ADB:Schrötter, Franz Ferdinand Edler von

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Artikel „Schrötter, Franz Ferdinand Edler von“ von Franz von Krones in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 577–579, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schr%C3%B6tter,_Franz_Ferdinand_Edler_von&oldid=- (Version vom 25. April 2024, 05:25 Uhr UTC)
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Schrötter: Franz Ferdinand E. v. S., geboren zu Wien am 13. Januar 1736, † ebenda am 3. Juni 1780, österreichischer Publicist, Rechtshistoriker und Geschichtschreiber. Ein Beamtenkind, mit achtzehn Jahren verwaist, Studirender der Wiener Hochschule an der juristischen Facultät, die, Dank der theresianischen Studienreform, neu erblühte und durch Persönlichkeiten wie den Kanonisten Riegger und den Civilisten Martini auf den jungen S. bleibenden Einfluß nahm. Dennoch zeigte sich bei dem 25jährigen Doctor der Rechte eine besondere Vorliebe für das Mußestudium der Geschichte und der historischen Hülfswissenschaften, nur verquickte sich bei ihm diese Lieblingsneigung mit dem Studium des öffentlichen Rechtes und lenkte den frühreifen, federgewandten Gelehrten, der schon mit 21 Jahren (1757) eine Dissertation über die Rechtsgelehrsamkeit der alten Perser, bald darauf eine solche über das Patronatsrecht und eine dritte über die Concilien der Kirche – sämmtlich in lateinischer Sprache – erscheinen ließ, auf die noch vereinsamte Bahn der staatsrechtlichen Geschichte Oesterreichs, welche kurz vor ihm August v. Beck mit seinen „Specimina iuris publici austriaci“ (1750) betreten hatte und darin von S. weit überflügelt wurde, so daß Letzterer der eigentliche Begründer der geschichtlichen Staatsrechtslehre Oesterreichs und der österreichischen Staatsgeschichte genannt werden darf. Das hierfür grundlegende Werk wurden 1762 bis 1765 die (fünf) „Abhandlungen aus dem österreichischen Staatsrechte“, deren erste von den österreichischen „Freiheitsbriefen“, die zweite von „Titeln und Reichserzämtern des Erzhauses Oesterreich“, die dritte von dessen „Erbhuldigungen und Kleinodien“, die vierte von den „Vorzüglichen Rechten der Erzherzoge mit und [578] neben der Landeshoheit“ und die letzte, umfangreichste von der „Erbfolgeordnung, Minderjährigkeit und Vormundschaft“ der österreichischen Erzherzöge handelt. In seinen historischen Anschauungen durchaus positiv erscheint S. auch als Vertheidiger der ursprünglichen Reichsunmittelbarkeit Oesterreichs und der Vorrechte seiner Regenten, was mit seiner anderweitigen Thätigkeit als Publicist der neu geschaffenen Hof- und Staatskanzlei, wie sie Kaunitz ausgestaltete, zusammenhängt. – Der scharfblickende Staatskanzler suchte nach jungen, strebsamen Talenten, und so kam bereits 1764 der junge S. als Hofsecretär dort unter und wurde viel verwendet, um seine Feder nach Bedarf für die Rechte und Ansprüche des Hauses Oesterreich zu verwerthen. So kreuzte denn auch bald unser S. mit dem bekannten deutschen Staatsrechtslehrer J. St. Pütter die Waffen in einem längeren Federkriege (1768–1770), der drei Schriften Schrötter’s: über Pütter’s „Patriotische Gedanken“ in Hinsicht des Reichskammergerichtes (1768), über dessen weitere Ausführungen in gleicher Sache und endlich über Pütter’s Definitionen des kaiserlichen Ratificationsrechtes reichsständigen Versammlungen gegenüber im Gefolge hatte. War es doch die Zeit der Versuche Kaiser Josef’s II., des daheim wenig beschäftigten Mitregenten Maria Theresia’s, als deutscher Kaiser seinen Drang nach Reformen zu bethätigen, mit manchen verrotteten Zuständen aufzuräumen, was unvermeidliche Einsprachen wachrief. Nebenher liefen zwei Abhandlungen Schrötter’s „Ueber das Sitz- und Stimmrecht der Krone Böhmen bei den Reichsberathschlagungen und den dieser Krone gebührenden Rang“ (Wien 1769) und „Patriotische Bemerkungen gegen die an das Licht getretene Churbayrische Schrift u. d. T. Rechtmäßigkeit derjenigen churbayerischen Landesordnungen, welche von einigen Comitial-Gesandtschaften zu Regensburg angefochten worden“ (Wien 1770). Ueberhaupt wirkte der alte politische Hader zwischen Oesterreich und Kurbaiern, den das Jahr 1740, der Ausbruch des österreichischen Erbfolgekrieges verstärkt wieder erweckt hatte, nicht nur publicistisch, sondern auch in Bezug auf die staatsrechtliche Geschichtschreibung nach, deren Chorführer S. geworden. Es war nicht allein wissenschaftliche Ueberzeugung, sondern auch der Ausfluß dieses Gegensatzes, wenn S. in seinem bahnbrechenden „Versuch einer österreichischen Staatsgeschichte von dem Ursprunge Oesterreichs bis nach dessen Erhebung zum Herzogthum“ (Wien 1771) und ebenso in seinem für jene Zeit gehaltvollen „Grundriß des österreichischen Staatsrechts“ (Wien 1775) für die volle Selbständigkeit der Ostmark (Oesterreichs) dem bairischen Herzogthum gegenüber eintrat. Auch war die Zeit noch fern, in welcher sich die historische Kritik gegen die Echtheit der sogenannten österreichischen Hausprivilegien mit Erfolg versuchte. – 1769 bereits Rath, 1774 Hofrath in der Staatskanzlei, erbländischer Ritter, Director und Präses der juristischen Facultät, als welcher S. (1775) die „Ratio studii juridici in Universitate Vindobonensi“ veröffentlichte, viel beschäftigt im Dienste des Staates und der Wissenschaft, jedenfalls auf Kosten seines schwächlichen Körpers, unternahm es S., noch eine „Oesterreichische Geschichte von der Urzeit bis auf Maximilian I.“ zu schreiben. Doch gedieh das Werk unter seiner Feder nur bis zur Zeit des vorletzten Babenbergers, Leopold des Glorreichen (1198–1230); die Fortsetzung übernahm der Piarist, P. Adrian Rauch, der das, für die damalige Zeit gleichfalls maßgebende, Werk bis zur Belehnung Albrecht’s I. mit Oesterreich und Steiermark (1283) weiterführte. Es blieb somit unvollendet. Die topographische Schilderung des Innviertels, der kargen Entschädigung Oesterreichs für den Aufwand des sogenannten bairischen Erfolgekrieges mit Preußen, war Schrötter’s letzte zum Druck (1779) beförderte Arbeit; nicht lange darauf erlag er (1780), mit 45 Jahren, dem Uebermaaße geistiger und physischer Anstrengungen; – sein Hinscheiden wurde als „wahrer Verlust“ von Maria Theresia bedauert. Die hochherzige [579] Kaiserin, die im gleichen Jahre das Zeitliche segnete, trug dem Staatskanzler auf, das Möglichste für die Witwe und die Waisen zu thun. S. hinterließ eine Reihe dem Staatsarchive einverleibter Abhandlungen. Die Handschrift „Ueber die deutschen Pfalzgrafen“ gab Franz Dischendorfer (Wien 1784) mit einer Lebensskizze Schrötter’s heraus.

Dischendorfer a. a. O. S. 1–48. – de Luca, Das gelehrte Oesterreich, I, 2. St., S. 111 f., Wien 1778. – J. v. Hormayr, Oesterr. Plutarch (1807), XI, 227 f., „Franz Ferdinand E. v. Schrötter“. – Wurzbach, Biogr. Lex. XXXII (1876), 8–12 (verzeichnet die gedruckten Werke und den Nachlaß Schrötter’s).