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Artikel „Schönborner, Georg von und zu“ von Karl Theodor von Inama-Sternegg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 282–283, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sch%C3%B6nborner,_Georg_von&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 20:09 Uhr UTC)
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Schönborner: Georg Herr von und zu S. und Ziesendorf, Rechtsgelehrter, wurde geboren am 29. Januar 1579 zu Hartmannsdorf in der schlesischen Herrschaft Freistadt. Er studirte zu Frankfurt a. O., Leipzig, Helmstedt, Jena, Marburg, Altorf und Heidelberg, erwarb 1608 zu Basel die Doctorwürde der [283] Rechte und begab sich hierauf nach Tübingen und Straßburg. 1609 wurde er von Johann Georg, Grafen zu Hohenzollern zu seinem Hofkanzler ernannt. Später vertauschte er diese Stelle mit dem Kanzleramt beim Grafen Joh. Ulrich Schaffgotsch, woneben er das Amt eines Syndikus in Glogau versah. Als königlicher Fiskal in Niederschlesien und Lausitz 1629 vom Kaiser Ferdinand II. zu seinem wirklichen Rath ernannt und in den Ritterstand erhoben, wurde er zuerst Landstand im Fürstenthum Glogau, dann 1633 kaiserlicher Pfalzgraf, als welcher er mit Hinterlassung von zwei Söhnen am 23. December 1637 starb. Von ihm erschienen: „Politicorum libri septem“, nach der Vorrede zur ersten Ausgabe (1614) bereits im J. 1610 geschrieben, dann Lübeck 1627, 8°, Leipzig 1629, 4°, Amsterdam (Officina Elzeviriana) 1660, 12° neu aufgelegt. „Analysis pandectarum“; „Tractatus de venatione“; „Statuta civitatis Saganensis“; „Commentatio de jure Silesiae feudali“. Außerdem schrieb er das Werk: „Libera Viadri in oceanum navigatio oder de jure stapulae Vratislaviensium“, welches aber, dem Kaiser Ferdinand II. gewidmet, Manuscript geblieben ist. Sein Hauptwerk, die oben angeführte Schrift „Sieben Bücher Politik“, ist eine Encyclopädie der Staatswissenschaften, ganz im Geiste der späteren Humanisten geschrieben, zu deren besten Vertretern unter den Deutschen S. zählt; ist das Buch auch arm an originellen Gedanken, eine meist kritiklose Zusammenstellung von einzelnen Nachrichten über staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen bei den Alten, sowie von Aussprüchen der griechischen und römischen Autoren, der Patristik und der neueren Staatsphilosophie (Patricius, Bodinus), so verdient es doch wegen seiner durchgebildeten Systematik Beachtung und übertrifft damit an Vollständigkeit der Erörterungen über die staatlichen Einrichtungen die meisten Bücher seiner Zeitgenossen, Camerarius, Erenbergk, Arnisaeus, Clapmarius, Keckermann, mit deren Schriften S. übrigens wohl vertraut ist; die eingehende Uebersicht der staatswissenschaftlichen Litteratur, welche ihm zu Gebote stand, gehört zu den werthvollsten Beigaben seiner Schrift. So dürftig und utilitarisch auch seine Ethik ist, mit deren banalen Sätzen er die mehr beschreibenden Theile seines Werkes verbindet, so zeigen doch diese ein Verständniß für die realen Vorgänge des Lebens und besonders für den gesellschaftlichen Aufbau des Staates, welches den unmittelbaren Einfluß der großen Humanisten der vorausgegangenen Periode noch deutlich erkennen läßt.

Zedler, Univ.-Lex. XXXV. – Roscher, Gesch. d. Nat.-Oek. 145.