ADB:Wyß, Paul Friedrich von
Georg v. W.), widmete sich W. nach Vollendung seiner an den Anstalten der Vaterstadt genossenen Schulbildung dem Studium der Jurisprudenz an den Hochschulen von Zürich, Göttingen und Berlin. 1867 schloß er mit einer als vorzüglich anerkannten Prüfung seine Studien in Zürich ab, und seine Dissertation: „Die Haftung für fremde culpa nach römischem Recht“ hat einen bleibenden wissenschaftlichen Werth. Als Praktikant im zürcherischen Bezirksgericht, seit 1869 als erwählter Bezirksrichter und bald als Leiter einer der Abtheilungen dieses mit einer stets steigenden Geschäftslast betrauten Dikasteriums, fand W. reiche Gelegenheit, in der richterlichen Thätigkeit seine rasch im höchsten Grade geschätzte, aber auch über das körperliche Vermögen herangezogene Arbeitskraft, in der ihm eigenen nur schwer sich selbst genügenden Gewissenhaftigkeit, zu zeigen. 1874 folgte er einem ehrenvollen Rufe an die Universität Basel; die bisher von Johannes Schnell (A. D. B. XXXII, 158–160) bekleidete Professur des vaterländischen Rechtes war für W. zu einem vollen Ordinariat für schweizerisches Civilrecht erweitert worden, das er jetzt mit dem Sommersemester antrat, doch ohne dabei von der praktischen Bethätigung ganz getrennt zu sein, da er zu seiner Genugthuung zuerst als gewählter Suppleant dem Civilgericht, dann bald als Mitglied dem Appellationsgerichte angehörte. In seiner akademischen Antrittsrede: „Ueber Rechtsstudium in der Schweiz und Studium des schweizerischen Rechtes“ (Basel 1874) bewies W., mit welcher Klarheit er bei dem Eintritt in den Lehrberuf seine Aufgabe erfaßte. Dann brachte er noch im gleichen Jahre vor die Versammlung des schweizerischen Juristenvereins in Schwyz sein „Referat über die schweizerischen Hypothekenrechte“, das darnach in den „Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins in seiner XIII. Jahresversammlung“ (Basel 1874) gedruckt erschien. Noch in Zürich hatte W. 1872 anonym in der Schrift: „Der Gesetzesentwurf betreffend das Notariatswesen, in seinem privatrechtlichen Gehalte beleuchtet von einem Juristen“ über Codification sich geäußert; ein größeres zusammenhängendes Referat: „Schweizerische Rechtsgesetzgebung von 1875, 1876 und 1877“ erschien von ihm in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, Band XX und XXI, die auch außerdem in den Bänden XVII: „Rechtskraft der Grundprotokoll-Einträge“, XIX: „Beiträge zu den schweizerischen Hypothekarrechten“, XXII: „Collision und Wandelbarkeit ehelicher Güterrechte“ als Abhandlungen aus seiner Feder enthält. Seine Stärke war die dogmatische Untersuchung, die er vermöge seiner Akribie und trefflichen logischen Schärfe ausgezeichnet durchführte, ohne doch in eine unfruchtbare Scholastik zu verfallen, wovor ihn sein gesunder und von früh an in der Praxis [427] geübter Verstand bewahrte. Dies und seine gründlichen Kenntnisse verschafften ihm auch einen großen Antheil an den Arbeiten für die Herstellung des schweizerischen Obligationenrechtes; infolge seiner Publication: „Bemerkungen zum ersten Theile des Obligationenrechtsentwurfes“ (1874) war er durch den Vorsteher des eidgenössischen Justizdepartements in die Commission für Vorberathung, wo er bald eine imponirende Stellung einnahm, sofort berufen worden. Als akademischer Lehrer hatte er durch seine Klarheit und Schärfe, durch die geschickte Einführung der Hörer in die wissenschaftliche Behandlung praktischer Rechtsfragen eine gleichfalls sehr geachtete Stellung gewonnen. Allein während dieser vielseitig förderlichen Thätigkeit trat bei W. ein schon länger vorhandener Krankheitskeim schärfer hervor, und die Symptome der Lungenschwindsucht zwangen ihn, die Lehrthätigkeit zu unterbrechen, in wiederholten Aufenthalten an südlichen Stationen Erholung zu suchen, endlich sein Amt völlig niederzulegen. Noch freilich hegte er die Hoffnung, die von ihm angestrebte systematische Darstellung des schweizerischen Privatrechts durchführen zu können; auch das war ihm nicht vergönnt. Begleitet von seiner vortrefflichen Frau, einem Theil der Kinder verließ er im October 1880 Europa, um auf der vom ihm selbst auserlesenen Stätte, Teneriffa, seinen Aufenthalt zu nehmen. An die Basler Allgemeine Schweizer-Zeitung eingeschickte Berichte, die erst nach des Verfassers Tode (Basel 1892) als „Reise-Skizzen aus Teneriffa“ in Buchform erschienen, bewiesen von neuem das Talent, das W. für scharfe Beobachtung besaß, wie nicht minder seine geschickte Weise der Darstellung. Den Kranken, dem das milde Klima noch um einige Jahre das Leben zu verlängern vermochte, hielt eine wahrhafte Religiosität bis zuletzt aufrecht. Aber in der viel zu früh unterbrochenen Lebensarbeit waren ein durchaus achtungswürdiger edler, fester Charakter, eine hervorragend leistungsfähige Begabung schon vor dem Tode einer weiterreichenden fruchtbaren Wirksamkeit entzogen gewesen.
Wyß: Paul Friedrich von W., Professor der Jurisprudenz, geboren zu Zürich am 24. December 1844, † auf der Insel Teneriffa am 26. Januar 1888. Der älteste Sohn des Rechtshistorikers Friedrich von Wyß (vergl. den. Art.- Nach durch Herrn Professor A. Heusler in Basel gemachten gütigen Mittheilungen, sowie nach eigener Erinnerung.