ADB:Roßhirt, Franz Karl
Konrad Eugen Franz R. geboren zu Heidelberg im J. 1820, † daselbst am 5. Januar 1887. Er hat daselbst alle seine Studien gemacht, trat dann in die Rechtspraxis ein und durchlief deren Stadien, bis er zuletzt Kanzler (Vicepräsident) des badischen höchsten Gerichtshofs (Oberhofgerichts) zu Mannheim wurde. Mit dessen Aufhebung trat er am 1. October 1879 in den Ruhestand und zog nach Heidelberg. Er gehörte der streng katholischen Partei an, wurde im J. 1859 dem damaligen Gesandten beim päpstlichen Stuhle Ch. Aug. Freih. v. Berckheim als zweiter Bevollmächtigter behufs Unterhandlung über das Concordat zugesellt und hat als solcher – er war damals Oberhofgerichtsrath – das Concordat vom 28. Juni 1859, sowie die fünf Noten, welche die Separatartikel enthalten, mit unterzeichnet. R. war mehrere Male Abgeordneter der 2. Kammer der badischen Landstände und hat als solcher das „Minderheitsgutachten über den Gesetzentwurf, die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftung betr.“ (Beil. z. Prot. d. 38. öffentl. Sitzung der zweiten Kammer vom 21. December 1869) verfaßt. Schriften: „Die Vereinbarung zwischen der Krone Baden und dem heil. Stuhle, vom rechtlichen Standpunkt beurtheilt.“ Freiburg 1860 (anonym); „Neuere Staatsgesetzgebung über das Stiftungswesen“ (Arch. f. kath. Kirchenr. von Vering, Bd. 25, S. 89 ff.). Er gab heraus die „Annalen der badischen Gerichte“ vom 37. bis 51. Bande (1871–1885).
Roßhirt: Franz Karl Friedrich Eugen R., als Sohn des Heidelberger Professors