Aus deutschen Gerichtssälen/Nur ein Ballgespräch

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Titel: Nur ein Ballgespräch
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aus: Die Gartenlaube, Heft 22, S. 349–352
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1870
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Aus deutschen Gerichtssälen.
Nur ein Ballgespräch.

Auf dem Aushange am schwarzen Brette war nur eine Untersuchung und nur eine Angeklagte verzeichnet. Bei einem größeren Gericht mußte das auffallen. Man mußte sich unwillkürlich fragen, weshalb diese eine Untersuchung abgesondert von anderen Sachen verhandelt und entschieden werden sollte. Aber noch eine andere Frage drängte sich auf.

Der Terminstag ward auf einen Sonnabend bestimmt, während die Sitzungen der Criminalabtheilung regelmäßig am Donnerstag abgehalten wurden. Worauf gründete sich diese Ausnahme von der Regel? Hatte das Object der Untersuchung oder die Person der Angeklagten die Veranlassung dazu gegeben? Mir wurde es schwer, auf diese Fragen eine zureichende Antwort zu finden. Das Object der Untersuchung war von keiner besonderen Erheblichkeit. Auf dem Aushange war kurz angegeben: „wegen öffentlicher Verleumdung“. Eine so gewöhnliche und oft wiederkehrende Beschuldigung konnte die Ausnahme nicht rechtfertigen. Der Grund hierzu mußte also in der Persönlichkeit der Angeklagten gefunden worden sein. Das wollte mir aber wiederum nicht mit den Bestimmungen der Verfassung zusammenpassen, denn nach diesen Bestimmungen sollte da jede Standesbevorzugung für immer aufgehoben und beseitigt sein. Genug, das Unfindbare reizte und veranlaßte mich, schon vor dem Beginn der Verhandlung in den gerade nicht sehr geräumigen Sitzungssaal einzutreten und mir hier einen Platz zu sichern, von welchem aus es mir möglich war, ungestört sehen und hören zu können.

Nur wenige Minuten vor dem Eintritt der Terminsstunde erschien die Angeklagte. Sie kam in Begleitung zweier Herren. Der Eine führte sie am Arme bis zur schwarzen Bank und blieb dann neben dieser stehen, der Andere, in einfachem schwarzem Anzuge, nahm den Sitz des Vertheidigers ein. Die Angeklagte war eine schöne Frau, eine imposante Erscheinung, und ihre Toilette an diesem Orte überraschend. Die schwarze Bank mochte Aehnliches gewiß noch niemals zu tragen gehabt haben. Auch das Auftreten war nicht gewöhnlich, nicht so, wie Angeklagte auf der schwarzen Bank sich sonst präsentiren. Die Dame zeigte sich vollkommen unbefangen, der Ausdruck des Gesichts verrieth sogar eine muthwillige Lustigkeit.

Während der Blick aus den großen dunkeln Augen lachend im Zuhörerraum des Saales umherlief und bei einzelnen Anwesenden freundlich grüßend verweilte, spielten die mit feinen Handschuhen bekleideten Hände abwechselnd mit einem schön gemalten, kostbaren Elfenbein-Fächer oder mit den Spitzen der schweren Sammt-Mantille, welche durch eine Brillantnadel auf den Schultern festgehalten wurde. Jede Sorge, jeder Kummer schien der Dame fern zu sein, sie erkannte nicht einmal den Ernst der Situation. Auf mich machte dies Verhalten auf der schwarzen Bank keinen günstigen Eindruck; ich fand darin eine übermüthige Geringschätzung der durch das Gesetz geheiligten Förmlichkeiten des gerichtlichen Strafverfahrens und diese selbst in dem Falle ungehörig, wenn die Entscheidung des Gerichts nicht zu fürchten sein sollte. Und doch konnte ich den Wunsch nicht unterdrücken, daß dieser Uebermuth nicht gestraft, das schöne lachende Auge, nicht getrübt werden möchte.

Der Herr, der neben der schwarzen Bank stehen blieb, war der Gatte der Angeklagten, eine im Orte allgemein bekannte Persönlichkeit, die gewöhnlich mit „Herr Geheimrath“ angeredet wurde. Diesem schien es unbequem zu sein, an diesem Orte verweilen zu müssen; er blickte ernst, fast finster vor sich hin. Der finstere Ernst milderte sich nur in den Augenblicken, in welchen der Blick auf der Angeklagten ruhen blieb.

Etwa fünf Minuten später traten die Mitglieder des Gerichts in den Saal, und unmittelbar darauf auch der öffentliche Ankläger, [350] der Staatsanwalt. Der Vorsitzende des Gerichts, ein schon bejahrter Herr, beseitigte von Anfang an jede Illusion einer Bevorzugung. Die Art und Weise, wie er die Verhandlung eröffnete, ließ es keinen Augenblick zweifelhaft, daß er auf die gesellschaftliche Stellung der Angeklagten keinen Werth legte, daß er an dieser Stelle ausschließlich gebieten wolle und gebieten werde, und daß diesem Gebote jeder Anwesende sich willig fügen müsse. Nachdem er sich durch einen raschen Blick überzeugt hatte, daß jeder Betheiligte den ihm angewiesenen Platz eingenommen hatte, sagte er laut und scharf: „Ich ersuche den Herrn Staatsanwalt, die Anklage vorzutragen, und die Angeklagte fordere ich auf, sich von ihrem Sitze zu erheben, und dem Vortrage des Herrn Staatsanwalts aufmerksam zu folgen.“

Die Angeklagte blieb sitzen. Ich bemerkte aber, daß ihr Gesicht sich entfärbte, daß alles Blut daraus verschwand, um wenige Secunden später in größerer Menge dahin zurückzukehren. Auch der Vorsitzende mußte dies wahrgenommen haben. Sein nach der schwarzen Bank gerichteter Blick wurde stechend. Die Mißachtung seiner Aufforderung erregte ihn. Er unterbrach den Staatsanwalt und sagte mit noch schärferer Stimme: „Ich habe die Angeklagte aufgefordert, sich von ihrem Sitze zu erheben. Wenn nicht besondere Gründe vorhanden sein sollten, die anzugeben sein würden und bezüglich der Erheblichkeit ausschließlich meiner Beurtheilung unterliegen, muß ich auf Befolgung meiner Anordnung bestehen. Ueberhaupt mache ich im Voraus darauf aufmerksam, daß jede Forderung, welche von dieser Stelle aus an die Angeklagte gestellt wird, reiflich erwogen und willig zu befolgen ist.“

Die Angeklagte erhob sich, aber zögernd und erst dann, als ihr der Gatte leise einige Worte zugeflüstert hatte. Ihr Gesicht hatte mit einem Male einen andern Ausdruck erhalten. Die Augen lachten nicht mehr, der Blick haftete auf der Lehne, welche die Grenze bildete zwischen Angeklagte und Vertheidiger, der schön geformte Mund war fest geschlossen, die Lippen fest aneinander gepreßt, und beide Hände umschlossen den Fächer, als ob dieser unter dem Drucke zerbrechen solle.

Die Worte des Vorsitzenden mußten die Angeklagte tief verletzt und eine Erregung hervorgerufen haben, welche in Bezug auf die Vertheidigung leicht schlimme Folgen haben konnte. Allem Anschein nach fühlte die Angeklagte sich in ihren Erwartungen bitter getäuscht. Es war die Einleitung zu einer Buße von schwerem Gewicht. Auf den Vortrag des Staatsanwalts schien die Angeklagte gar nicht zu achten. Sie starrte vor sich hin, und nur von Zeit zu Zeit machte sich die Brust durch ein tieferes Athemholen von dem auflastenden Drucke frei. Der Vortrag des Staatsanwalts war beendigt, die Angeklagte hatte auf die Frage des Vorsitzenden: „ob sie sich schuldig bekenne,“ ein „Nein“ herausgestoßen, es begann das specielle Verhör.

Die Anklage gründete sich auf eine Bestimmung des Strafgesetzbuchs, welche mit bloßen Augen kaum zu erkennen ist, die erst durch Zuhülfenahme der Lupe klar wird, auf eine Bestimmung, die im Laufe eines Tages von Arm und Reich, Vornehm und Gering in gutem Glauben unzählige Male übertreten wird, und die, wenn die Uebertretung in jedem einzelnen Falle gerügt und mit Gefängnißstrafe geahndet werden sollte, die Gefangenenanstalten in kurzer Zeit überfüllen und als unzureichend darstellen würde. Diese Bestimmung lautet:

„Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung aussetzen, macht sich der Verleumdung schuldig.“

Also nicht allein der Erfinder, sondern auch der Wiedererzähler einer solchen unwahren Thatsache ist ein Verleumder, und unterliegt dem Strafgesetze. –

„Angeklagte,“ begann der Vorsitzende das Verhör, „Sie befanden sich am Abend des 11. Januar in dem großen Saale des Ressourcengebäudes, in welchem die Gesellschaft einen Ball veranstaltet hatte. Mit Ihnen waren dort noch eine große Zahl Herren und Damen anwesend. Gestehen Sie dies zu?“

„Ja!“

„Sie machten dort einigen Damen laut und in lebhafter Sprechweise Mittheilungen. Erinnern Sie sich dessen und wollen Sie diese hier wiederholen?“

Es erfolgte keine Antwort.

„Ihr Schweigen,“ erklärte der Vorsitzende nach einer kleinen Pause,. „nöthigt mich, Ihnen specielle Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Ist Ihnen der Gerichtsassessor B. bekannt?“

„Ja.“

„Sie haben gewiß auch davon gehört, vielleicht auch gelesen, daß der Gerichtsassessor B. mit Fräulein M. verlobt ist. Die Verlobung ist ja von den Betreffenden öffentlich bekannt gemacht. Nicht wahr, Sie haben davon Kenntniß gehabt?“

„Ja.“

„Die Mittheilungen, welche Ihnen zum Vorwurf gemacht werden, stehen mit der Person des Gerichtsassessors B. in genauester Verbindung. Mit diesen Andeutungen glaube ich Ihrem Gedächtnisse zu Hülfe gekommen zu sein, und ich erwarte nun von Ihnen die Wiederholung Ihrer Mittheilungen.“

Die Angeklagte schwieg, aber ihr Kopf hob sich hoch und der Blick richtete sich nach dem Vorsitzenden. Dieser Blick war äußerst beredt. Er bat um Zurücknahme der Aufforderung, um Erlaß der Wiederholung der früher gemachten Mittheilungen.

Der Vorsitzende beachtete die stumme Bitte nicht; er durfte das nicht. Als die Angeklagte in ihrem Schweigen verharrte, sagte er:

„Ich muß die Angeklagte noch damit bekannt machen, daß an dieser Stelle ein offenes, ein unumwundenes Eingestehen der Schuld in der Regel zur Milderung gereicht, das geflissentliche Verheimlichen derselben dagegen jede Milde auszuschließen pflegt.“

Diese Mahnung, die gewöhnlich ist, weil sie jedem Beschuldigten gemacht wird, versetzte die Angeklagte in eine unbeschreibliche Aufregung.

„O mein Gott, mein Gott,“ rief sie, indem sie beide Hände vor das Gesicht schlug, „was habe ich denn Böses gethan?“

Der Vorsitzende blieb auch bei diesem Ausrufe kalt. Er wartete nur einige Minuten, und als nach dieser Zeit keine weitere Erklärung folgte, nahm er das Verhör wieder auf.

„Sie hatten sich am Ballabend verspätet und wurden deshalb von Ihren Freundinnen mit Vorwürfen empfangen. Sie entschuldigten sich damit, daß die Nähterin Sie habe warten lassen, und bemerkten dabei, daß Ihnen die Zeit gar nicht lang geworden sei, weil ‚Marie‘ – so wird ja wohl die Nähterin gewöhnlich genannt – Ihnen, wie Sie gesagt haben sollen, ‚pikante‘ Geschichten erzählt habe. Nun wurden Sie bestürmt, diese Geschichten wieder zu geben. Ist dies Alles wahr?“

„Ja!“ hauchte die Angeklagte kaum vernehmbar.

„Sie ließen sich auch erbitten. Sie erzählten, natürlich weitläufiger, als ich dies wiederzugeben für gut finde, ungefähr Folgendes: Der Gerichtsassessor B. pflege Orte zu besuchen, an welchen heimlich und versteckt Hasardspiele getrieben würden. Er habe an diesen Orten erhebliche Verluste erlitten und sei in Folge dessen arm wie eine Kirchenmaus. Seine zahlreichen Gläubiger ließen ihn gar nicht mehr zur Ruhe kommen, er vertröste sie sämmtlich auf die Mitgift seiner zukünftigen Frau. Ist dies so richtig?“

„Ja! Marie,“ fügte die Angeklagte hinzu, „hatte mir das kurz vorher als eine Neuigkeit erzählt.“

„Aber Sie sagten noch mehr,“ fuhr der Vorsitzende fort. „Sie erzählten, wiederum sehr weitläufig: am Tage vorher habe der Gerichtsassessor B. unerwartet Besuch erhalten. Eine Dame aus Berlin, wo B. sich früher aufgehalten, habe sich bei ihm eingefunden und unter Hinweis auf die Nothwendigkeit die Verwirklichung gegebener und bindender Versprechungen gefordert. Ist das auch richtig?“

„Ich erzählte nur, was ich vorher von der Marie erfahren hatte –“

„Danach habe ich nicht gefragt,“ unterbrach der Vorsitzende hart und scharf. „Ich muß Auskunft darüber haben, ob Sie meinen Vorhalt in seinem ganzen Umfange anerkennen, oder ob und was Sie davon berichtigen wollen. Sie sagten allerdings noch weit mehr. Sie beschrieben namentlich drastisch die Persönlichkeit der fremden Dame, ihren augenblicklichen Zustand und die Art der Versprechungen, welche der Gerichtsassessor B. gemacht haben sollte und nun nicht erfüllen wolle. Auf diese Einzelnheiten will ich indeß gar nicht zurückkommen; ich lege darauf keinen Werth, weil sie bei der Feststellung des objectiven Thatbestandes entbehrlich sind. Es genügt mir, wenn Sie auf meine erste Frage mit Ja oder Nein antworten. Nun?“

[351] „Ich habe,“ versetzte die Angeklagte stammelnd, „davon gesprochen, aber –“

„Das, was Sie Ihrer Erklärung hinzufügen wollen,“ fiel der Vorsitzende hier ein, „werden Sie später, wenn es sich um die Vertheidigung handelt, auszusprechen Gelegenheit finden. Hier sind diese Bemerkungen nicht am Orte. Ich habe nur noch zwei Fragen zu stellen, die auf die Entscheidung Einfluß äußern werden. Angeklagte, haben Sie die Wahrhaftigkeit Ihrer Mittheilungen, bevor Sie diese machten, einer Prüfung unterzogen?“

„Nein, ich hatte dazu keine Zeit.“

„Angeklagte, erkennen Sie an, daß der Ort, an welchem die Mittheilungen von Ihnen gemacht wurden, ein öffentlicher war?“

„Nein, das erkenne ich nicht an.“

„Dies Nein befremdet mich,“ versetzte der Vorsitzende. „Ich gestehe offen, daß ich auch hier ein Ja erwartete, und sehe mich nun genöthigt, Sie mit noch weiteren Fragen zu belästigen. Sie haben bereits zugegeben, daß zur Zeit der Mittheilungen schon eine Anzahl Herren und Damen im Saale anwesend waren. Sie werden gewiß auch nicht in Abrede stellen wollen, daß jedes Mitglied der Gesellschaft Ressource das Recht hatte, unbehindert dort einzutreten?“

„Es ist, wie bekannt, eine geschlossene Gesellschaft,“ sagte zum ersten Male das Wort ergreifend der Geheimrath.

„Meine Frage,“ fiel der Vorsitzende hier unterbrechend ein, „ist an die Angeklagte gerichtet. Ich habe es nur mit dieser zu thun und muß jede Einmischung eines Dritten als unberechtigt zurückweisen.“

Der alte Herr gefiel mir; er ging auf geradem Wege nach dem Ziele und stieß, was ihn hier aufhalten und hindern wollte, rücksichtslos bei Seite.

„Angeklagte,“ wandte er sich an diese, „gestehen Sie zu, daß jedes Mitglied der Gesellschaft berechtigt war, in den Saal einzutreten?“

„Gewiß; es war aber eine geschlossene Gesellschaft, und die Damen, denen ich meine Mittheilungen machte, waren meine vertrautesten Freundinnen.“

Ueber das Gesicht des Vorsitzenden glitt ein feines Lächeln. Dies Lächeln galt den „vertrautesten Freundinnen“. Sie hatten sich ja als solche bewährt, sie hatten, indem sie die empfangene Mittheilung rasch weiter verbreiteten, das Vertrauen der Freundin glänzend gerechtfertigt.

„Angeklagte,“ fragte er noch immer lächelnd, „hielten Sie derartige Mittheilungen an vertraute Freundinnen für erlaubt?“

„Ich habe kein Unrecht darin gefunden, es geschieht ja so häufig, daß –“

„Leider, leider! Sie hätte aber doch wohl bedenken müssen, daß durch Ihre Erzählungen einem allgemein geachteten Manne Handlungen schuld gegeben wurden, welche diese Achtung aufzuheben geeignet waren. Haben Sie nicht daran gedacht?“

„Nein.“

„Diese Sorglosigkeit, ich finde keine gelindere Bezeichnung, hat, wie Sie erfahren haben werden, unsägliches Unheil angestiftet. Sie hat Menschen, die vereint durch’s Leben gehen wollten, auseinander gerissen, sie hat Hoffnungen unerfüllbar gemacht, sie hat Menschenherzen unendlich tief betrübt. – Ich würde keine Veranlassung genommen haben, hierüber zu sprechen, wenn die Angeklagte sich nicht darauf berufen hätte, daß unter vertrauten Freundinnen solche Erzählungen ‚häufig‘ gemacht würden. Wenn dies wahr sein sollte, und ich hege in dieser Beziehung nicht den geringsten Zweifel, so muß ich bemerken, daß das Strafgesetz einer solchen Unsitte Grenzen setzt.“

Das Verhör der Angeklagten war hiermit geschlossen. Es folgte das Verhör der Zeugen. Als solche traten auf: die Nähterin Marie und vier zur haute volée des Ortes gehörige Damen.

Die Vernehmung dieser Zeugen erfolgte mit einer außerordentlichen Genauigkeit. Kein Umstand, der belasten oder entschuldigen konnte, blieb unbeachtet, mit unendlicher Sorgfalt wurde auch das scheinbar Unbedeutende klar und zweifellos gemacht. Die Leitung ließ aber eine Schärfe erkennen, welche ohne jede Rücksicht sich nur die unparteiische Feststellung des zur Beurtheilung der Schuldfrage vorhandenen Materials zur Aufgabe gestellt hatte. Die Person der Angeklagten war dem Vorsitzenden hierbei völlig werthlos; er gab nichts auf ihre Schönheit, auf ihren Stand, auf ihren Reichthum, auf ihre Verbindungen, es schien sogar, als ob gerade das Vorhandensein dieser Vorzüge ihn dazu bestimmte, recht anschaulich zu machen, daß vor ihm kein Ansehen der Person gelte.

Das Resultat der Beweisaufnahme war insofern von Bedeutung, als sich herausstellte, daß die Angeklagte zu den Mittheilungen, welche ihr gemacht worden waren, verschiedenes Wesentliche hinzugefügt, daß sie dieselben somit gewissermaßen entstellt wiedergegeben hatte.

Die Quelle, aus welcher die Nähterin Marie geschöpft, blieb Geheimniß. Diese Zeugin hatte übrigens eine schweren Stand. Der Vorsitzende machte ihr über ihr leichtfertiges Verhalten die eindringlichsten Vorhaltungen. Er sagte ihr geradezu, daß sie eigentlich auf die Bank der Angeklagten gehöre, und daß, wenn ihr ein anderer Platz angewiesen sei, sie dies nur dem Umstande zu danken habe, daß der Ort, an welchem sie die bedauerlichen Mittheilungen gemacht, kein öffentlicher gewesen sei, sie daher nur durch die Civilklage zur Rechenschaft gezogen werden könne.

Endlich erklärte der Vorsitzende die Beweisaufnahme für geschlossen.

Der Staatsanwalt hielt die Schuld der Angeklagten für unbedenklich festgestellt. Er führte aus, daß er in der Verhandlung keinen Milderungsgrund aufgefunden habe, daß ihm deshalb die Anwendung einer Geldbuße unthunlich erscheine, und er beantragen müsse, die Angeklagte zu einer vierzehntägigen Gefängnißstrafe zu verurtheilen.

Der Antrag des Staatsanwalts mußte die Angeklagte überrascht und erschreckt haben. Sie erhob sich rasch von ihrem Sitze und versuchte zu sprechen. Der Mund war geöffnet, die Lippen zuckten, aber kein Laut kam darüber hinweg. Es war still geworden im Saale, ganz still; Aller Augen ruhten erwartungsvoll auf der Angeklagten. Diese schien entsetzlich zu leiden; sie stand unbeweglich aufrecht, aber ihr Gesicht spiegelte eine namenlose Angst, einen tiefempfundenen Schmerz wieder. Die lautlose Stille steigerte die Angst, die Angeklagte erzitterte unter dem gewaltigen Drucke und fiel mit einem lauten Schrei auf die schwarze Bank zurück. Sie bedeckte das Gesicht mit beiden Händen und weinte laut, oft krampfhaft schluchzend. Der Zuspruch des Gatten und des Vertheidigers vermochten nicht, sie zu beruhigen, sie weinte fort.

Der Vertheidiger stellte die Schuld gar nicht in Abrede, er versuchte nur, diese zu mildern, und gab sich die größte Mühe, anschaulich zu machen, daß eine „öffentliche“ Verleumdung nicht angenommen werden könne, der Angeklagten aber in jedem Falle mildernde Umstände zu statten kommen müßten und auf eine Geldbuße, deren Höhe dem Arbitrium des Gerichtshofes anheimgegeben werde, zu erkennen sei.

Die Angeklagte selbst vermochte nicht zu sprechen, das fortdauernde Weinen erstickte die Sprache, und ihrem Gatten, der noch zu sprechen versuchte, wurde das Wort entzogen, weil nur die Angeklagte und deren Vertheidiger, sonst aber Niemand zur Vertheidigung sprechen dürfe.

Die Mitglieder des Gerichts verließen den Saal, um das Urtheil zu berathen.

Ich fürchtete für die Angeklagte einen harten Urtheilsspruch. Die Schärfe, mit welcher die Verhandlung geführt worden war, ließ annehmen, daß dieselbe auch bei der Abmessung der Strafe sich Geltung verschaffen werde. Der Vorsitzende hatte von einer Unsitte gesprochen. Er hatte dies mit erhobener Stimme gethan und dabei die innere Erregung nicht unterdrücken können. Vielleicht sollte dieser Fall gar eclatant gemacht werden, um ein Exempel zu statuiren, zur Vorsicht zu mahnen und vor der Theilnahme an dieser Unsitte zurückzuschrecken. War denn die öffentliche Demüthigung dieser schönen, hochgestellten Frau nicht schon eine schmerzliche Strafe? Die That selbst konnte damit und mit Auferlegung einer Geldbuße recht gut für gesühnt angenommen werden, die Freiheitsstrafe vermochte ja nicht tiefer zu demüthigen, sie konnte nur für lange Zeit unglücklicher machen und ein glückliches Familienleben zerreißen.

Ich suchte noch nach Entschuldigungsgründen, als die Mitglieder des Gerichts in den Saal zurückkehrten. Die Berathung hatte nicht viel Zeit in Anspruch genommen, es konnten weder sachliche noch rechtliche Bedenken zu beseitigen gewesen sein.

„Angeklagte,“ sagte der Vorsitzende, „stehen Sie auf. Es ist erkannt: Im Namen des Königs, daß die Angeklagte wegen öffentlicher Verleumdung mit einer vierzehntägigen Gefängnißstrafe zu belegen und zu den Kosten zu verurteilen.“

[352] Ich erwartete, daß die Angeklagte sich nicht werde aufrecht erhalten können, aber sie blieb unbeweglich stehen und hörte die Verkündung des Urtheils bis zu Ende. Sie schien die Fassung wiedergewonnen zu haben und das Unabwendbare ruhig tragen zu wollen.

Festen Fußes schritt sie zur Thüre. Kaum aber hatte sie die Schwelle hinter sich, so brach sie zusammen und sank halb ohnmächtig in die Arme ihres Gatten. Dieser kam schon am folgenden Tage um seine Versetzung in eine entfernte Provinzialstadt ein.