Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Winter, Ludwig Georg“ von Friedrich von Weech in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 43 (1898), S. 465–468, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Winter,_Ludwig_Georg&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 17:10 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Winter, Erasmus
Nächster>>>
Winter, Georg
Band 43 (1898), S. 465–468 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Ludwig Georg von Winter in der Wikipedia
Ludwig Georg Winter in Wikidata
GND-Nummer 117409820
Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|43|465|468|Winter, Ludwig Georg|Friedrich von Weech|ADB:Winter, Ludwig Georg}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=117409820}}    

Winter: Ludwig Georg W., badischer Staatsminister, geboren zu Prechthal im Schwarzwald am 18. Januar 1778, † zu Karlsruhe am 27. März 1839. Sohn eines Pfarrers, der in der Diaspora wirkte, früh verwaist, von der klugen und frommen Mutter streng erzogen, trat W. nach dem Besuche der Universität Göttingen im J. 1800 in den badischen Staatsdienst, in dem er, in verschiedenen amtlichen Stellungen sowol bei Central- als bei Ortsbehörden [466] auf allen Gebieten der Verwaltung gut geschult, 1815 zum Ministerialrath des Ministeriums des Innern vorrückte. Dieser obersten Staatsbehörde gehörte er fortan bis zu seinem Ableben mit einer kurzen Unterbrechung an. Mit der Wirksamkeit des Beamten, die sich aber nicht nur im Bureau entfaltete, sondern bei Erledigung wichtiger Aufträge, so besonders zur Zeit des Nothstandes von 1816/17 unmittelbar in das praktische Leben eingriff, verband sich, seitdem Baden eine Verfassung erhalten hatte, an deren Zustandekommen W. erfolgreich Antheil genommen, die in der Oeffentlichkeit der Kammerverhandlungen ausgeübte Thätigkeit als Regierungscommissär und Abgeordneter der Stadt Durlach in der zweiten Kammer. Die Gestaltung der Verhältnisse und seine eigene stark und fest in sich abgeschlossene Persönlichkeit brachte es mit sich, daß Conflicte der in diesen beiden Stellungen übernommenen Verpflichtungen nicht ausbleiben konnten. Fand auch das fast leidenschaftlich zu nennende und überhastete Drängen nach Reformen, wie es auf dem Landtage von 1819/20 in der zweiten Kammer hervortrat, bei seiner Sachkenntniß und Besonnenheit wenig Anklang, so zögerte W. doch keinen Augenblick, sich mit größter Entschiedenheit auf die Seite der Opposition zu stellen, wo es galt, bestehenden Rechten, die er von der Regierung bedroht sah, den Schutz der verfassungsmäßigen Factoren zu bieten. Dieses war in hervortretendster Weise der Fall als in verfassungswidriger Form durch ein am 16. April 1819 erlassenes Edict die Wiedereinführung der Patrimonialherrschaft des Adels erfolgte. Diesem Vorgehen der Regierung stellte W. in der Kammer den entschlossensten Widerstand entgegen. Sein Auftreten, welches neben der principiellen Auffassung der Streitfrage auch aus Winter’s persönlicher, von der größten Zahl der altbadischen Beamten getheilten Abneigung gegen den Adel hervorging, machte das größte Aufsehen im Lande und weit über dessen Grenzen hinaus. Es war insofern von dauernden Folgen als fortan der auch in der höheren Beamtenwelt in einflußreichen Stellungen vertretene Adel des Landes, dessen Angehörige fast ausschließlich den neu erworbenen Landestheilen entstammten, eine nie ganz versöhnte Gegnerschaft gegen den bürgerlichen Staatsmann zeigte und seinem Wirken bei mehr als einem Anlaß Hindernisse in den Weg legte. Als der Landtag 1820 wieder zusammentrat, wurde W. nicht mehr zum Regierungscommissär ernannt. Um so weniger durch Rücksichten gehemmt, trat W., den die zweite Kammer zum zweiten Vicepräsidenten gewählt hatte, nunmehr in Opposition zu der Vorlage des Gemeindegesetzes, welche in wesentlichen Punkten von dem Entwurfe abwich, welchen er selbst im vorhergehenden Jahre verfaßt und im Landtag vertreten hatte. Die volle Unabhängigkeit seiner Gesinnung erwies er gleichzeitig, indem er sich in einer Reihe wichtiger Fragen mit Entschiedenheit den aus materiellen Rücksichten hervorgehenden Anträgen der liberalen Opposition entgegenstellte. Der Landtag von 1822 sah W. abermals in der früheren Doppelstellung, in welcher er die gleiche Selbständigkeit wie früher bei der abermaligen Berathung des Gemeindegesetzes, durch seine Stellungnahme für die von der Regierung bekämpfte Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens und durch sein Eintreten für die – auch von der Kammercommission nicht gewollte – Einführung der Gewerbefreiheit bewährte. Als im weiteren Verlaufe der Landtagsverhandlungen ernste Conflicte zwischen der Kammer und der Regierung hervortraten, bei welchen W. das Recht und die Billigkeit auf Seite der Regierung sah, legte er die Stelle des Vicepräsidenten nieder und bekämpfte die Opposition, insbesondere als besonnener Realpolitiker, als diese durch die Verweigerung einer an sich unbedeutenden Summe in dem durch die Bundespflicht begründeten Militärbudget das Zustandekommen des Finanzgesetzes vereitelte. Die Folgen dieser Haltung des Landtages blieben nicht aus, traten vielmehr schon bei den Wahlen zu dem nächsten Landtag durch [467] eine von W. bekämpfte Beeinflussung seitens der Regierung, sowie durch das nicht minder von einzelnen der Regierung angehörigen Persönlichkeiten begünstigte Bestreben, die Verfassung gewaltsam umzustürzen, hervor. W. wurde nicht mehr zum Abgeordneten gewählt. Als Mitglied des Ministeriums des Innern, in welchem er 1824 die Stellung des Ministerialdirectors erhielt, nachdem er schon 1822 mit dem Charakter als Staatsrath Sitz und Stimme im Staatsministerium erlangt hatte, lag ihm aber nunmehr auf dem Landtag von 1825 die Vertretung einzelner Verfassungsänderungen ob, welchen, um Schlimmeres zu vermeiden, auch er im Ministerium hatte zustimmen müssen. Es handelte sich um die Einführung der Wahl zur zweiten Kammer auf 6 Jahre mit Integralerneuerung, statt auf 8 Jahre mit Viertelserneuerung und des Zusammentrittes der Stände in jedem dritten statt, wie bisher, in jedem zweiten Jahre. Die Art und Weise seiner Begründung dieser Veränderungen und die überaus wohlwollende Anerkennung der sie bekämpfenden – allerdings nur noch aus 3 Abgeordneten bestehenden – Opposition bewies, wie ungern er überhaupt eine Verfassungsänderung sah.

Von großer Wichtigkeit für die fernere Gestaltung der politischen Verhältnisse in Baden war die Vertrauensstellung, welche W. bei dem zur Thronfolge berufenen Markgrafen Leopold einnahm und trotz mancher Intriguen seiner Gegner, besonders des Staatsministers v. Berstett, behauptete. Diese Beziehungen veranlaßten ihn auch, den gegen die Erbfolge des Markgrafen gerichteten Ansprüchen Baierns in der durch klare und überzeugende Diction ausgezeichneten Schrift: „Ueber die Ansprüche der Krone Baiern an Landestheile des Großherzogthums Baden“ (1827) entgegenzutreten. Nach dem Regierungsantritt des Großherzogs Leopold zum Chef des Ministeriums des Innern ernannt, hatte W. die Genugthuung, dem ohne jede Wahlbeeinflussung seitens der Regierung gegebildeten Landtage von 1831 in dem der frische, unternehmungslustige Geist der Tagung von 1819 wieder auflebte, alsbald einen Gesetzentwurf vorlegen zu können, durch welchen die Verfassung in ihrer ursprünglichen Form wieder hergestellt wurde. Das Hinübergreifen der liberalen Parteiführer in das Gebiet der Bundes- und der großen europäischen Politik in den Kammerverhandlungen, insbesondere auch durch Einbringen von Motionen und Resolutionen bekämpfte W. auf das Entschiedenste. Und, nachdem der Versuch, nach Einführung der Preßfreiheit in Baden den diese wieder beseitigenden Bundesbeschlüssen zu trotzen und das Bemühen, das Zustandekommen der reactionären Beschlüsse des Bundestages vom Juni 1832 zu vereiteln, gescheitert war, mußte W. selbst zu deren Durchführung die Hand bieten, da er jeden weiteren Widerstand nicht nur für vergeblich, sondern auch für die Landesinteressen verderblich hielt. Wurde ihm auch diese Haltung von manchen Liberalen verdacht, so konnten diese ihm doch die Anerkennung nicht versagen, daß er stets bestrebt war, bei Durchführung der Bundesbeschlüsse thunlichste Mäßigung und Schonung walten zu lassen. Vielleicht die härteste Maßregel, die unter seiner ministeriellen Verantwortung erfolgte, war die Schließung der Universität Freiburg, die Ausweisung der auswärtigen Studenten, die Pensionirung der durch ihr politisches Wirken unbequem gewordenen Professoren Rotteck und Welcker und die Beschränkung der corporativen Selbstverwaltung der Universität bei ihrer Wiedereröffnung. Auch diese Maßregel entsprach jedenfalls nur zum kleinsten Theile seinen Neigungen, die er auch hier der politischen Nothwendigkeit und der unvermeidlichen Rücksichtnahme auf die Großmächte Oesterreich und Preußen unterordnete.

Auf dem Gebiete der inneren Politik war der größte Erfolg Winter’s das Zustandekommen des Gemeindegesetzes auf dem Landtage von 1831, das auf lange Jahre hinaus die Grundlage des gesammten Gemeindewesens bildete. [468] Auch hier bewies W. seinen stets auf das Praktische hingewandten Sinn, indem er einzelne Mißstände, die sich bei der Einführung des Gesetzes bemerklich machten, zunächst durch ein provisorisches Gesetz und späterhin durch Vorlagen von Gesetzentwürfen an die Landtage von 1835 und 1837, für deren Annahme er mit großer Entschiedenheit eintrat, wieder beseitigte.

Auf dem Gebiete der inneren Verwaltung sind während seiner Leitung des Ministeriums des Innern, an dessen Spitze er 1833 Titel und Rang eines Staatsministers erhielt, viele wichtige Gesetze zu Stande gekommen, in erster Reihe das noch jetzt in Geltung befindliche Expropriationsgesetz und das Volksschulgesetz, dessen Grundlagen auch in der heutigen Gesetzgebung noch in Kraft sind. Mit lebhafter Theilnahme begleitete W. bei seiner amtlichen Thätigkeit das gesammte Schulwesen, den Straßen- und Wasserbau und nicht minder die bedeutenden wirthschaftlichen Fragen, so die Zehntablösung und den Beitritt Badens zum Deutschen Zollverein. Mit seinem Namen ist auch noch der Beginn des Eisenbahnbaues in Baden verknüpft. Die Begründung des Gesetzentwurfes wegen Anlegung der Eisenbahn von Mannheim nach Basel als Staatsbahn hatte er selbst verfaßt und freute sich, beim Schlusse des eigens zur Berathung und Beschlußfassung über diese Angelegenheit zusammenberufenen außerordentlichen Landtages dieses neue Verkehrsmittel gesichert zu sehen. Am Abende des Tages, an dem W. mit einer Rede den Landtag schloß, welche befriedigt auf die Vergangenheit, getrost in die Zukunft blickte, traf ihn ein Schlaganfall, dem er am nächsten Morgen, am 27. März 1839, erlag. Ein ganzer Mann, treu und stark, Feind jeder Phrase, derb, ja zuweilen schroff in seinem Auftreten, aber freundlich und wohlwollend, wo er ehrliches Streben und Zuverlässigkeit vor sich hatte, bei vielseitiger Bildung kein Freund der Theorie, sondern stets das Praktische, das Erreichbare im Auge, klar in seinen Zielen, fest in seinen Entschlüssen – so steht sein Charakterbild in der Geschichte des Großherzogthums Baden als das eines seiner besten Bürger, seiner bedeutendsten Staatsmänner.

Badische Biographien 2, 493.