ADB:Schützenberger, Friedrich

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Artikel „Schützenberger, Friedrich“ von Wilhelm Wiegand in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 33 (1891), S. 147–149, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sch%C3%BCtzenberger,_Friedrich&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 14:08 Uhr UTC)
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Schützenberger: Friedrich S., elsässischer Jurist, wurde am 8. April 1799 zu Straßburg geboren. Sein Vater, ein wohlhabender Bierbrauer, bestimmte ihn als den ältern Sohn für das Studium der Rechtswissenschaft, ohne daß der Jüngling zunächst dafür eine innere Neigung empfand. Lange schwankte er hin und her, unsicher über die Richtung seiner Begabung, ob er den äußeren Verhältnissen sich anbequemen oder selbstständig einen eigenen Weg der Entwicklung sich bahnen solle. Seine ersten dichterischen Versuche, u. a. ein Trauerspiel „Religion und Liebe“, das die Reformationszeit zum Hintergrund hatte, im Aufbau streng nach den classischen Mustern der Franzosen gerichtet, in Gedanken und Sprache stark von Schiller beeinflußt, fanden nicht die erwartete beifällige Aufnahme, auch eine längere Beschäftigung mit Theologie und Philosophie führte ihn nicht zu einem genügenden Abschlusse. Wiederholte längere Reisen in die Schweiz hinterließen in seinem leicht empfänglichen, vielseitigen Wesen ebenso tiefe Eindrücke wie der mit Eifer gepflegte Verkehr mit Officieren der Napoleonischen Zeit und die durch kriegsgeschichtliche Lectüre genährte Erinnerung an die großen französischen Waffenthaten jener eben abgeschlossenen Periode. Zum Glücke besaß seine Natur starken sittlichen Halt genug, um in diesem Schwanken sich nicht zu verlieren. Die Wirklichkeit siegte endlich über unklare ideale Neigungen und gährende Stimmungen. Nach fünfjähriger Unterbrechung ergriff er von neuem festentschlossen das Studium der Rechtswissenschaft und gründete schon in der zweiten Hälfte der zwanziger Jahre sich eine geachtete Stellung als Anwalt in seiner Vaterstadt sowie zugleich ein eigenes befriedigendes Hauswesen. Ein größeres Feld eröffnete sich für seine Wirksamkeit, als er anfangs der dreißiger [148] Jahre in den Municipalrath gewählt wurde und dort bald die Functionen eines Beigeordneten des Bürgermeisters übernahm. Es ist für seinen Thätigkeitsdrang und zugleich auch für die trotz aller idealen Neigungen stark ausgeprägte praktische Seite seiner Natur bezeichnend, daß er das Gebiet der öffentlichen Arbeiten sich wählte und auf diesem Felde die unbestrittensten Erfolge errang. Die schönen Gartenanlagen im Norden der Stadt, vor allem die Orangerie, verdanken S. ihre jetzige Gestaltung, der große Waldproceß um den Hohwald, den die Gemeinde mit Barr und mehreren Nachbardörfern führte, fand unter ihm sein für Straßburg günstiges Ende. Im April 1837 wurde er dann zur Verwaltung des Bürgermeisteramtes selbst berufen. Bis in die stürmischen Frühlingstage des Jahres 1848 hinein hat er diese nach verschiedenen Richtungen hin schwierige Stellung trotz mancher Conflicte mit den französischen Behörden mit unabhängiger Würde auszufüllen gewußt. Es steckte in der That noch in ihm ein gut Stück des alten stolzen selbstgewissen reichsbürgerlichen Sinnes, den der damalige Präfect L. Sers richtig herausfühlte, wenn er über den Bourgmestre de Strasbourg witzelte. Eine Reihe für das Gedeihen und die Entwicklung der Stadt wichtiger Arbeiten, wie Straßen-, Kirchen- und Häuserbauten, wurde unter seiner Amtsführung unternommen, die Gasbeleuchtung und der Omnibusdienst eingeführt, die Eisenbahnverbindung mit Basel zum Abschluß gebracht und mit Paris–Havre eingeleitet. Vor allem geht auf Schützenberger’s Initiative die Gründung der Ackerbaucolonie Ostwald zurück, die zuerst mit arbeitslosen Bettlern, dann mit jugendlichen Sträflingen besetzt wurde und die, wenn sie auch keinen großen materiellen Reingewinn brachte, doch jedenfalls für die sittliche Hebung der niederen Volksclassen von Bedeutung war. Mit seinen praktischen Ansichten und seinem Arbeitseifer wußte S. sich auch Geltung in der französischen Deputirtenkammer, der er von 1842–1845 angehörte, zu verschaffen. Seiner politischen Richtung nach war er ein überzeugter Anhänger des entschiedenen Constitutionalismus, anfangs mit leiser republikanischer Schattirung, die aber in den Jahren der Julimonarchie und unter dem Gewicht seiner öffentlichen Amtsstellung mehr und mehr zurücktrat. Vor den politischen Stürmen der Revolution zog er sich im März 1848 zurück, weil „seine Stellung aus einer administrativen zu einer politischen umgewandelt sei“, von der Anerkennung seiner Mitbürger aus allen Parteien begleitet. Fortan wollte er nur noch seinen wissenschaftlichen Studien leben, die er niemals gänzlich unterbrochen hatte. Im Jahre 1843 hatte er für den ersten Band des „Code historique et diplomatique de Strabourg“, dessen Subventionirung er beim Gemeinderath durchgesetzt hatte und der später ohne sein Verschulden in den Anfängen stecken blieb, die Einleitung geschrieben, einen gut orientirenden Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung und die alten Verfassungseinrichtungen Straßburgs, und bereits seit 1838 vertrat er an der rechtswissenschaftlichen Facultät das Fach des Verwaltungsrechts. Die Summe seiner staatsrechtlichen, philosophischen, nationalökonomischen und politischen Anschauungen faßte er nun in der stillen Muße seiner akademischen Stellung in einem zweibändigen, 1849/50 erschienenen Werke zusammen „Les lois de l’ordre social“, das wie so manches andere elsässische Geisteserzeugniß, welches deutsche Gedankenarbeit in französisches Gewand hüllte, nicht die gebührende Beachtung gefunden hat. Der erste Band behandelt die Principes philosophiques du droit privé, der zweite die Principes philosophiques du droit public. Schützenberger’s Rechtsphilosophie hat einen naturphilosophischen Charakter, sie ist Naturlehre von Staat und Recht, sie will das gesellige Leben der Menschheit und die dasselbe beherrschenden Gesetze von empiristischer Grundlage aus klarlegen. Wenn gleich S. an Tiefe der Speculation und an Geschlossenheit seines Systems den deutschen Staatsrechtslehrern jener Zeit nachstehen mag – am nächsten stand ihm Warnkönig [149] – so entschädigt er andrerseits dafür durch viele feine psychologische Beobachtungen und durch die Fülle seiner im Leben erworbenen praktischen Anschauungen. In seinen letzten Lebensjahren sammelte er Materialien für eine Geschichte der französischen Verwaltung, aber die Zurücksetzung, die er unter der Republik und dem Kaiserreich erfuhr, scheint ihn früh zum Greisen gemacht zu haben. Am 24. Januar 1859 starb S. Man empfängt, wenn man sein Leben überblickt, den Eindruck, als würde er bei seinem Talent und seiner Kraft unter günstigeren Verhältnissen, in völlig klarer Lage viel Bedeutenderes geleistet haben.

L. Spach, Oeuvres choisies II, 483 ff. und Moderne Culturzustände im Elsaß I–III passim.