böhmen 23. October 1764, gest. zu Lemberg 27. December 1815). Trat nach beendeten juridischen Studien im Jahre 1787 in Wien beim k. k. Hofkriegsrathe als Praktikant ein, wurde Anfangs April 1789 Regiments-Auditor dann die Militärjustiz verlassend und dem Civilgerichte sich zuwendend, Ende August 1796 als Secretär und Anfangs April 1799 als Rath bei dem galizischen Landrechte in Lemberg angestellt. Am 13. Juni 1806 erfolgte seine Ernennung zum Appellationsrathe, am 14. April 1815 zum Landrechts-Vicepräsidenten in Lemberg und am 25. October d. J. zum Präsidenten des Stanislawower Landrechts in Galizien, in welcher Eigenschaft er aber schon zwei Monate nach seiner Ernennung im Alter von erst 51 Jahren starb. Während seiner Dienstleistung als Landrath und später als Appellationsrath versah R. durch mehrere Jahre unentgeltlich das Lehramt für praktische Rechtsgelehrsamkeit, um junge Juristen nach beendeten Berufsstudien in das öffentliche Geschäftsleben einzuführen. Zu gleicher Zeit war R. für seine Fachwissenschaft schriftstellerisch thätig und hat folgende Werke herausgegeben: „Commentarius theoretico practicus in patentale tabulare de 4. Mart. 1780[WS 1] in regnis Galicie et Lodomeriae publicatum cum appendice de tabula regia Bucovinensi, tabula civica Leopoliensi et libris fundalibus“ (Viennae 1808, 8°.); eine polnische Uebersetzung dieses Werkes unter dem Titel: „Kommentariusz teoret.-prakt. czyli wykład patentu tabularnego od 4. Marca 1780 w krolewstwach Galicyi i Lodomeryi obwieszczonego“ u. s. w. (Lemberg 1811, 8°.) wurde von Johann Rossowski veröffentlicht; – „Kurze Darstellung der Entstehung des österreichischen Gesetzbuches sammt dem Kundmachungspatente. Herausgegeben für die Königreiche Galizien und Lodomerien“ (Wien 1812, 8°.), mit daneben stehender polnischer Uebersetzung; – „Instructio pro C. R. Camerariis granicialibus galiciensibus, decretis aulicis, appellatoriis, gubernialibus, ac aliis lucubrationibus [346] commentata“ (Leopoli 1814, 8°.), eine Erläuterung der Instruction für das in Galizien bestehende, nur diesem Lande eigenthümliche Institut der „Grenzkämmerer“; – „Von der Verlassenschaftsabhandlung bei der k. k. Armee, von einem dienenden Militärjustiz-Oberbeamten“ (Wien 1802, 8°.) erschien ohne Namen; – ferner gab er heraus: „Annales Jurisprudentiae pro Regnis Galiciae et Lodomeriae“, 2 Bde. Viennae et Leopoli 1810 et 1811, 8°.), welche er dann in deutscher Sprache „Annalen der Rechtsgelehrsamkeit für Beamte und Geschäftsmänner“, auch 2 Bände (Wien 1812 u. 1813, 8°.), fortsetzte; in den ersteren (Annales) sind von ihm folgende Abhandlungen enthalten: „De contradictione adversus intabulationem“ (1811, p. 8); – „De intimatione resolutionis praenotationem decernentis“ (p. 6); – „De praenotationis extabulatione“ (p. 10); – „Decisiones et resolutiones in casibus particulartibus“ (1810, p. 35; 1811, p. 17); – „Ueber die den Schätzleuten zu verabreichenden Gebühren“ (1810, S. 35); – „De judice competente circa justificationem intabulationis“ (1811, p. 17); – „Dissertatio de jure successionis ab intestato in Galicia usque ad 11. Mai 1786 vigente“ (1810, p. 1); – in den deutschen Annalen: „Entscheidungen in einzelnen Fällen: 1) Von dem Manifestationseide; 2) Von den Executionskosten; 3) Von den Beweggründen eines abschlägigen Bescheides; 4) Von dem gerichtlichen Deposito“ (1812, S. 69); – „Ueber das Verbrechen eines falschen Eides“ (1813, S. 23); – „Ueber die Stimmensammlung bei den Criminalgerichten“ (ebd., S. 31); – „Ueber die Rechtskraft und Vollstreckung eines von einem auswärtigen Gerichte gefällten Urtheils in dem österreichischen Kaiserthume“ (1813, S. 1); – „Ueber das gerichtliche Verfahren bei Ehescheidungsklagen“ (1812, S. 5); – „Von der Gerichtsbarkeit der galizischen Landrechte bei einem Todtenfalle in Hinsicht auf Verlassenschafts-Abhandlungen“ (1813, S. 17). Galizien ist eben nicht reich an Schriften über die Civiljustiz dieses Landes. Rosbiersky, in Zeiller’s Schule herangebildet, nimmt auf diesem Gebiete eine hervorragende Stelle ein, und seine heute schon ziemlich seltenen Schriften sind ungeachtet der in der Legislatur vorgenommenen Veränderungen in einzelnen Fällen noch immer maßgebend und gesucht. R. wurde in Würdigung seiner verdienstlichen Thätigkeit noch als Appellationsrath im Jahre 1813 geadelt. Die bei S. Orgelbrand in Warschau erscheinende polnische Encyklopädie (Encyklopedyja powszechna'), die ihn im XX. Bande, S. 385, aufführt, schreibt ihn zweimal falsch, mit einem z und i, Rozbierski; er ist aber kein Pole, sondern Čeche, und wird Rosbiersky geschrieben.

Erneuerte vaterländische Blätter für den österreichischen Kaiserstaat (Wien, 4°.) Jahrg. 1818, Nr. 56, S. 223. – Pratobevera (Karl Jos), Materialien für Gesetzkunde und Rechtspflege in den österreichischen Staaten (Wien 1814 u. f., 8°.) Bd. II, S. 394. – Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien 1835, 8°.) Bd. IV, S. 412.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: 4. Mart. 1790.