ADB:Scheffer, Johann Theodor von

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Artikel „Scheffer, Johann Theodor von“ von Eugen Schneider in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 30 (1890), S. 681–682, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Scheffer,_Johann_Theodor_von&oldid=- (Version vom 19. April 2024, 10:17 Uhr UTC)
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Scheffer: Johann Theodor v. S., einer der hervorragendsten Männer, deren sich Herzog Karl Alexander von Württemberg zur Durchführung seiner Selbstherrschaft bediente, ist 1687 als Sohn des Raths und Bürgermeisters Samuel S. in Dinkelsbühl geboren. 1716 wurde er Professor der Rechte in Tübingen, wo er sich als Hofgerichtsadvocat niedergelassen hatte, später Rath und Hofgerichtsassessor daselbst. Schon Herzog Eberhard Ludwig übertrug dem gewandten Manne viele wichtige Geschäfte; 1727 verlieh ihm der Fürst von Hohenzollern-Hechingen den Geheimrathstitel. Den größten Einfluß gewann er unter Herzog Karl Alexander. Im October 1735 stellte ihn dieser als wirklichen Geheimrath an die Spitze des General-Landes-Commissariats, einer Behörde, die ursprünglich zur Abhülfe von Beschwerden der Unterthanen gegründet, infolge ihrer unbeschränkten Vollmachten die verfassungsmäßigen Behörden und die Landstände bei seite schob. Kurz darauf wurde S. zum Geheimen Cabinetsrath, im April 1736 zum Oberhofkanzler ernannt; 1737 erhob ihn der dem württembergischen Herzog so wohlgesinnte Kaiser Karl VI. in den Reichs- und österreichischen Adelstand. Als nach dem am 12. März 1737 erfolgten Tode Karl Alexander’s der Sturm gegen die Rathgeber des Herzogs, besonders Jud Süß, losbrach, konnte es kaum ausbleiben, daß auch der Oberhofkanzler zur [682] Verantwortung gezogen wurde. Am 28. April wurde er verhaftet und auf den Asperg gebracht. Neben den von ihm bestrittenen näheren Beziehungen zu Süß gab man ihm namentlich Schuld, daß er die Rechte der Landstände habe vernichten wollen; daß er die Schloßcapelle zu Ludwigsburg den Katholiken eingeräumt; daß er für die General-Landes-Commission eine Instruction entworfen, wonach diese die Beschlüsse der übrigen Collegien abändern konnte. Allen diesen Vorwürfen gegenüber konnte S. erklären, daß er nur des Herzogs Befehle ausgeführt und meist dessen eigene Worte gebraucht habe; vor Süß habe er jenen öfters gewarnt und sich überhaupt bemüht, mäßigend einzuwirken. Die Untersuchung ergab dann auch mehr bloße Unterlassungssünden, und so wurde S. gegen Bezahlung der Untersuchungskosten mit Beibehaltung des Geheimrathstitels entlassen. Er zog sich wieder nach Tübingen zurück und starb dort 1745 mit dem Rufe eines trefflichen Kenners des Staatsrechts, das er schon 1720 in seinen „Commentationes de forma imperii Romani Germanici“ bearbeitet hatte.

Dizinger, Beiträge zur Geschichte Württembergs I, 129. – v. Georgii, Biographisch-genealogische Blätter.